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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 450 ZGB vom 2024

Art. 450 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 450 A. Beschwerdeobjekt und Beschwerdebefugnis

1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.

2 Zur Beschwerde befugt sind:

  • 1. die am Verfahren beteiligten Personen;
  • 2. die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
  • 3. Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
  • 3 Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 450 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPQ240004RechtsverweigerungBezirksrat; Verfahren; Gefährdung; Rechtsverweigerung; Gefährdungsmeldung; Eingabe; Entscheid; Obergericht; Vernehmlassung; Winterthur; Urteil; Beschwerdeverfahren; Verfahrens; Bezirksrats; Rechtsverweigerungsbeschwerde; Behörde; Kindes; Kammer; Eingaben; Beschwerdeführers; Akten; Mitteilung; Bundesgericht; Oberrichter; Andelfingen
    ZHPQ240023Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGBBezirksrat; Entscheid; BR-act; Obergericht; Beschluss; Bezirksrates; Kindes; Kantons; Anordnung; Erwachsenenschutzbehörde; Verfahren; Eingang; Akten; Entscheide; Gericht; Gründen; Bundesgericht; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiberin; Fabio; Vertretungsbeistandschaft; Vermögensverwaltung; Kammer; Stadt; Verbindung; Erledigen; Angelegenheiten; Entscheides; ändig
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB140014AufsichtsbeschwerdeVerfahren; Aufsicht; Aufsichts; Akten; Recht; Verfahrens; Protokoll; Beschwerdegegner; Aufsichtsbeschwerde; Beschwerdeführer; Gericht; Entscheid; Rechtsmittel; Beschwerdeführers; Bezirksgericht; Aufsichtsbehörde; Horgen; Pflicht; Rüge; Obergericht; Verfahren; Einzelgericht; Verfügung; Hauser/Schweri/Lieber; ässige
    SOVWBES.2024.52-Beistand; Kinder; Eltern; Kindes; Kindsvater; Kindseltern; Dorneck-Thierstein; Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein; Beistandschaft; Entscheid; Kindswohl; Kommunikation; Recht; Verwaltungsgericht; Beistandsperson; Massnahme; Beschwerde; Gefährdung; Kindswohlgefährdung; Mandatsperson; Kindeswohl; Massnahmen; Aufhebung; ühren
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    148 III 1 (5A_640/2021)
    Regeste
    Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ; Anrufung des Gerichts nach ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung; bundesrechtliche Anforderungen an das Verfahren. Ordnet eine Ärztin oder ein Arzt die fürsorgerische Unterbringung wegen psychischer Störungen an, hat das Gericht gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person zu entscheiden, die vom Gericht unabhängig sein muss und insbesondere nicht fachkundiges Mitglied des Spruchkörpers sein darf (E. 2.3-2.5).
    Unterbringung; Person; Gutachten; Verfahren; Obergericht; Beschwerdeinstanz; Urteil; Recht; Praxis; Störung; Mitglied; Entscheid; Gericht; Beurteilung; Sachverständige; Störungen; Gesetzes; Erwachsenenschutz; Begutachtung; Regel; Fachwissen; Verfahrens
    146 III 377 (5A_175/2020)
    Regeste
    Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ; Anrufung des Gerichts bei ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung; interkantonale Zuständigkeit. Für die Beurteilung der Beschwerde gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung ist interkantonal das Gericht am Ort, wo die Unterbringung angeordnet wurde, zuständig (E. 3-6).
    ändig; Unterbringung; Erwachsenenschutz; Zuständig; Zuständigkeit; Kanton; Person; Erwachsenenschutzbehörde; Kindes; Recht; Wohnsitz; Schwyz; Entscheid; Verwaltungsgericht; Anordnung; Kantons; Beurteilung; Verfahren; Behörde; GEISER; Gericht; Kommentar; GEISER/; Entlassung; Zivilgesetzbuch; SCHMID; STECK

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Lorenz Droese, GeiserBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2022
    Lorenz Droese, GeiserBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2022