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Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
Art. 441 Vollstreckungsverjährung
1 Verjährte Strafen dürfen nicht vollstreckt werden.
2 Die Vollzugsbehörde prüft von Amtes wegen, ob die Strafe verjährt ist.
3 Die verurteilte Person kann den drohenden Vollzug einer verjährten Strafe oder Massnahme bei der Beschwerdeinstanz des Vollzugskantons anfechten. Diese entscheidet auch über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
4 Hat die verurteilte Person eine verjährte freiheitsentziehende Sanktion verbüsst, so steht ihr in sinngemässer Anwendung von Artikel 431 eine Entschädigung und Genugtuung zu.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB130308 | mehrfache Pornografie etc. und Widerruf | Beschuldigte; Beschuldigten; Behandlung; Massnahme; Freiheit; Freiheitsstrafe; Horgen; Urteil; Bezirksgericht; Sinne; Vollzug; Verteidigung; Bezirksgerichts; Staatsanwalt; Berufung; Staatsanwaltschaft; Pornografie; Geldstrafe; Vollzug; Therapie; Vorinstanz; Delikt; Befehl; Verfahren; Recht; Kantons; Gericht; Kinder; Verfahren |