Art. 449 Haftung für Zwischenfrachtführer
Der Frachtführer haftet für alle Unfälle und Fehler, die auf dem übernommenen Transporte vorkommen, gleichviel, ob er den Transport bis zu Ende selbst besorgt oder durch einen anderen Frachtführer ausführen lässt, unter Vorbehalt des Rückgriffes gegen den Frachtführer, dem er das Gut übergeben hat.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | HG.2008.42 | Entscheid Art. 97 Abs. 1, Art. 99 Abs. 3 i.V.m. Art. 44 Abs. 1, Art. 101 und Art. 440 ff. OR (SR 220). Sorgfaltspflichten bei einem Frachtvertrag, gemäss welchem gegen Entgelt eine Containermulde mit 17,4 Tonnen Schotter auf eine Baustelle zu liefern war. Die Frachtführerin haftet für das Verhalten ihres Mitarbeiters, der sich beim Abladevorgang nicht an die Sicherheitsvorschriften gehalten hat. Der Mitarbeiter der Empfängerin gab das Zeichen zum Unterbruch und zur Fortsetzung des Abladevorgangs, ohne hinreichend dafür zu sorgen, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich hinter dem Lastwagen befanden. Entsprechend dem Verschulden des Mitarbeiters der Frachtführerin und demjenigen des Mitarbeiters der Empfängerin haftet die Beklagte für den entstandenen Schaden zu zwei Dritteln. Berechnung des Schadens (Handelsgericht, 6. Januar 2010, HG. 2008.42). | Schaden; Beklagten; Unfall; Kläg; Sicherheit; Kläg; Ablad; Mitarbeiter; Mulde; Sicherheitsvorschriften; Sorgfalt; Vertrag; Fracht; Recht; Prämie; Prämien; Abladevorgang; Differenz; Lohnfortzahlung; Verhalten; Schadens; Wäre; Adäquat; Entscheid; Lastwagen; Sinne; Kommentar; Kausalzusammenhang; Verschulden |