Art. 440 OR vom 2024
Art. 440 Der Frachtvertrag A. Begriff
1 Frachtführer ist, wer gegen Vergütung (Frachtlohn) den Transport von Sachen auszuführen übernimmt.
2 Für den Frachtvertrag kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Titels etwas anderes enthalten.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NP180020 | Forderung | Berufung; Partei; Transport; Beklagten; Vorinstanz; Parteien; Wurzel; Urteil; Baumes; Sinne; Vertrag; Wurzeln; Leistung; Verfahren; Gerin; Filmaufnahmen; Gewicht; Rechnung; Akten; Hubschrauber; Offerte; Hinweis; Vertraglich; Standen; Geschäftsführer; Beklagten; Vorinstanzliche; Transportauftrag; Vertragliche; Wurzellos |
SG | HG.2008.42 | Entscheid Art. 97 Abs. 1, Art. 99 Abs. 3 i.V.m. Art. 44 Abs. 1, Art. 101 und Art. 440 ff. OR (SR 220). Sorgfaltspflichten bei einem Frachtvertrag, gemäss welchem gegen Entgelt eine Containermulde mit 17,4 Tonnen Schotter auf eine Baustelle zu liefern war. Die Frachtführerin haftet für das Verhalten ihres Mitarbeiters, der sich beim Abladevorgang nicht an die Sicherheitsvorschriften gehalten hat. Der Mitarbeiter der Empfängerin gab das Zeichen zum Unterbruch und zur Fortsetzung des Abladevorgangs, ohne hinreichend dafür zu sorgen, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich hinter dem Lastwagen befanden. Entsprechend dem Verschulden des Mitarbeiters der Frachtführerin und demjenigen des Mitarbeiters der Empfängerin haftet die Beklagte für den entstandenen Schaden zu zwei Dritteln. Berechnung des Schadens (Handelsgericht, 6. Januar 2010, HG. 2008.42). | Schaden; Beklagten; Unfall; Kläg; Sicherheit; Kläg; Ablad; Mitarbeiter; Mulde; Sicherheitsvorschriften; Sorgfalt; Vertrag; Fracht; Recht; Prämie; Prämien; Abladevorgang; Differenz; Lohnfortzahlung; Verhalten; Schadens; Wäre; Adäquat; Entscheid; Lastwagen; Sinne; Kommentar; Kausalzusammenhang; Verschulden |
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BGE | Regeste | Schlagwörter |
115 II 494 | Seefrachtvertrag. Bundesgesetz vom 23. September 1953 über die Seeschiffahrt unter der Schweizer Flagge (SSG). Anwendung von Lehre und Rechtsprechung der Rheinanliegerstaaten (E. 1). Begriff der Auslieferung (E. 2). Die Vermischung verschiedener Ölqualitäten ist kein Verlust, sondern eine teilweise Beschädigung des Frachtgutes im Sinne von Art. 105 Abs. 1 aSSG. Begriff des gemeinen Wertes; der Schaden entspricht der Differenz zwischen dem gemeinen Handelswert (Börsen- oder Marktpreis) und dem Erlös aus dem Verkauf des beschädigten Frachtgutes (E. 3). | Fracht; Gemeine; Verkauf; Schaden; Seeschiffahrt; Beschädigung; Recht; Gemeinen; Handelswert; Schmieröl; Empfänger; SCHLEGELBERGER-GESSLER; Auslieferung; Teilweise; Tanks; Qualität; Beklagten; Schweizerische; Binnenschiffahrt; Urteil; Firma; Berufung; Rechtsprechung; Ölqualitäten; Sinne; Marktpreis; medium; heavy; Abzug; Seeschiffahrtsgesetz |
109 II 231 | Art. 440 Abs. 2, 404 OR; Widerruf des Frachtvertrages. Der Frachtführer hat Anspruch auf einen Frachtlohn für die Leistungen, die er bis zum Widerruf des Vertrages erbracht hat. Widerruf zur Unzeit durch den Frachtführer: Frachtlohn für den nicht zu Ende geführten Transport; Schädigung der Gegenpartei? Beweislast. | Transport; Partie; Défendeur; Francs; Genève; Contrat; Espagne; Partiel; Cantonal; Droit; Demanderesse; Dommage; Cause; Qu'il; Cette; D'Espagne; Aurait; Cantonale; Qatar; Allégué; été; Révocation; Salaire; Transport; Transport; Effectué; Genève; était; Interrompu; Preuve |