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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 449b ZGB vom 2024

Art. 449b Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 449b I. Akteneinsicht

1 Die am Verfahren beteiligten Personen haben Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen.

2 Wird einer am Verfahren beteiligten Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so wird auf dieses nur abgestellt, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis gegeben hat.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 449b Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ220026Genehmigung Schlussbericht mit Abrechnung in der aufgehobenen Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i. V. m. Art. 395 ZGB Beschwerde; Bezirksrat; Akten; Beschwerdeführer; Verfügung; Recht; Akteneinsicht; Rechtsmittel; BR-act; Zugestellt; Frist; KESB-act; Verfahren; Schlussbericht; Bezirksrates; Rechtsmittelfrist; Gericht; Anspruch; Entscheid; Zustellung; Bundesgericht; Reichte; Bezirksratspräsident; Erhob; Kammer; Verfahren; Interesse; Person; Obergericht
ZHPC210032Anerkennung/Ergänzung ScheidungsurteilBeschwerde; Beschwerdeführer; Verfahren; Entscheid; Partei; Wiedergutzumachen; Unterlagen; Parteien; Einzelgericht; Bezirks; Meilen; Platzierung; Verhandlung; Verfügung; Wiedergutzumachender; Rechtsmittel; Edition; Beschluss; Beschwerdegegnerin; Scheidungsurteil; Bezirksgerichts; Ergänzung; Beschwerdeführers; Edieren; Behandlung; Hauptverhandlung; Editionsbegehren; Vorinstanz; Akten; Vorinstanzlichen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2018.259Akteneinsicht
BSVD.2020.247 (AG.2021.375)Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Validierung Vorsorgeauftrag (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)
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