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Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)

Art. 45 VwVG vom 2022

Art. 45 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 45 I. Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und den Ausstand (1)

1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.

2 Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 45 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDExequatur/2023/3écision; écutoire; écution; édure; Paris; Exécution; Appel; ’appel; ’intimé; Exequatur; ’exécution; ’exequatur; ’Etat; ’au; ’il; Suisse; ’est; écembre; éclaration; équestre; ’ordonnance; étrangère; Ordre
VDSéquestre/2021/21équestre; édure; écision; Opposition; Lugano; écutoire; ’il; écité; France; Ordonnance; épens; Lugano; ésident; érêt; était; Draguignan; éré; équestré; Intimé; Lugano; Exequatur; édéral; Morges; érêts; Lonay
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2017/364Entscheid Art. 36 ATSG. Art. 45, 49 und 51 ATSG. Art 58 IVG. Art. 74ter f. IVV. Ausstand einer Person im Verwaltungsverfahren. Qualifikation eines Schreibens als Verfügung. Rechtsgrundlage einer Vergütung des Erwerbsausfalls für eine Person, welche die versicherte Person zu den Terminen der medizinischen Untersuchungen begleitet hat (obiter dictum). Aufhebung von zwei Verfügungen und Rückweisung der Sachen zur Neuverfügung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Dezember 2019, IV 2017/364). Verfügung; Entscheid; Ausstand; Recht; Ausstands; Untersuchung; Begleitung; Verfahren; IV-act; Person; IV-Stelle; Ehemann; Erwerbsausfall; Vergütung; Untersuchungen; Sachbearbeiterin; Verfahrens; Einstellung; Invalidenrente; Anspruch; Verwaltung; Leistung; Akten; Ablehnung; Kieser; Ausstandsgr; Bundes
SGEL 2019/42Entscheid Art. 56 ATSG. Verfahrenssistierung. Rechtsverzögerung. Rechtsverweigerung. Untersuchungsgrundsatz (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 2019, EL 2019/42). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_831/2019. Verfügung; Verwaltungsverfahren; Sistierung; Ehemann; Recht; EL-act; Rente; EL-Ansprecherin; Durchführungsstelle; Anspruch; Ergänzungsleistung; Entscheid; EL-Durchführungsstelle; Rechtsverweigerung; Verfahren; Anspruchs; Sachverhalt; Verwaltungsverfahrens; Gallen; Rechtsverweigerungsbeschwerde; Sistierungsverfügung; Versicherungsgericht; Prüfung; EL-Anspruchs; Anfechtung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 V 210 (9C_243/2010)Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; Art. 59 Abs. 3 IVG; Art. 72bis IVV (in Kraft bis 31. März 2011); Einholung von Administrativ- und Gerichtsgutachten bei Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS); Wahrung eines fairen Verwaltungs- und Beschwerdeverfahrens.
Regeste b
Grundlagen (E. 1). Verfassungs- und konventionsrechtliche Einwendungen gegen Begutachtungen durch die MEDAS (E. 1.1). Rechts-, insbesondere tarifvertragliche Grundlagen der MEDAS-Begutachtungen (E. 1.2.1 und 1.2.2). Ergebnisse der Instruktion (E. 1.2.3-1.2.5). Unabhängigkeit der MEDAS nach geltender Rechtsprechung (E. 1.3) im Lichte der Praxis der Konventionsorgane (E. 1.4).
Regeste c
Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der gestützt auf das Rechtsgutachten Müller/Reich erhobenen Rügen (E. 2). Die Beschaffung medizinischer Entscheidungsgrundlagen durch externe Gutachtensinstitute wie die MEDAS in der schweizerischen Invalidenversicherung sowie deren Verwendung auch im Gerichtsverfahren ist an sich verfassungs- und konventionskonform (E. 2.1-2.3), was insbesondere die Rechtsvergleichung bestätigt (E. 2.2.3). Latente Gefährdungen der Verfahrensgarantien, wie sie sich aus dem Ertragspotential der Tätigkeit der MEDAS zuhanden der Invalidenversicherung ergeben (E. 2.4). Notwendigkeit von Korrektiven (E. 2.5).
Regeste d
