Art. 438 F. Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit
Auf Massnahmen, die die Bewegungsfreiheit der betroffenen Personen in der Einrichtung einschränken, sind die Bestimmungen über die Einschränkung der Bewegungsfreiheit in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen sinngemäss anwendbar. Vorbehalten bleibt die Anrufung des Gerichts.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PA210027 | Fürsorgerische Unterbringung / Einschränkung der Bewegungsfreiheit | Klinik; Unterbringung; Massnahme; Person; Massnahmen; Vorinstanz; Zustand; Behandlung; Bewegungsfreiheit; Störung; Einschränkung; Medikamente; Entscheid; Schutz; Voraussetzung; Gefahr; Urteil; Subduralhämatom; Betreuung; ETZENSBERGER; Verfügung; Gericht; Verhalten; Gutachter |
ZH | PA190005 | Gerichtliche Beurteilung von bewegungseinschränkenden Massnahmen Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes Winterthur vom 30. Januar 2019 (FF190005) | Beschwerde; Klinik; Massnahme; Beschwerdeführers; Recht; Verhalten; Gutachter; Bewegungsfreiheit; Massnahmen; Sondersetting; Vorinstanz; Person; Störung; Einschränkung; Gefahr; Ziffer; Winterthur; Isolation; Entscheid; Unterbringung; Sinne; Beschwerdeverfahren; Rechtsbeistand; Verfahren |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB140014 | Aufsichtsbeschwerde | Verfahren; Aufsicht; Aufsichts; Akten; Recht; Verfahrens; Protokoll; Beschwerdegegner; Aufsichtsbeschwerde; Beschwerdeführer; Gericht; Entscheid; Rechtsmittel; Beschwerdeführers; Bezirksgericht; Aufsichtsbehörde; Horgen; Pflicht; Rüge; Obergericht; Verfahren; Einzelgericht; Verfügung; Hauser/Schweri/Lieber; ässige |
SG | V-2018/20 | Entscheid Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 36 BV sowie Art. 310 ZGB (SR 210). Einschränkung der Bewegungsfreiheit. Jugendheime, in denen Kinder und Jugendliche mit auffälligem Sozialverhalten und gefährdeter Entwicklung untergebracht werden, sehen im Heimreglement regelmässig pädagogisch-erzieherische und disziplinarische Massnahmen explizit vor; das entspricht ihrem Anstaltszweck. Mit der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach Art. 310 Abs. 1 ZGB geht zudem notwendigerweise ein Übergang eines wesentlichen Teils der Erziehungskompetenz einher, weshalb die Institution die üblichen Erziehungsmassnahmen ergreifen darf. Die Kompetenz, das Verhalten der Jugendlichen erzieherisch und disziplinarisch zu beeinflussen, gehört geradezu zum Wesenskern eines Jugendheims und begründet erst seine Eignung zur Aufnahme von Jugendlichen, bei denen eine entsprechende Entwicklungsgefährdung vorliegt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 1. April 2019, V-2018/20). | Recht; Massnahme; Einschliessung; Disziplin; Verfügung; Disziplinarmassnahme; Jugendheim; Entscheid; Jugendliche; Kanton; Grundlage; Platanenhof; Interesse; Massnahmen; Über; Einschränkung; Sicherheits; Einschliessungsmassnahme; Justiz; Jugendlichen; Häfelin/; Bewegungsfreiheit; Regel; Person; ügen |