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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 447 StPO vom 2024

Art. 447 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 447 Koordinationsbestimmungen

Die Koordination von Bestimmungen anderer Erlasse mit diesem Gesetz ist im Anhang 2 geregelt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 447 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB140147Gewerbsmässiger Betrug etc. Beschuldigte; Beschuldigten; Rechnung; Zeuge; Anklage; Rechnungen; Geschäft; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Klägerin; Zahlung; Unterschrift; Offerte; Anklageschrift; Einzahlung; Vorinstanz; Sinne; Privatklägerin; Umsatz; Berufung; Zeugen; Zahlungen; Untersuchung; Gesellschaft
VDEntscheid/2013/671-évenu; Appel; Expert; Appelant; Enfant; Auteur; Autre; Lappel; Autres; écit; écidive; ésente; Office; Lappelant; Internement; Expertisé; écis; él éter; Infraction; écité; Avait; Expertise; éclaration
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchmidPraxis, 2. Aufl.2014