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Copyright Act (CopA)

Zusammenfassung der Rechtsnorm CopA:



Art. 44CopA from 2023

Art. 44 Copyright Act (CopA) drucken

Art. 44 Obligations of the Collective Rights Management Organisations Obligation to administer rights

The collective rights management organisations have an obligation to the holders of rights to assert those rights that fall within their field of activity.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 44 Copyright Act (URG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG230208Forderung (URG)Klage; Gericht; Betreibung; Rechtsvorschlag; Beklagten; Parteien; Vergütung; AnwGebV; Forderung; Sachverhalt; Frist; Klageantwort; Bundesgericht; Handelsgericht; Urteil; Verwertung; Verfügung; Prozessvoraussetzungen; Beseitigung; Streitwert; Parteientschädigung; Urheber; Vergütungsansprüche; Verwertungsgesellschaft
ZHHG230113Forderung (URG)Klage; Recht; Gericht; Beklagten; Parteien; Verfügung; Vergütung; Betreibung; Frist; Parteientschädigung; Urheber; Klageantwort; Frist; AnwGebV; Forderung; Rechtsvorschlag; Sachverhalt; Rechnung; Handelsgericht; Tarif; Sendung; Prozessvoraussetzungen; Höhe; Streitwert; Mehrwertsteuer; Verleger
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
113 II 306Urheberrecht. Allgemeines Persönlichkeitsrecht. Unlauterer Wettbewerb. 1. Art. 1 Abs. 2 URG. Urheberrechte an wissenschaftlichen Werken: Voraussetzungen und Umfang des Schutzes; Abgrenzung zwischen freier und geschützter Werknutzung (E. 3a). 2. Art. 12 Abs. 1 Ziff. 4 URG. Art. 6bis Abs. 1 RBUe, Art. 28 ZGB. Umstände, unter denen die Übernahme einiger Stellen aus wissenschaftlichen Arbeiten vor deren Veröffentlichung weder Rechte des Urhebers verletzt (E. 3b), noch gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (E. 4) oder gegen Treu und Glauben im Sinn von Art. 1 UWG verstösst und ein Schadenersatzanspruch schon mangels Widerrechtlichkeit zu verneinen ist (E. 5). Urheber; Urheberrecht; Erstbeklagte; Werke; Persönlichkeitsrecht; Werkes; Schutz; These; Gehalt; Urheberrechts; Zitate; Aussage; Urteil; Verlag; Manuskripte; Erstbeklagten; Recht; Urhebers; Leistung; Daten; Aussagen; Übernahme; Vortrag; Obergericht; Thesen; ützten
96 II 409Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst (BUe). 1. Art. 6 Abs. 2 und 3 URG, Art. 4 BUe. Schutz von Urheberrechten an einem erstmals im Ausland herausgegebenen Chaplin-Film, der von einem Dritten eigenmächtig wiedergegeben und zum Teil bearbeitet wird. Rechtsgrundlage. Begriff der Veröffentlichung. Gleichzeitige Veröffentlichung des Filmwerkes in einem verbandsfremden und in einem Verbandslande (Erw. I 1-4). 2. Art. 13 URG, Art. 2 Abs. 1 und 2 BUe. Das Originalwerk und seine Bearbeitung durch den Urheber geniessen den gleichen Schutz (Erw. I 5). 3. Art. 28 ZGB, Art. 6bis BUe. Schutz des Urhebers in seinen persönlichen Beziehungen zum Werk (Erw. I 6). 4. Art. 54 Abs. 1 URG. Wann ist die Vernichtung eines widerrechtlich hergestellten Filmes gerechtfertigt (Erw. II)? Urheber; Stumm; Stummfilm; Werke; Chaplin; Recht; Fassung; Recht; Schutz; Schweiz; Kanada; Beklagten; Obergericht; Staat; Aufführung; Veröffentlichung; Staaten; Films; Vereinigten; Musik; Verbandsland; Stummfilms; Urheberrecht; Werkes; Filme; Verleih; Urteil

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-816/2019ÖffentlichkeitsprinzipVorinstanz; Tarif; Bundes; Verwaltung; Urteil; Recht; Verfahren; Verwaltungs; Verwertung; Bundesverwaltung; Schieds; Verwertungsgesellschaft; Tarifgenehmigung; Justiz; Behörde; Gericht; Verwertungsgesellschaften; BVGer; Entscheid; Tarifgenehmigungsverfahren; Urheber; Öffentlichkeit; Aufsicht; Genehmigung; Urheberrecht; Verfahrens; Bundesverwaltungs; Tarife
B-5220/2014UrheberrechtVorinstanz; Recht; Verwertung; Zahlung; Verfügung; Zahlung; Zahlungen; Zahlungen; Geschäftsleitung; Verwertungsgesellschaft; Verwaltung; Aufsicht; Geschäftsführung; Verwertungsgesellschaften; Interesse; Geschäftsleitungsmitglieder; Pensionskasse; Arbeitnehmer; Vorstand; Rechte; Bundes; Pflicht; Quot;; STEBLER; GOVONI/; Rente; Vertrauen