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BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 45 ATSG vom 2024

Art. 45 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 45 Kosten der Abklärung

1 Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.

2 Der Versicherungsträger entschädigt die Partei und die Auskunftspersonen für Erwerbsausfall und Spesen.

3 Die Kosten können der Partei auferlegt werden, wenn sie trotz Aufforderung und Androhung der Folgen die Abklärung in unentschuldbarer Weise verhindert oder erschwert hat.

4 Hat eine versicherte Person wissentlich mit unwahren Angaben oder in anderer rechtswidriger Weise eine Versicherungsleistung erwirkt oder zu erwirken versucht, so kann ihr der Versicherungsträger die Mehrkosten auferlegen, die ihm durch den Beizug von Spezialistinnen und Spezialisten, die zur Bekämpfung des unrechtmässigen Leistungsbezugs mit der Durchführung der Observationen beauftragt wurden, entstanden sind. (1) (2)

(1) Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10).
(2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 45 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2019.189Begutachtung / RechtsverzögerungIV-Nr; Gutachter; Gutachten; Begutachtung; Gutachterstelle; Verfügung; Parteigutachten; Beurteilung; Stunden; Urteil; Beschwerdeführers; Abklärung; Bundesgericht; Arbeitsfähigkeit; Kanton; Solothurn; Versicherungsgericht; IV-St; Person; Bundesgerichts; IV-Stelle; Rechtsbeistand; Parteien; Kantons; Parteientschädigung; Vizepräsidentin
SOVSBES.2018.150Invalidenrente und berufliche Massnahmenähig; Arbeit; Gericht; Arbeitsfähigkeit; Bericht; IV-Nr; Urteil; Gerichtsgutachten; Bundesgericht; Bundesgerichts; Einkommen; Gesundheit; Gutachten; Invalidität; Beurteilung; Verfügung; Arbeitsunfähigkeit; Person; Funktion; Nieren; Untersuchung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2024.1-Integrität; Integritätsentschädigung; Versicherungsgericht; Unfall; Bundesgericht; Schulter; Experte; Parteien; Urteil; Apos; Obergutachten; Entschädigung; Bundesgerichts; Tabelle; Unfallversicherung; Integritätsschaden; Integritätseinbusse; Gericht; Experten; Invaliditätsgrad; Parteientschädigung; Verfahren; Anspruch; Schäden; VSBES; Supraspinatussehne; Einsprache; Massgabe; Ereignis
SOVSBES.2022.138-ähig; Arbeit; Abklärung; IV-Nr; Ehemann; Haushalt; Gericht; Beurteilung; Verfügung; Experte; Person; Urteil; Bundesgericht; Bundesgerichts; Gutachten; Einschränkung; Störung; Gerichtsgutachten; Recht; Tochter; Invalidität; Gesundheit; Aufgabe; Untersuchung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 V 314 (8C_629/2018)Art. 45 Abs. 3 ATSG; Auferlegung der Abklärungskosten an die Partei. Die dem Verursacherprinzip folgende Bestimmung von Art. 45 Abs. 3 ATSG beschlägt mit Blick auf den Wortlaut und ihrem Sinn und Zweck entsprechend die Auferlegung einzig derjenigen Kosten, die entstanden sind, weil die Partei durch ihr unentschuldbares Verhalten eine Abklärungsmassnahme verhindert oder erschwert hat. Voraussetzung für im Ausnahmefall zu tragende Kosten ist somit ein bezüglich der Kostenverursachung vorwerfbares Verhalten (E. 4 und 5). IV-Stelle; Abklärung; Begutachtung; Observation; Verfügung; Verwaltung; Verhalten; Mitwirkung; Kantons; Entscheid; Mitwirkungspflicht; Recht; Rechnung; Urteil; Abklärungskosten; Leistungsbegehren; Observationsergebnisse; Gutachter; Auferlegung; Verwaltungsgericht; Nichterscheinen; Akten; Voraussetzung; Versicherungsträger; Person; Bundesgericht; ätigte
143 V 269 (8C_113/2017)Art. 72bis Abs. 1 IVV; Art. 43 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; Höhe der von der IV-Stelle zu tragenden Kosten eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens. Im Sinne der bisherigen Rechtsprechung besteht mit Art. 45 Abs. 1 ATSG eine genügende gesetzliche Grundlage, dem Versicherungsträger die Kosten eines Gerichtsgutachtens aufzuerlegen (E. 6.2.1). Was die Bemessung der Kosten dieser Abklärungen angeht, fehlt eine bundesgesetzliche Grundlage dafür, dass das BSV mit den MEDAS Tarifvereinbarungen mit Geltung auch für die erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren treffen könnte (E. 6.2.2). Eine solche Gesetzesgrundlage, die zu erlassen der Bund ohne Weiteres befugt wäre, ist unabdingbar (E. 6.2.2). Mit Blick auf die fehlende gesetzliche Grundlage wird die bisherige Rechtsprechung insoweit aufgegeben, als die kantonalen Versicherungsgerichte und das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr an den Tarif gemäss Anhang 2 der Vereinbarung zwischen dem BSV und den MEDAS gebunden sind. Das bedeutet, dass die IV-Stellen im Rahmen der mit BGE 139 V 496 umschriebenen Grundsätze für die gesamten Kosten des Gerichtsgutachtens aufzukommen haben (E. 7.2). Der vom BSV mit den MEDAS vereinbarte Tarif kann immerhin als Richtschnur dienen, an der sich die Beteiligten zu orientieren haben. Darüber hinaus ergeht die Empfehlung, entweder die erforderliche Gesetzesgrundlage zu schaffen oder aber den bestehenden Tarif unter repräsentativem Einbezug der erstinstanzlichen Beschwerdeinstanzen an die Besonderheiten des Gerichtsverfahrens anzupassen (E. 7.3). Gericht; Bundes; Tarif; Gerichtsgutachten; Recht; MEDAS; Verwaltung; IV-Stelle; Bundesgericht; Abklärung; Recht; Achtung; Urteil; Begutachtung; Gutachter; Rechtsprechung; Gutachten; Gutachterstelle; Regel; Grundlage; Gerichtsgutachtens; Regelung; Beweis; Verfahren; Sinne; Vereinbarung; Versicherungsgericht; Sozialversicherung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-2653/2019Rentenanspruchähig; Arbeit; BVGer; Gericht; Gutachter; Arbeitsfähigkeit; Vorinstanz; Recht; Gerichtsgutachten; Rente; Eingliederung; Gutachten; Urteil; Stellung; Beurteilung; Leistung; Erwerb; Leistungs; Konsensbeurteilung; Diagnose; Abklärung; Haushalt; IV-Stelle; Gesundheit; Einschränkung
C-6199/2016Rentenanspruchähig; Arbeit; BVGer; Gericht; Arbeitsfähigkeit; Gutachten; Vorinstanz; Gutachten; Gerichtsgutachten; Rente; Verfügung; Tätigkeit; Urteil; Recht; Tätigkeiten; Gesundheit; Invalidität; Gesundheits; Achtung; Gutachter; Stellung; IV-Stelle; Stellungnahme; Hinweis; Arbeitsunfähigkeit; Leistung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Kieser Kommentar zum ATSG, Zürich2020
Ueli KieserATSG- 4. Aufl., Zürich2020