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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 441 StPO vom 2024

Art. 441 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 441 Vollstreckungsverjährung

1 Verjährte Strafen dürfen nicht vollstreckt werden.

2 Die Vollzugsbehörde prüft von Amtes wegen, ob die Strafe verjährt ist.

3 Die verurteilte Person kann den drohenden Vollzug einer verjährten Strafe oder Massnahme bei der Beschwerdeinstanz des Vollzugskantons anfechten. Diese entscheidet auch über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde.

4 Hat die verurteilte Person eine verjährte freiheitsentziehende Sanktion verbüsst, so steht ihr in sinngemässer Anwendung von Artikel 431 eine Entschädigung und Genugtuung zu.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 441 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB130308mehrfache Pornografie etc. und Widerruf Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Ambulante; Behandlung; Massnahme; Freiheit; Freiheitsstrafe; Horgen; Urteil; Bezirksgericht; Sinne; Vollzug; Verteidigung; Bezirksgerichts; Ambulanten; Staatsanwalt; Berufung; Staatsanwaltschaft; Mehrfache; Recht; Pornografie; Geldstrafe; Vollzug; Therapie; Vorinstanz; Delikt; Befehl; Verfahren; Recht
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