Art. 448 StPO vom 2024
Art. 448 1. Abschnitt: Allgemeine Verfahrensbestimmungen Anwendbares Recht
1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
2 Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
138 IV 248 (6B_93/2012) | Art. 118 ff. und 427 Abs. 2 StPO; Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft bei Antragsdelikten. Dem Strafantrag stellenden Privatkläger, der sich abgesehen von der Strafklage am Strafverfahren nicht aktiv beteiligt, können bei Freispruch der beschuldigten Person nur in besonderen Fällen Verfahrenskosten auferlegt werden (E. 4.4). Regeste b Art. 428 Abs. 1 und Art. 432 Abs. 2 StPO; Kostentragung und Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren. Als private Partei kann im strafrechtlichen Verfahren nur obsiegen oder unterliegen, wer Anträge gestellt hat. Verzichtet die Privatklägerschaft darauf, können ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden und kann sie auch nicht zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtet werden (E. 5.3). | Verfahren; Verfahrens; Privatkläger; Person; Verfahrenskosten; Privatklägers; Privatklägerschaft; Recht; Antrag; Beschwerdegegner; Antrag; Anträge; Verfahren; Vorinstanz; Urteil; Rechtsmittel; Klage; Antragsdelikt; Entschädigung; Antragsdelikte; Gespräch; Antragsdelikten; Prozessordnung; Entscheid; Parteien; Parteientschädigung; Schweizerische |
137 IV 352 (6B_365/2011) | Schweizerische Strafprozessordnung, Übergangsrecht (Art. 448 und 453 Abs. 1 StPO), Entschädigung für Anwaltskosten bei Freispruch (Art. 426 und 430 Abs. 1 lit. a StPO). Anwendbarkeit der Schweizerischen Strafprozessordnung auf ein nach dem 1. Januar 2011 beurteiltes Entschädigungsgesuch (E.1.2). Hat ein Freigesprochener das Strafverfahren in rechtswidriger und schuldhafter Weise verursacht oder erschwert, kann eine Entschädigung für Anwaltskosten herabgesetzt oder verweigert werden (E. 2.1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben (E. 2.4.1). Werden die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt, ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten. Bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse hat die beschuldigte Person einen Anspruch auf Entschädigung (E. 2.4.2). | Entschädigung; Anwaltskosten; Verfahren; Freiburg; Betäubungsmittel; Staat; Urteil; Gericht; Kantons; Anklagepunkt; Instanz; Vorinstanz; Grundsatz; Recht; Verfahrens; Schweizerische; Prozessordnung; Gerichts; Anspruch; Appellationshof; Entscheid; Sinne; Hanfanbau; Person; Hanfanbaus; Kantonsgerichts; Ersatz; Grundstück; Beschwerdeführers; Verweigerung |