Art. 44 Zusammenwirken von Bund und Kantonen Grundsätze
1 Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.
2 Sie schulden einander Rücksicht und Beistand. Sie leisten einander Amts- und Rechtshilfe.
3 Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund werden nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SZ | ZK1 2021 14 | Ehescheidung | Vi-act; Scheidung; Berufung; Parteien; Recht; KG-act; Ehegatte; Unterhalt; Vorsorge; Ehegatten; Gericht; Beklagten; Urteil; Vereinbarung; Basel; Kommentar; Verzicht; Rente; Vorinstanz; Einkommen; Antrag; Vergleich; Verfahrens; Guthaben; Rechtspflege; Verfahren; Basler |
SO | SGSTA.1997.91 | Berufliche Vorsorge, Abzüge | Vorsorge; Beiträge; Vorsorgeeinrichtung; Abzug; Steuer; Schweiz; Nordrhein; Nordrheinische; Ehefrau; Rekurrenten; Vorsorgeeinrichtungen; Bundes; Einkommen; Nordrheinischen; Abzugs; Versicherung; Abzugsfähigkeit; Rekurrentin; Deutschland; Aerzteversorgung; Gleichwertigkeit; Säule |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | I/1-2009/196 | Entscheid Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG (SR 642.11). Einkünfte dienen dem Verschub zur Schliessung einer Beitragslücke in seiner Vorsorge. Der Nachweis der Beitragslücke obliegt dem Steuerpflichtigen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 21. Oktober 2010, I/1-2009/196). | Einkauf; Kaufs; Alter; Einkaufs; Vorsorge; Beiträge; Berechnung; Pensionskasse; Altersguthaben; Versicherung; Einkommen; Abzug; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Versicherungsausweis; Bundes; Beitrags; Lohnes; Jahreslohn; Einkaufssumme; Erhöhung; Erhöhungsbeiträge; Einkaufsbeiträge; Reglement |
SG | B 2009/4 | UrteilRaumplanung, Baute ausserhalb der Bauzone, Art. 24c und 37a RPG (SR 700). Fehlender Nachweis einer vor dem 1. Juli 1972 bestehenden gewerblichen Nutzung eines Wohnhauses ausserhalb der Bauzone (Verwaltungsgericht, B 2009/4). | Quot; Vorinstanz; Recht; Wohnhaus; Entscheid; Gemeinde; Quot;Wellness-Quellequot; Baute; Remise; Wiederherstellung; Beweis; Vertrauens; Verwaltungsgericht; Wohnhauses; Zustimmung; Baubewilligung; Erweiterung; Bewilligung; Räume; Umbau; Sinne; Bauten; Liegenschaft; Beschwerde; Gemeinderat |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
150 V 26 (9C_244/2021) | Regeste Art. 62 Abs. 1 und Art. 73 BVG ; Zuständigkeiten im Streit betreffend die Sanierung einer Vorsorgeeinrichtung. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach es keine Kompetenzattraktion des kantonalen Berufsvorsorgegerichts in Bezug auf rein aufsichtsrechtliche (Vor-)Fragen gibt. Im Streit betreffend die Sanierung einer Vorsorgeeinrichtung (resp. eines Vorsorgewerks) ist zu unterscheiden, ob die Rechtmässigkeit von Sanierungsmassnahmen an sich in Frage steht - was in die alleinige Beurteilungskompetenz der Aufsichtsbehörde fällt -, oder ob auch resp. nur die konkrete Umsetzung der Sanierung auf der Basis des Anschlussvertrags zu beurteilen ist (E. 4.1). | Sanierung; Vorsorge; Sanierungsmassnahmen; Aufsichtsbehörde; Vorsorgewerk; Recht; Stiftung; Unterdeckung; Streit; Klage; Zuständigkeit; Vorsorgeeinrichtung; Verfahren; Urteil; Rechtmässigkeit; Pensionskasse; Basel; Arbeitgeberin; Ausfinanzierung; Berufsvorsorgegericht; Basel-Stadt; Vorsorgewerks; Sanierungsbeitrag; Renten; Berufsvorsorgegerichts; Bezug; Umsetzung; Bundesgericht |
145 V 343 (9C_20/2019) | Art. 53d Abs. 1 und 6 BVG; Art. 48 Abs. 1 VwVG; Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung, Verfahren und Teilliquidationsbilanz. Wer nur eine mittelbare Anwartschaft auf eine Hinterlassenenrente aus beruflicher Vorsorge hat, ist nicht legitimiert, einen Teilliquidationsbeschluss durch die Aufsichtsbehörde überprüfen zu lassen. Entsteht der Anspruch auf die Hinterlassenenrente erst nach dem Stichtag der Teilliquidation und nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens betreffend die Überprüfung des Teilliquidationsbeschlusses, so hat die berechtigte Person für das anschliessende Beschwerdeverfahren keine Beschwerdebefugnis (E. 2). Die Höhe der reglementarisch vorgesehenen "Rückstellung pendente Invaliditätsfälle" ist insbesondere aufgrund der Schadenerfahrung der Vorsorgeeinrichtung zu berechnen (E. 3.1). Leistungen (im Sinne einer Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht), die vertraglich der abgebenden Vorsorgeeinrichtung ausschliesslich zugunsten des Fortbestands zugesichert wurden, finden keinen Eingang in die Teilliquidationsbilanz (E. 3.2). | Pensionskasse; Teilliquidation; Verfahren; Vorsorge; Rückstellung; Invaliditätsfälle; Agreement; Beschwer; Entscheid; -rechtlich; Höhe; Rentenbezüger; Bundesverwaltungsgericht; Sammelstiftung; Vorsorgestiftung; Stichtag; Vorinstanz; Vorsorgeeinrichtung; Sinne; Contribution; Ziffer; Erwägung; Antrag; Urteil; Teilliquidationsbilanz; Person; Rückstellung; Invaliditätsfälle |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
D-5564/2024 | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Griechenland; Wegweisung; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Schweiz; Beschwerdeführers; Akten; Bundesverwaltungsgericht; Asylgesuch; Verfügung; Recht; Quot;; Vollzug; Behandlung; Drittstaat; Schutz; Verfahren; Sachverhalt; Beschwerden; Behörde; Behörden; Person; Flüchtling; Aufenthalt; üglich |
D-5139/2024 | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | ätte; Partner; Türkei; Beziehung; Partnerin; Verfahren; Recht; Schutz; Behörde; Ex-Mann; Familie; Schweiz; Wegweisung; Sachverhalt; Behörden; Ehefrau; Anzeige; Beweis; Verfügung; Person; Vorinstanz; Asylgesuch; Beschwerdeführers; Verfolgung |
Autor | Kommentar | Jahr |
- | Praxis VwVG | 2017 |
- | Praxis VwVG | 2017 |