Art. 449b I. Akteneinsicht
1 Die am Verfahren beteiligten Personen haben Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen.
2 Wird einer am Verfahren beteiligten Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so wird auf dieses nur abgestellt, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis gegeben hat.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ220026 | Genehmigung Schlussbericht mit Abrechnung in der aufgehobenen Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i. V. m. Art. 395 ZGB | Beschwerde; Bezirksrat; Akten; Beschwerdeführer; Verfügung; Recht; Akteneinsicht; Rechtsmittel; BR-act; Zugestellt; Frist; KESB-act; Verfahren; Schlussbericht; Bezirksrates; Rechtsmittelfrist; Gericht; Anspruch; Entscheid; Zustellung; Bundesgericht; Reichte; Bezirksratspräsident; Erhob; Kammer; Verfahren; Interesse; Person; Obergericht |
ZH | PC210032 | Anerkennung/Ergänzung Scheidungsurteil | Beschwerde; Beschwerdeführer; Verfahren; Entscheid; Partei; Wiedergutzumachen; Unterlagen; Parteien; Einzelgericht; Bezirks; Meilen; Platzierung; Verhandlung; Verfügung; Wiedergutzumachender; Rechtsmittel; Edition; Beschluss; Beschwerdegegnerin; Scheidungsurteil; Bezirksgerichts; Ergänzung; Beschwerdeführers; Edieren; Behandlung; Hauptverhandlung; Editionsbegehren; Vorinstanz; Akten; Vorinstanzlichen |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2018.259 | Akteneinsicht | |
BS | VD.2020.247 (AG.2021.375) | Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Validierung Vorsorgeauftrag (Beschwerde beim Bundesgericht hängig) |