BüG Art. 45 - Amtshilfe

Einleitung zur Rechtsnorm BüG:



Das Schweizer Bürgerrechtsgesetz regelt die Voraussetzungen für den Erwerb und Verlust der schweizerischen Staatsbürgerschaft sowie die Einbürgerung von Ausländern. Es definiert die Rechte und Pflichten der Schweizer Bürger und enthält Bestimmungen zum Schutz vor Ausbürgerung und zur Wiedereinbürgerung von Personen, die ihr Bürgerrecht verloren haben. Das Gesetz zielt darauf ab, die Rechte und Pflichten der Schweizer Bürger zu regeln und die Einheit und Stabilität des schweizerischen Staatswesens zu sichern.

Art. 45 BüG vom 2019

Art. 45 Bürgerrechtsgesetz (BüG) drucken

Art. 45 Amtshilfe

1 In Einzelfällen geben die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden untereinander auf schriftliches und begründetes Gesuch die Daten bekannt, die sie benötigen, um:

  • a. über ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung, erleichterte Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung zu befinden;
  • b. die Nichtigerklärung einer Einbürgerung auszusprechen;
  • c. über ein Gesuch um Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht zu befinden;
  • d. den Entzug des Schweizer Bürgerrechts auszusprechen;
  • e. einen Feststellungsentscheid über das Schweizer Bürgerrecht einer Person zu fällen.
  • 2 Andere Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind in Einzelfällen auf begründetes und schriftliches Gesuch hin verpflichtet, den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden die Daten bekanntzugeben, die für die Aufgaben nach Absatz 1 notwendig sind.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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