E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Obligationenrecht (OR)

Art. 439 OR vom 2024

Art. 439 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 439 Speditionsvertrag

Wer gegen Vergütung die Versendung oder Weitersendung von Gütern für Rechnung des Versenders, aber in eigenem Namen, zu besorgen übernimmt (Spediteur), ist als Kommissionär zu betrachten, steht aber in Bezug auf den Transport der Güter unter den Bestimmungen über den Frachtvertrag.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 439 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2018.85ForderungSpeditions; Vertrag; Berufung; Speditionsvertrag; Parteien; Erfüllungsort; Transport; Zuständigkeit; Leistung; Frachtvertrag; Klage; Gericht; Amtsgericht; Spediteur; Schweiz; Dorneck-Thierstein; Zivil; Beklagten; Parteientschädigung; Frachtführer; Nebenintervenientin; Übernahme; Recht; Güter; Urteil; Vertrages
SGHG.2003.42Entscheid Art. 1, 3, 14, 17 f., 23, 25, 27, 32, 34 ff. des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassenverkehr (Convention relative au Contrat de transport international de marchandises par route (CMR, SR 0.741.611). Zu entscheiden war im Wesentlichen über die Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Parteien; insbesondere über die Frachtführerstellung der Beklagten und über die Gültigkeit einer Zession nach iranischem Recht (Handelsgericht, 23. März 2005, HG.2003.42) Quot; Fracht; Transport; Frachtführer; Recht; Schaden; Beklagten; Käufer; Käuferin; Empfänger; Haftung; Transportgut; Verkäufer; Thume; Vertrag; Fremuth; Verkäuferin; Schadens; Maschine; Klage; Streit; Spediteur; Beförderung; Beweis; Absender; Hilfsperson; Frachtbrief; Unfall

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2003.42Entscheid Art. 1, 3, 14, 17 f., 23, 25, 27, 32, 34 ff. des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassenverkehr (Convention relative au Contrat de transport international de marchandises par route (CMR, SR 0.741.611). Zu entscheiden war im Wesentlichen über die Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Parteien; insbesondere über die Frachtführerstellung der Beklagten und über die Gültigkeit einer Zession nach iranischem Recht (Handelsgericht, 23. März 2005, HG.2003.42) Quot; Fracht; Transport; Frachtführer; Recht; Schaden; Beklagten; Käufer; Käuferin; Empfänger; Haftung; Transportgut; Verkäufer; Thume; Vertrag; Fremuth; Verkäuferin; Schadens; Maschine; Klage; Streit; Spediteur; Beförderung; Beweis; Absender; Hilfsperson; Frachtbrief; Unfall
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 III 192Hinterlegungsvertrag; Haftung des Aufbewahrers. Abgrenzung zwischen Speditionsvertrag (Art. 439 OR), Hinterlegungsvertrag (Art. 472 OR) und Lagergeschäft (Art. 482 OR). Bei Übergabe einer beweglichen Sache an einen Vertragspartner, der sich bereit erklärt, die Sache in einem Lager kostenlos aufzubewahren in Erwartung einer allfälligen Anordnung, sie zu versenden, liegt ein Hinterlegungsvertrag vor (E. 2a und b). Haftung des Aufbewahrers bei Diebstahl ihm anvertrauter Schmuckstücke (E. 2c und d). Expédition; être; édier; été; épôt; -expédition; éforme; était; -expéditeur; édéral; Expédier; énéral; Intimée; épositaire; Arrêt; émunération; Tribunal; énérales; Schweizerische; -même; ément; Comme; Après; Hinterlegungsvertrag; Genève; érêts; GUHL/MERZ/DRUEY; Commentaire; Espèce; Ordre
94 II 197Bundesgesetz vom 23. September 1953 über die Seeschiffahrt unter der Schweizerflagge (SSG) Wegbedingung der Haftung des Binnenschiff-Frachtführers auf Grund eines Rheinfrachtbriefes (Erw. 7 und 8). Das internationale Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über die Konnossemente vom 25. August 1924 ist auf Transporte der Binnenschiffahrt nicht anwendbar. Das in Art. 3 § 8 des Übereinkommens vorgesehene Freizeichnungsverbot gilt daher für den Rheinfrachtführer nicht (Erw. 9 und 10). Die Haftungsvorschriften der Art. 103-105 SSG schliessen die Anwendung der Art. 447 und 448 OR aus (Erw. 11). Beschränktes Freizeichnungsverbot nach Art. 117 SSG (Erw. 12). Der Binnenschiff-Frachtführer bedarf keiner staatlichen Betriebsgenehmigung nach Art. 455 OR. Er unterliegt daher den Freizeichnungsbeschränkungen der Art. 100 Abs. 2 und Art. 101 Abs. 3 OR nicht (Erw. 13-15). Vertragliche Haftungsbeschränkung. Verstoss gegen die guten Sitten? Rechtsmissbrauch? (Erw. 16). Schiff; Haftung; Transport; Frachtführer; Beklagten; Freizeichnung; Reederei; Wasser; Vertrag; Bestimmungen; Schiffes; Schaden; Güter; Konnossement; Betrieb; Binnenschiff-Frachtführer; Napel; Verlust; Beschädigung; Recht; Rheinfrachtbrief; Übereinkommen; Schiffer; Frachtführers; Ablader; Verspätung; Person

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Basler Art. 439 3. Obergericht2019
Andreas Donatsch, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2014