E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 448 ZGB vom 2024

Art. 448 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 448 F. Mitwirkungspflichten und Amtshilfe

1 Die am Verfahren beteiligten Personen und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts verpflichtet. Die Erwachsenenschutzbehörde trifft die zur Wahrung schutzwürdiger Interessen erforderlichen Anordnungen. Nötigenfalls ordnet sie die zwangsweise Durchsetzung der Mitwirkungspflicht an.

2 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Hebammen und Entbindungspfleger, Chiropraktoren, Psychologen sowie ihre Hilfspersonen sind nur dann zur Mitwirkung verpflichtet, wenn die geheimnisberechtigte Person sie dazu ermächtigt hat oder die vorgesetzte Behörde oder die Aufsichtsbehörde sie auf eigenes Gesuch oder auf Gesuch der Erwachsenenschutzbehörde vom Berufsgeheimnis entbunden hat. (1)

3 Nicht zur Mitwirkung verpflichtet sind Geistliche, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger, Mediatorinnen und Mediatoren sowie ehemalige Beiständinnen und Beistände, die für das Verfahren ernannt wurden.

4 Verwaltungsbehörden und Gerichte geben die notwendigen Akten heraus, erstatten Bericht und erteilen Auskünfte, soweit nicht schutzwürdige Interessen entgegenstehen.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Dez. 2017 (Kindesschutz), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 448 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE210222NichtanhandnahmeKinder; Äusserung; E-Mail; Staatsanwaltschaft; Verhalten; Äusserungen; Person; Sachverhalt; Verfahren; Gefährdung; Nichtanhandnahme; Meinung; Gefährdungsmeldung; Kindes; Beilage; Besuch; Behörde; Verfahren; Bundesgericht; Recht; Schilderungen; Kammer; Anzeige; Verfügung; Untersuchung; Beweise; önliche
ZHPQ210082VerfahrensvertretungVerfahren; Verfahrens; Recht; Verfahrensbeiständin; Gutachten; Entscheid; Rechtsanwältin; Bezirk; Vorinstanz; Bezirks; Bezirksrat; Erwachsenenschutz; Gutachter; Beschwerdeverfahren; Vertretung; Stellung; Vertrauen; Begutachtung; Interesse; Rechtsvertreterin; Interessen; Stellungnahme; Verfahrensbeistandschaft; Vertrauens; Urteil; Kammer
Dieser Artikel erzielt 27 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2020.478-Recht; Kinder; Entscheid; Beschwerde; Kindes; Verfahren; Verwaltung; Verwaltungs; Solothurn; Verwaltungsgericht; Kindsvater; Entscheids; Verfahrens; Zustellung; Schweiz; Beistandschaft; Region; Massnahme; Urteil; Schweizerische; Beschwerdeschrift; Massnahmen; Gehör; Rechtsanwältin; Kindesschutzbehörde; Bundesgericht; Kanton; Kindern
SOVWBES.2020.419-Kinder; Kindsmutter; Mutter; Kindern; Platz; Platzierung; Kindes; Grossmutter; Institution; Entscheid; Recht; Solothurn; Beistandsperson; Verhalten; Fachperson; Region; Mutter-Kind-Haus; Kindesschutz; Fachpersonen; Stiftung; Aufenthalt; Beschwerdeschrift; Entwicklung; Tochter
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Christoph Auer, Reusser, Geiser, Marti Kommentar zum Erwachsenenschutz2012
Christoph Auer, Reusser, Geiser, MartiBasler Kommentar zum Erwachsenenschutz2012