Art. 445 ZGB vom 2024
Art. 445 C. Vorsorgliche Massnahmen
1 Die Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Sie kann insbesondere eine Massnahme des Erwachsenenschutzes vorsorglich anordnen.
2 Bei besonderer Dringlichkeit kann sie vorsorgliche Massnahmen sofort ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen treffen. Gleichzeitig gibt sie diesen Gelegenheit zur Stellungnahme; anschliessend entscheidet sie neu.
3 Gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann innert zehn Tagen nach deren Mitteilung Beschwerde erhoben werden.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
140 III 529 (5A_579/2014) | Art. 445 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB; vorsorgliche Massnahmen im Kindesschutzverfahren. Das Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen ist durch einen förmlichen Entscheid der Kindesschutzbehörde abzuschliessen. Für den Fall, dass die Kindesschutzbehörde vorweg eine vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Verfahrensbeteiligten trifft, schreibt das Gesetz zwingend vor, dass die Kindesschutzbehörde den Verfahrensbeteiligten gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gibt und anschliessend neu entscheidet (E. 2). | Massnahme; Verfahren; Massnahmen; Entscheid; Verfahrens; Kindes; Anhörung; Verfahrensbeteiligten; Person; Stellung; Erwachsenenschutz; Erlass; Stellungnahme; Dringlichkeit; Gelegenheit; Wohnverhältnisse; Kantonsgericht; Personen; Gründen; Erwachsenenschutzbehörde; Kindesschutzbehörde; Antrag; Bundesgericht; Beschwerdeverfahren; Anordnung; Urteil; Kindesschutzverfahren; örmlichen |
140 III 289 (5A_268/2014) | Art. 445 ZGB; Erwachsenenschutz; vorsorgliche Massnahmen ohne vorgängige Anhörung der Verfahrensbeteiligten; Beschwerdeweg. Entscheide über superprovisorische Massnahmen des Erwachsenenschutzes sind grundsätzlich nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar (E. 1.1) und unterliegen auch nicht der Beschwerde gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB an das zuständige kantonale Gericht (E. 2). | Massnahme; Massnahmen; Erwachsenenschutz; Verfahren; Entscheid; Person; Erwachsenenschutzbehörde; Anhörung; Bundesgericht; Personen; Kindes; Rechtsmittel; Verfahrens; Entscheide; Erwachsenenschutzes; Anordnung; Auslegung; Botschaft; Voraussetzungen; Stellungnahme; Urteil; Schweizerischen; Regel; Verfahrensbeteiligten; Wortlaut |