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Obligationenrecht (OR)

Art. 44 OR vom 2024

Art. 44 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 44 Herabsetzungsgründe

1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.

2 Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 44 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP230011ForderungUnfall; Vorinstanz; Recht; Berufung; Genugtuung; Beklagten; Arbeit; Beeinträchtigung; Entscheid; Behauptung; Genugtuungsanspruch; Umstände; Beeinträchtigungen; Garage; Klage; Garagenbetrieb; Kläger; Schmerz; Urteil; Klägers; Replik; Behauptungen; Gericht; Arbeitsunfähigkeit; Schmerzen; Arbeitsfähigkeit
ZHHG210152ForderungBeklag; Beklagte; Ausschüttung; Beklagten; Verwaltung; Verwaltungsrat; Rückstellung; Rückstellungen; Verwaltungsrats; Geschäft; Recht; Pflicht; Recht; Bildung; Organ; Entscheid; Ehemann; Gesellschaft; Rechnung; Reserve; Über; Revision; Ausschüttungsbeschluss; Noven; Forderung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2023.73-Beschuldigte; Privatklägerin; Recht; Aussage; Beschuldigten; Aussagen; Urteil; Apos; Täter; Nötigung; Vorfall; Beruf; Berufung; Verfahren; Urteils; Verfahren; Geschädigte; Gericht; Staat; Arbeit; Einvernahme; Entschädigung; Geldstrafe; Vorinstanz; ührt
SOSTBER.2022.18-Privatkläger; Beschuldigte; Beschuldigten; Privatklägers; Verletzung; Apos; Fahrzeug; Berufung; Schulter; Aussage; Aussagen; Tagessätze; Strasse; Schaden; Urteil; Geldstrafe; Höhe; Drohung; Täter; AnklS; Verfahren; Verkehrsregeln; Tagessätzen; Hauptverhandlung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 79 (4A_301/2016)Gemeinsamer Regress der Suva, der AHV und der IV auf eine Haftpflichtversicherung (Art. 72 und Art. 75 ATSG; Art. 14 Abs. 2 und Art. 16 ATSV). Die AHV und die IV sind auch unter der Geltung des ATSG bezüglich der nach Art. 72 ATSG auf die Versicherungsträger übergehenden Ansprüche parteifähig. Übt auch die Suva ihr Rückgriffsrecht aus, werden sie durch diese vertreten (E. 3). Bedeutung des Begriffs "Gesamtgläubiger" nach Art. 16 ATSV. Reicht das Regresssubstrat nicht zur Befriedigung aller Gesamtgläubiger, hat die korrekte Aufteilung intern durch einen Ausgleich zwischen ihnen zu erfolgen, nicht im Verhältnis zum Schuldner. Klagen Gesamtgläubiger gemeinsam, ist daher im Rechtsbegehren der verlangte Gesamtbetrag nicht auf die einzelnen Klageparteien aufzuteilen (E. 4). Auf das Regressprivileg gegenüber einem Sozialversicherer (Art. 75 ATSG) kann sich diesem gegenüber auch ein nicht privilegierter Schuldner berufen, soweit die Schuld ohne Regressprivileg intern vom Privilegierten zu übernehmen gewesen wäre (E. 6). Regress; Arbeitgeber; Versicherung; Haftpflicht; Sozialversicherung; Sozialversicherer; Rückgriff; Versicherungs; Haftung; Regressprivileg; Geschädigte; Recht; Schaden; Haftpflichtige; Versicherungsträger; Geschädigten; Klägerinnen; Haftungs; Gesamtgläubiger; Rückgriffs; Haftpflichtigen; Arbeitgeberin; Leistung; Ausgleich; Schuld
141 V 51Art. 51 Abs. 1 BVG (in Kraft ab 1. April 2004); Art. 52 Abs. 1 und Art. 56a Abs. 1 BVG (jeweils in den bis Ende 2011 gültigen Fassungen); Art. 49a Abs. 1 BVV 2 (in der bis Ende 2008 gültigen Fassung); Art. 759 Abs. 1 OR; Verantwortlichkeit des Stiftungsrats. Die im Zeitpunkt der effektiven Begründung der Organstellung unmittelbar einsetzende Haftung des Stiftungsrats bedingt, dass dieser sich vor der Mandatsübernahme ein genügend umfassendes Bild der Einrichtung verschafft (E. 6.1). Die Sorgfaltspflicht bestimmt sich nicht nach den Fachkenntnissen, sondern nach objektiven Kriterien (E. 6.1). Die unübertragbare Verantwortung für die Anlagestrategie obliegt dem Stiftungsrat als Ganzes. Pflichten der (übrigen) Stiftungsratsmitglieder im Falle der Übertragung der Umsetzung der Anlagestrategie an ein einzelnes Mitglied (E. 6.2.3). Offengelassen, ob die differenzierte Solidarität gemäss Art. 759 Abs. 1 OR auch in Bezug auf die berufsvorsorgerechtliche Schadenersatzpflicht gelten soll (E. 9.2). Stiftung; Stiftungsrat; Schaden; Haftung; Anlage; Vorsorge; Beklagten; Sicherheit; Sicherheitsfonds; Verwaltung; Vorsorgeeinrichtung; Sorgfalt; Person; Stiftungsrats; Sorgfaltspflicht; Personen; Verschulden; Vorinstanz; Recht; Organ; Bundesgericht; Schadens; Aufgabe; Kausalzusammenhang; Fassung; Beklagter; Aufgaben; Urteil

