Art. 441 Vollstreckungsverjährung
1 Verjährte Strafen dürfen nicht vollstreckt werden.
2 Die Vollzugsbehörde prüft von Amtes wegen, ob die Strafe verjährt ist.
3 Die verurteilte Person kann den drohenden Vollzug einer verjährten Strafe oder Massnahme bei der Beschwerdeinstanz des Vollzugskantons anfechten. Diese entscheidet auch über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
4 Hat die verurteilte Person eine verjährte freiheitsentziehende Sanktion verbüsst, so steht ihr in sinngemässer Anwendung von Artikel 431 eine Entschädigung und Genugtuung zu.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB130308 | mehrfache Pornografie etc. und Widerruf | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Ambulante; Behandlung; Massnahme; Freiheit; Freiheitsstrafe; Horgen; Urteil; Bezirksgericht; Sinne; Vollzug; Verteidigung; Bezirksgerichts; Ambulanten; Staatsanwalt; Berufung; Staatsanwaltschaft; Mehrfache; Recht; Pornografie; Geldstrafe; Vollzug; Therapie; Vorinstanz; Delikt; Befehl; Verfahren; Recht |