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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 449c ZGB vom 2024

Art. 449c Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 449c J. Mitteilungspflicht (1)

1 Die Erwachsenenschutzbehörde teilt unverzüglich folgenden Behörden ihre Entscheide betreffend die Anordnung, Änderung oder Aufhebung von Massnahmen mit, sobald diese vollstreckbar geworden sind:

  • 1. dem Zivilstandsamt, wenn:
  • a. sie eine Person unter umfassende Beistandschaft gestellt hat,
  • b. sie eine Anordnung getroffen hat, welche die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nach Artikel 260 Absatz 2 erforderlich macht, oder
  • c. für eine dauernd urteilsunfähige Person ein Vorsorgeauftrag wirksam geworden ist;
  • 2. der Wohnsitzgemeinde, wenn:
  • a. sie eine Person unter eine Beistandschaft gestellt hat, oder
  • b. für eine dauernd urteilsunfähige Person ein Vorsorgeauftrag wirksam geworden ist;
  • 3. dem Betreibungsamt am Wohnsitz der betroffenen Person, wenn:
  • a. sie für eine minderjährige Person eine Vormundschaft oder eine Beistandschaft nach Artikel 325 errichtet hat,
  • b. sie für eine volljährige Person eine Beistandschaft errichtet hat, welche Vermögensverwaltungsbefugnisse umfasst oder die Handlungsfähigkeit entzieht oder einschränkt, oder
  • c. für eine dauernd urteilsunfähige Person ein Vorsorgeauftrag wirksam geworden ist;
  • 4. der ausstellenden Behörde nach dem Ausweisgesetz vom 22. Juni 2001 (2) , wenn sie:
  • a. für eine minderjährige Person eine Vormundschaft errichtet hat oder die elterliche Sorge in Bezug auf den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises eingeschränkt hat, oder
  • b. für eine volljährige Person eine Beistandschaft errichtet hat, welche die Handlungsfähigkeit in Bezug auf den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises einschränkt;
  • 5. dem Grundbuchamt als Anmeldung für eine Anmerkung, wenn sie für eine Person eine Beistandschaft errichtet hat, welche die Verfügungsfähigkeit über ein Grundstück einschränkt oder entzieht.
  • 2 Bei einem Wechsel der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde ist die neu zuständige Behörde für die betreffenden Mitteilungen zuständig.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Mitteilung von Erwachsenenschutzmassnahmen), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 84; BBl 2016 5161, 5175).
    (2) SR 143.1

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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