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Obligationenrecht (OR)

Art. 445 OR vom 2024

Art. 445 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 445 Verkauf

1 Sind Frachtgüter schnellem Verderben ausgesetzt, oder deckt ihr vermutlicher Wert nicht die darauf haftenden Kosten, so hat der Frachtführer den Tatbestand ohne Verzug amtlich feststellen zu lassen und kann das Frachtgut in gleicher Weise wie bei Ablieferungshindernissen verkaufen lassen.

2 Von der Anordnung des Verkaufes sind, soweit möglich, die Beteiligten zu benachrichtigen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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