Urheberrechtsgesetz (URG)
Art. 44 URG vom 2023
Art. 44 3. Kapitel: Pflichten der Verwertungsgesellschaften Verwertungspflicht
Die Verwertungsgesellschaften sind gegenüber den Rechtsinhabern und -inhaberinnen verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Art. 44 Urheberrechtsgesetz (URG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG230208 | Forderung (URG) | Klage; Gericht; Betreibung; Rechtsvorschlag; Beklagten; Parteien; Vergütung; AnwGebV; Forderung; Sachverhalt; Frist; Klageantwort; Bundesgericht; Handelsgericht; Urteil; Verwertung; Verfügung; Prozessvoraussetzungen; Beseitigung; Streitwert; Parteientschädigung; Urheber; Vergütungsansprüche; Verwertungsgesellschaft |
ZH | HG230113 | Forderung (URG) | Klage; Recht; Gericht; Beklagten; Parteien; Verfügung; Vergütung; Betreibung; Frist; Parteientschädigung; Urheber; Klageantwort; Frist; AnwGebV; Forderung; Rechtsvorschlag; Sachverhalt; Rechnung; Handelsgericht; Tarif; Sendung; Prozessvoraussetzungen; Höhe; Streitwert; Mehrwertsteuer; Verleger |
Dieser Artikel erzielt 42 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
113 II 306 | Urheberrecht. Allgemeines Persönlichkeitsrecht. Unlauterer Wettbewerb. 1. Art. 1 Abs. 2 URG. Urheberrechte an wissenschaftlichen Werken: Voraussetzungen und Umfang des Schutzes; Abgrenzung zwischen freier und geschützter Werknutzung (E. 3a). 2. Art. 12 Abs. 1 Ziff. 4 URG. Art. 6bis Abs. 1 RBUe, Art. 28 ZGB. Umstände, unter denen die Übernahme einiger Stellen aus wissenschaftlichen Arbeiten vor deren Veröffentlichung weder Rechte des Urhebers verletzt (E. 3b), noch gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (E. 4) oder gegen Treu und Glauben im Sinn von Art. 1 UWG verstösst und ein Schadenersatzanspruch schon mangels Widerrechtlichkeit zu verneinen ist (E. 5). | Urheber; Urheberrecht; Erstbeklagte; Werke; Persönlichkeitsrecht; Werkes; Schutz; These; Gehalt; Urheberrechts; Zitate; Aussage; Urteil; Verlag; Manuskripte; Erstbeklagten; Recht; Urhebers; Leistung; Daten; Aussagen; Übernahme; Vortrag; Obergericht; Thesen; ützten |
96 II 409 | Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst (BUe). 1. Art. 6 Abs. 2 und 3 URG, Art. 4 BUe. Schutz von Urheberrechten an einem erstmals im Ausland herausgegebenen Chaplin-Film, der von einem Dritten eigenmächtig wiedergegeben und zum Teil bearbeitet wird. Rechtsgrundlage. Begriff der Veröffentlichung. Gleichzeitige Veröffentlichung des Filmwerkes in einem verbandsfremden und in einem Verbandslande (Erw. I 1-4). 2. Art. 13 URG, Art. 2 Abs. 1 und 2 BUe. Das Originalwerk und seine Bearbeitung durch den Urheber geniessen den gleichen Schutz (Erw. I 5). 3. Art. 28 ZGB, Art. 6bis BUe. Schutz des Urhebers in seinen persönlichen Beziehungen zum Werk (Erw. I 6). 4. Art. 54 Abs. 1 URG. Wann ist die Vernichtung eines widerrechtlich hergestellten Filmes gerechtfertigt (Erw. II)? | Urheber; Stumm; Stummfilm; Werke; Chaplin; Recht; Fassung; Recht; Schutz; Schweiz; Kanada; Beklagten; Obergericht; Staat; Aufführung; Veröffentlichung; Staaten; Films; Vereinigten; Musik; Verbandsland; Stummfilms; Urheberrecht; Werkes; Filme; Verleih; Urteil |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-816/2019 | Öffentlichkeitsprinzip | Vorinstanz; Tarif; Bundes; Verwaltung; Urteil; Recht; Verfahren; Verwaltungs; Verwertung; Bundesverwaltung; Schieds; Verwertungsgesellschaft; Tarifgenehmigung; Justiz; Behörde; Gericht; Verwertungsgesellschaften; BVGer; Entscheid; Tarifgenehmigungsverfahren; Urheber; Öffentlichkeit; Aufsicht; Genehmigung; Urheberrecht; Verfahrens; Bundesverwaltungs; Tarife |
B-5220/2014 | Urheberrecht | Vorinstanz; Recht; Verwertung; Zahlung; Verfügung; Zahlung; Zahlungen; Zahlungen; Geschäftsleitung; Verwertungsgesellschaft; Verwaltung; Aufsicht; Geschäftsführung; Verwertungsgesellschaften; Interesse; Geschäftsleitungsmitglieder; Pensionskasse; Arbeitnehmer; Vorstand; Rechte; Bundes; Pflicht; Quot;; STEBLER; GOVONI/; Rente; Vertrauen |