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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 45 StGB vom 2024

Art. 45 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 45 Bewährung

Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 45 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB230463Rechtswidriger Aufenthalt und WiderrufBeschuldigte; Urteil; Beschuldigten; Vorinstanz; Person; Kantons; Berufung; Freiheitsstrafe; Verteidigung; Staatsanwalt; Polizei; Obergericht; Staatsanwaltschaft; Personen; Aufenthalt; Entscheid; Gericht; Kontrolle; Schweiz; Winterthur; Sinne; Zusatzstrafe; Recht; Personenkontrolle; Anhaltung; Winterthur/Unterland; Aufenthalts; Probezeit; Obergerichts
ZHSB230147Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Verteidigung; Vorinstanz; Kokain; Aussage; Aussagen; Urteil; Berufung; Betäubungsmittel; Waffen; BetmG; Sinne; Person; Recht; Vergehen; Betäubungsmittelgesetz; Personen; Übertretung; Probe; Quarzsand; Gericht; Waffengesetz; Berufungsverhandlung; Übergabe; Staatsanwalt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 I 225Art. 29 Abs. 3 BV; Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Massnahmevollzug. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung besteht nur für ein konkretes Verfahren (z.B. Prüfung einer (probeweisen) Entlassung, von Vollzugslockerungen oder einzelnen Anordnungen), nicht jedoch für die gesamte Dauer des Vollzugs betreffend Ausgestaltung der Massnahme (Vollzugsplanung) sowie deren regelmässige Überprüfung (E. 2.4). Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für ein Verfahren um Urlaubsgewährung im konkreten Fall bejaht (E. 2.5). Vollzug; Recht; Vollzugs; Anspruch; Verfahren; Massnahme; Vollzugsplan; Rechtsverbeiständung; Urlaubs; Vollzug; Überprüfung; Verwahrte; Vollzugslockerung; Vollzugslockerungen; Vollzugsplanung; Verwahrung; Freiheit; Urlaubsgewährung; Verwahrten; Justiz; Person; Kanton; Entlassung; Verbeiständung; Entscheid; Gesuch; Bewilligung; ährliche
128 IV 241Art. 43 StGB; Vollstreckung aufgeschobener Strafen. Psychiatrische Begutachtung bei der Anordnung, Abänderung oder Aufhebung von Massnahmen gemäss Art. 43 StGB. Zusammenfassung der Rechtsprechung. Anforderungen an die Aktualität eines Gutachtens. Massnahme; Gutachten; Therapie; Massnahmen; Entscheid; Vorinstanz; Vollzug; Vollzug; Behandlung; Begutachtung; Anordnung; Fragen; Recht; Abänderung; Vollzugs; Fachkommissionen; Fälle; Kantons; Nichtigkeitsbeschwerde; Gutachtens; Bundesgericht; Therapeuten; Richter