CCS Art. 438 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 438 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 438 F. Mesiras per restrenscher la libertad da sa mover

Per mesiras che restrenschan la libertad da la persuna pertutgada da sa mover en l’institut èn applitgablas las disposiziuns davart la restricziun da la libertad da sa mover en instituts da dimora u da tgira tenor il senn. Resalvada resta l’appellaziun a la dretgira.


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Art. 438 Cudesch civil svizzer (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPA210027Fürsorgerische Unterbringung / Einschränkung der BewegungsfreiheitKlinik; Unterbringung; Massnahme; Person; Massnahmen; Vorinstanz; Zustand; Behandlung; Bewegungsfreiheit; Störung; Einschränkung; Medikamente; Entscheid; Schutz; Voraussetzung; Gefahr; Urteil; Subduralhämatom; Betreuung; ETZENSBERGER; Verfügung; Gericht; Verhalten; Gutachter
ZHPA190005Gerichtliche Beurteilung von bewegungseinschränkenden Massnahmen Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes Winterthur vom 30. Januar 2019 (FF190005)Beschwerde; Klinik; Massnahme; Beschwerdeführers; Recht; Verhalten; Gutachter; Bewegungsfreiheit; Massnahmen; Sondersetting; Vorinstanz; Person; Störung; Einschränkung; Gefahr; Ziffer; Winterthur; Isolation; Entscheid; Unterbringung; Sinne; Beschwerdeverfahren; Rechtsbeistand; Verfahren
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB140014AufsichtsbeschwerdeVerfahren; Aufsicht; Aufsichts; Akten; Recht; Verfahrens; Protokoll; Beschwerdegegner; Aufsichtsbeschwerde; Beschwerdeführer; Gericht; Entscheid; Rechtsmittel; Beschwerdeführers; Bezirksgericht; Aufsichtsbehörde; Horgen; Pflicht; Rüge; Obergericht; Verfahren; Einzelgericht; Verfügung; Hauser/Schweri/Lieber; ässige
SGV-2018/20Entscheid Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 36 BV sowie Art. 310 ZGB (SR 210). Einschränkung der Bewegungsfreiheit. Jugendheime, in denen Kinder und Jugendliche mit auffälligem Sozialverhalten und gefährdeter Entwicklung untergebracht werden, sehen im Heimreglement regelmässig pädagogisch-erzieherische und disziplinarische Massnahmen explizit vor; das entspricht ihrem Anstaltszweck. Mit der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach Art. 310 Abs. 1 ZGB geht zudem notwendigerweise ein Übergang eines wesentlichen Teils der Erziehungskompetenz einher, weshalb die Institution die üblichen Erziehungsmassnahmen ergreifen darf. Die Kompetenz, das Verhalten der Jugendlichen erzieherisch und disziplinarisch zu beeinflussen, gehört geradezu zum Wesenskern eines Jugendheims und begründet erst seine Eignung zur Aufnahme von Jugendlichen, bei denen eine entsprechende Entwicklungsgefährdung vorliegt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 1. April 2019, V-2018/20). Recht; Massnahme; Einschliessung; Disziplin; Verfügung; Disziplinarmassnahme; Jugendheim; Entscheid; Jugendliche; Kanton; Grundlage; Platanenhof; Interesse; Massnahmen; Über; Einschränkung; Sicherheits; Einschliessungsmassnahme; Justiz; Jugendlichen; Häfelin/; Bewegungsfreiheit; Regel; Person; ügen
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