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-7005/2018Staatshaftung (Bund)Stiftung; Aufsicht; Aufsichtsbehörde; Kontrollstelle; Vorsorge; Vermögens; Urteil; Recht; Gericht; Bundes; Massnahme; Stiftungsräte; Frist; Vorsorgeeinrichtung; Schaden; Reporting; Massnahmen; Unterlagen; Jahresrechnung; Vermögensanlage; Stiftungsrat; Einreichung; Sicherheit
A-3757/2016Staatshaftung (Bund)Urteil; Stiftung; Bundes; Schaden; Quot;; Konto; Hirzel; Beistand; Estella; Vereinbarung; Recht; Bundesgericht; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Schadenersatz; Kausal; Schenkung; Obergericht; Schadens; Bezüge; Verhalten; Aufsicht; Stiftungsrat; Schadenersatzbegehren; UBS-Konto; Vermögenswert

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2015.210Assistenza giudiziaria internazionale in materia penale all'Italia. Consegna di mezzi di prova (art. 74 AIMP).Apos;; Apos;art; Apos;autorità; Tribunal; Tribunale; Apos;attività; Apos;assistenza; FINMA; Corte; Svizzera; Apos;AFD; LFINMA; Italia; Accordo; Apos;esecuzione; -svizzero; Ufficio; Amministrazione; Apos;estero; Apos;Ufficio; Berna; Apos;esercizio; Convenzione; Apos;Accordo; Apos;applicazione; Apos;esistenza; RSPPF; Apos;avv; Assistenza; Apos;Italia
RR.2015.179Assistenza giudiziaria internazionale in materia penale all'Italia.

Consegna di mezzi di prova (art. 74 AIMP).
Apos;; Apos;art; Apos;autorità; Tribunal; Apos;attività; Tribunale; Svizzera; Apos;AFD; FINMA; Apos;assistenza; Corte; Italia; Accordo; LFINMA; Apos;esecuzione; -svizzero; Amministrazione; Repubblica; Apos;estero; Convenzione; Apos;Accordo; Apos;applicazione; RSPPF; Apos;avv; Assistenza; Apos;Italia; Procura; Massa; Decreto; Apos;esistenza

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Basler Kommentar Obligationenrecht I2015
-ATSG- e éd.2015