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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 437 StPO vom 2024

Art. 437 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 437 1. Kapitel: Rechtskraft Eintritt

1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden rechtskräftig, wenn:

  • a. die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist;
  • b. die berechtigte Person erklärt, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, oder ein ergriffenes Rechtsmittel zurückzieht;
  • c. die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt oder es abweist.
  • 2 Die Rechtskraft tritt rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden ist.

    3 Entscheide, gegen die kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden mit ihrer Ausfällung rechtskräftig.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 437 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSU230062Verletzung der VerkehrsregelnBeschuldigte; Verfahren; Recht; Beschuldigten; Stadtrichteramt; Berufung; Urteil; Verfahren; Entschädigung; Verteidigung; Bundesgericht; AnwGebV; Befehl; Vorinstanz; Stunden; Anwalt; Honorar; Verteidiger; Bundesgerichts; Anwalts; Verfahrens; Honorarnote; Berufungsverfahren; Beizug; Recht; Administrativmassnahme; Verfahrens; Unfall; Gericht; Übertretung
    ZHSB230259geringfügige SachbeschädigungBeschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Täter; Vorinstanz; Aussage; Urteil; Verteidigung; Gericht; Privatklägerschaft; Aussagen; Staatsanwaltschaft; Recht; Verfahren; Zeuge; Person; Restaurant; Sachbeschädigung; Verfahrens; Punkt; Anklage; Darstellung; -Sihl; Blumentöpfe; Täters; Zürich-Sihl; Abteilung; Forderung; Schuld
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2022.472-Opfer; Verfahren; Entscheid; Berufung; Urteil; Rechtskraft; Entschädigung; Opferhilfe; Verwirkung; Genugtuung; Vorinstanz; Gesuch; Frist; Zivilansprüche; Verwaltung; Verfahrens; Verwaltungsgericht; Zivilforderungen; Rechtsmittel; Täter; Verwirkungsfrist; Ansprüche; Urteils; Abschluss; Soziale; Verfügung; Beurteilung; Beschwerde; ündet
    SOVWBES.2022.472-Verfahren; Rechtskraft; Opfer; Entscheid; Berufung; Urteil; Zivilansprüche; Frist; Opferhilfe; Zivilforderung; Verwirkung; Verfahrens; Urteils; Täter; Entschädigung; Zivilforderungen; Verwirkungsfrist; Ansprüche; Abschluss; Verwaltungsgericht; Geltendmachung; Berufungsverfahren; Gesuch; Genugtuung; Vorinstanz; Einstellung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 IV 65 (6B_691/2018)Art. 59 Abs. 4 StGB; Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG; Anordnung und Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme; Beginn der Fünfjahresfrist; Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft. Die Interessen "tangierter Behörden" im Zusammenhang mit dem Massnahmenvollzug sind von der Staatsanwaltschaft zu wahren. Diese kann vor Bundesgericht rügen, der Beginn der Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB sei vom Gericht falsch berechnet worden, auch wenn der Antrag auf Verlängerung der Massnahme von der Vollzugsbehörde ausging (E. 1). Wird die stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB nicht aus der Freiheit heraus angetreten - was der Regel entspricht -, ist für die (Fünfjahres-)Frist gemäss Erstanordnung auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen (E. 2.2-2.7). Für die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme ist der Zeitpunkt des Ablaufs der (Fünfjahres-)Frist gemäss Erstanordnung bzw. einer allfälligen vorausgegangenen früheren Verlängerung entscheidend. Letzteres gilt auch, wenn der Verlängerungsentscheid vor Ablauf der laufenden Periode erging, d.h. die (Fünfjahres-)Frist gemäss Erstanordnung bzw. der vorausgegangenen Verlängerung im Zeitpunkt des (neuen) Verlängerungsentscheids noch nicht abgelaufen ist (E. 2.8). Zulässigkeit und Grenzen der Verlängerung der Massnahme vor Ablauf der laufenden Periode (E. 2.9) Massnahme; Massnahmen; Verlängerung; Entscheid; Massnahmenvollzug; Frist; Urteil; Freiheit; Anordnung; Recht; Erstanordnung; Fünfjahresfrist; Freiheitsentzug; Behandlung; Anordnungsentscheid; Vollzug; Gericht; Verlängerungsentscheid; Vorinstanz; Massnahmenvollzugs; Person; Datum; Beginn; Bundesgericht; Zeitpunkt; ältnismässig

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    CR.2021.25Gesuch; Gesuchsteller; Entscheid; Kammer; Bundes; Revision; Entscheide; Verfahren; Filter; BStGer; Verfahren; Beschwerdekammer; Beschluss; Revisionsgesuch; Berufungskammer; Gesuchstellers; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Verfahrens; Revisionsverfahren; Vorinstanz; StBOG; Gericht; Rechtspflege; Eingabe; Rechtsmittel
    CN.2021.11Berufung; Bundes; Urteil; Bundesstrafgericht; Entscheid; Berufungsführer; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Entscheide; Kammer; BStGer; Filter; Verfahrens; Rechtsanwalt; Rückzug; Apos;; Nellen; Verteidigung; Stunden; Sinne; Verfahrenskosten; Entschädigung; Berufungsverfahren; Rechtsmittel; Berufungskammer; Anschlussberufung; Rechtskraft; Honorar

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    AutorKommentarJahr
    -Praxis, 3. Aufl., Zürich2018
    -Praxis, 3. Auflage2018