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BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 44 ATSG vom 2024

Art. 44 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 44 (1) Gutachten

1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:

  • a. monodisziplinäres Gutachten;
  • b. bidisziplinäres Gutachten;
  • c. polydisziplinäres Gutachten.
  • 2 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.

    3 Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.

    4 Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.

    5 Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.

    6 Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.

    7 Der Bundesrat:

  • a. kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
  • b. erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
  • c. schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
  • (1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 44 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB160142Verletzung des Berufungsgeheimnisses etc. Beschuldigte; Privatkläger; Arbeitgeber; Beschuldigten; Privatklägers; Bericht; Arbeitsfähigkeit; Arbeitgeberin; Recht; Gutachten; Berufung; Berufsgeheimnis; Auftrag; Informationen; Einwilligung; Anklage; Verletzung; Untersuchung; Berichts; Versicherung; Sinne; Daten; Berufsgeheimnisses; Beurteilung; Schweizer; Vertrauens
    ZHLB100019Forderung Gutachten; Gutachter; Kläger; Klägers; Unfall; Bezirksgericht; Beweis; Recht; Gutachtens; Verletzung; Berufung; Zeuge; Gericht; Knies; Beklagten; Kniegelenk; Ereignis; Versicherung; Zeugen; Urteil; Ärzte; Vorzustand; Arthroskopie
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVSBES.2023.229-IV-Nr; Arbeit; Gutachten; Gutachter; Bericht; Arbeitsfähigkeit; Teilgutachten; Beurteilung; Behandlung; Begutachtung; Akten; Verlauf; Verfügung; Einschränkung; Schmerz; Untersuchung; Berichte; Diagnose; Ausführungen; Beschwerdeführers; Recht; Sicht; Episode; Invalidität; Zusammenhang
    SOVSBES.2022.226-Ordner; Arbeit; Taggeld; Verfügung; Einsprache; Arbeitsfähigkeit; Unfall; Stunden; Akten; Stellungnahme; Ärzte; Rente; Leistung; Beschwerden; Unfallversicherung; Arbeitsunfähigkeit; Anspruch; Beurteilung; Einspracheentscheid; Leistungen; Taggeldanspruch; Taggelder; Bericht; Bundesgericht; Versicherungsgericht; Urteil; Totalprothese
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    140 V 70 (8C_469/2013)Art. 17 Abs. 1 und Art. 61 lit. a und c ATSG. Bei der Festlegung der zeitlichen Wirkung einer revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ist es sachgerecht, auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen, wenn feststeht, dass bereits an diesem Tag die Revisionsvoraussetzungen materiell erfüllt sind (E. 4.2). Die Kosten eines Gerichtsgutachtens können unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie in BGE 139 V 496 für die Invalidenversicherung formuliert worden sind, dem Unfallversicherer auferlegt werden (E. 6). Gericht; Einsprache; Vorinstanz; Verfügung; Verwaltung; Unfallversicherung; Gerichtsgutachten; Rente; Entscheid; Zeitpunkt; Urteil; Revision; Einspracheentscheid; Observation; Invalidenversicherung; Abklärungen; Bundesgericht; Erwägung; Gerichtsgutachtens; Rehaklinik; Bericht; Erwägungen; Medizinische; Recht; Verfahren
    132 V 443Art. 37 Abs. 1, Art. 44 und 61 lit. a ATSG: Anspruch auf Verbeiständung anlässlich einer medizinischen Untersuchung. Anders als bei einer Verhandlung - allenfalls mit Beweisabnahme - vor einer Verwaltungs- oder Rechtsmittelbehörde besteht kein Anspruch auf eine anwaltliche Verbeiständung anlässlich einer medizinischen Begutachtung. (Erw. 3) Begutachtung; Recht; Person; Anspruch; Verfahren; Urteil; IV-Stelle; Untersuchung; Verwaltungs; Rechtsvertreter; Gutachter; Augenschein; Kantons; Verbeiständung; Anwesenheit; Rechtsvertreters; Entscheid; Bundesgericht; Behörde; Verhandlung; MEDAS; Voraussetzung; Erwägungen; Rechtsbeistand; Beurteilung

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    KieserATSG- 4. Auflage2020
    Gut, Kieser Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG2020