Verfassungs- und konventionsrechtlich gebotene Korrektive auf administrativer Ebene (E. 3). Vergabe der MEDAS-Begutachtungsaufträge nach dem Zufallsprinzip (E. 3.1), Mindestdifferenzierung des Gutachtenstarifs (E. 3.2), Verbesserung und Vereinheitlichung der Qualitätsanforderungen und -kontrolle (E. 3.3). Eine Stärkung der Partizipationsrechte (E. 3.4) ist infolge der in den letzten Jahren eingetretenen Verschlechterung der rechtstatsächlichen Rahmenbedingungen für eine korrekte MEDAS-Begutachtung geboten (E. 3.4.2.5): Bei Uneinigkeit ist die Expertise durch eine beim kantonalen Versicherungsgericht (bzw. Bundesverwaltungsgericht) anfechtbare Zwischenverfügung anzuordnen (Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 132 V 93; E. 3.4.2.6); der versicherten Person stehen vorgängige Mitwirkungsrechte zu (Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 133 V 446; E. 3.4.2.9).
Regeste e
Verfassungs- und konventionsrechtlich gebotene Korrektive auf gerichtlicher (erstinstanzlicher) Ebene (E. 4). Bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit hat das angerufene kantonale Versicherungsgericht (bzw. das Bundesverwaltungsgericht) grundsätzlich selber eine medizinische Begutachtung anzuordnen (Änderung der Rechtsprechung gemäss ARV 1997 S. 85, C 85/95 E. 5d mit Hinweisen, und Urteil H 355/99 vom 11. April 2000 E. 3b; E. 4.4.1.3 und 4.4.1.4). Die Kosten einer gerichtlich angeordneten MEDAS-Begutachtung können der IV auferlegt werden (E. 4.4.2).
Regeste f
Umsetzung des Urteils (E. 5). Mit den Anforderungen gemäss E. 3 und 4 ist das MEDAS-System weiterhin verfassungs- und konventionskonform. Soweit justiziabel, sind die Korrektive ohne Weiteres umsetzbar und auf laufende Verfahren grundsätzlich anwendbar. Soweit für ihre Verwirklichung der Verordnungsgeber, die Aufsichtsbehörde oder die Durchführungsstellen gefordert sind (Korrektive gemäss E. 3.1, 3.2 und 3.3), ist das Urteil ein Appellentscheid.
Regeste g
Fallerledigung (E. 6). Angesichts verschiedener Mängel der administrativen Entscheidungsgrundlagen hat die Vorinstanz ein Gerichtsgutachten einzuholen.
Regeste h
Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 7). Die Rückweisung entspricht einem vollen Obsiegen; die Beschwerdeführerin wird gemäss gebotenem Aufwand ihres Rechtsvertreters entschädigt.
Gutachten; Recht; Begutachtung; MEDAS; Verfahren; Beweis; Gericht; Sachverständige; IV-Stelle; Abklärung; Person; Verwaltung; Verfahrens; Leistung; Bundes; Sachverständigen; Gutachter; Versicherung; Urteil; Verwaltungs; Invalidenversicherung; Gutachtens; Sozialversicherung; Verfügung; Rechtsprechung; ähig
132 V 93Art. 36 Abs. 1, Art. 44 und 49 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1, Art. 55 ATSG; Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 20 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 und 2 VwVG: Begutachtung durch den Sozialversicherer; Ausstandsbegehren. Der Anordnung einer Begutachtung durch den Sozialversicherer kommt kein Verfügungscharakter zu. (Erw. 5) Einwendungen gegen Sachverständige sind in Form einer selbstständig anfechtbaren Zwischenverfügung zu behandeln, sofern gesetzliche Ausstandsgründe geltend gemacht werden. Geht es um Rügen, welche über die gesetzlichen Ausstandsgründe hinausgehen, ist diesen im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. (Erw. 6) Verfügung; Recht; Anordnung; Verfahren; Person; Ausstand; Verfahrens; Begutachtung; Ausstands; IV-Stelle; Abklärung; Verwaltung; Gutachten; Anordnungen; Ausstandsgr; Gutachter; Entscheid; Sozialversicherung; Ausstandsgründe; Verwaltungs; Versicherungsgericht; Verfügungen; Urteil; Sinne; Befangenheit; önnen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-7029/2023GeldwäschereiVorinstanz; Selbstregulierung; Selbstregulierungsorganisation; Risiko; Geldwäscherei; FINMA; Verfügung; Finanzintermediär; Selbstregulierungsorganisationen; Recht; Aufsicht; Finanzintermediäre; Bundesverwaltungsgericht; Reglement; Geldwäschereigesetz; Urteil; Entscheid; Risikokriterien; Zuständigkeit; Gesuch; Beschwerdeführers; Behörde; Verfahren; Mitglied; Verwaltungsakt
C-1301/2024TarmedTarif; Beschwerde; Urteil; BVGer; Beschwerdeführerinnen; Arbeitstarif; Vorinstanz; Massnahme; Verfügung; Verfahren; Zwischenverfügung; Verfahrens; Tarife; Festsetzung; Urteile; Entscheid; Hauptverfahren; Endentscheid; Arbeitstarife; Beschwerdegegnerinnen; Tariffestsetzung; Kanton; Parteien; Bundesverwaltungsgericht; Kantons

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Bär, Waldmann, Auer, Uhlmann, Weissenberger 2. Auflage, Zürich2019
Bär, Waldmann, Uhlmann, WeissenbergerPraxis zum Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG]2016