E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 439 ZGB vom 2024

Art. 439 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 439 G. Anrufung des Gerichts

1 Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann in folgenden Fällen schriftlich das zuständige Gericht anrufen:

  • 1. bei ärztlich angeordneter Unterbringung;
  • 2. bei Zurückbehaltung durch die Einrichtung;
  • 3. bei Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung;
  • 4. bei Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung;
  • 5. bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit.
  • 2 Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids. Bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit kann das Gericht jederzeit angerufen werden.

    3 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz.

    4 Jedes Begehren um gerichtliche Beurteilung ist unverzüglich an das zuständige Gericht weiterzuleiten.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Art. 439 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPA240003Fürsorgerische Unterbringung / ZwangsmedikationBehandlung; Unterbringung; Klinik; Störung; Gutachter; Massnahme; Person; Zustimmung; Anordnung; Zwangsmedikation; Verfügung; SER/ETZENSBERGER; Verfahren; Betreuung; EISER/ETZENSBERGER; Urteil; Akten; Sinne; Voraussetzung; Vorinstanz; Massnahmen; Verhältnismässigkeit; Diagnose
    ZHPA240002Fürsorgerische Unterbringung / ZwangsmedikationUnterbringung; Behandlung; Massnahme; Vorinstanz; Störung; Person; Klinik; Entlassung; Medikation; Zustand; Massnahmen; Entlassungsgesuch; Gutachter; Verfahren; Urteil; Behandlungsplan; Betreuung; Voraussetzung; Recht; Zwangsmedikation; Verfügung; ändig
    Dieser Artikel erzielt 546 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
    Hier geht es zur Registrierung.
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2022.187-Behandlung; Klinik; Verwaltungsgericht; Zustimmung; Störung; Unterbringung; Zwangsmedikation; Medikament; Entscheid; Gutachten; Person; Medikation; Depot; Realitäts; Abilify; Medikamente; Massnahme; Zustand; Verhalten; Medikamenten; Urteil; Solothurn; Hospitalisation; Verwaltungsgerichts; Verordnung; Frist; Ziffer; Wochen
    SOVWBES.2018.52ZwangsmedikationBehandlung; Medikament; Psychiatrische; Abilify; Maintena; Wochen; Solothurn; Klinik; Zustimmung; Verwaltungsgericht; Psychiatrischen; Wohnheim; Entscheid; Weisung; Injektion; Person; Urteil; Behandlungsplan; Schizophrenie; Medikation; Gutachten; Massnahme; Kanton; Medikamente; Unterbringung; Verordnung
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    148 III 1 (5A_640/2021)
    Regeste
    Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ; Anrufung des Gerichts nach ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung; bundesrechtliche Anforderungen an das Verfahren. Ordnet eine Ärztin oder ein Arzt die fürsorgerische Unterbringung wegen psychischer Störungen an, hat das Gericht gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person zu entscheiden, die vom Gericht unabhängig sein muss und insbesondere nicht fachkundiges Mitglied des Spruchkörpers sein darf (E. 2.3-2.5).
    Unterbringung; Person; Gutachten; Verfahren; Obergericht; Beschwerdeinstanz; Urteil; Recht; Praxis; Störung; Mitglied; Entscheid; Gericht; Beurteilung; Sachverständige; Störungen; Gesetzes; Erwachsenenschutz; Begutachtung; Regel; Fachwissen; Verfahrens
    146 III 377 (5A_175/2020)
    Regeste
    Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ; Anrufung des Gerichts bei ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung; interkantonale Zuständigkeit. Für die Beurteilung der Beschwerde gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung ist interkantonal das Gericht am Ort, wo die Unterbringung angeordnet wurde, zuständig (E. 3-6).
    ändig; Unterbringung; Erwachsenenschutz; Zuständig; Zuständigkeit; Kanton; Person; Erwachsenenschutzbehörde; Kindes; Recht; Wohnsitz; Schwyz; Entscheid; Verwaltungsgericht; Anordnung; Kantons; Beurteilung; Verfahren; Behörde; GEISER; Gericht; Kommentar; GEISER/; Entlassung; Zivilgesetzbuch; SCHMID; STECK

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Thomas GeiserBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2022
    Thomas GeiserBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2022