Art. 434 ZGB vom 2024
Art. 434 II. Behandlung ohne Zustimmung
1 Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person, so kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn:1. ohne Behandlung der betroffenen Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist; 2. die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist; und3. keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist.
2 Die Anordnung wird der betroffenen Person und ihrer Vertrauensperson verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 III 337 (5A_255/2017) | Fürsorgerische Unterbringung zwecks Behandlung einer psychischen Störung (Art. 426 Abs. 1 ZGB); Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung (Art. 434 Abs. 1 ZGB); zum Begriff der Anordnung. Als Anordnung im Sinn des Gesetzes gilt die von einem Oberarzt der Einrichtung unterzeichnete Verfügung, die ausdrücklich eine Zwangsmassnahme gestützt auf Art. 434 Abs. 1 ZGB für unbestimmte Zeit anordnet. Nicht erforderlich ist, dass die Art der angeordneten Zwangsmassnahme (hier die Behandlung mit bestimmten Medikamenten) in der Verfügung ausdrücklich genannt wird. Zur Bedeutung des Behandlungsplans gemäss Art. 433 Abs. 1 ZGB in diesem Zusammenhang (E. 2). | Behandlung; Verfügung; Anordnung; Zustimmung; Massnahme; Klinik; Entscheid; Medikamente; Behandlungsplan; Oberarzt; Obergericht; Zwangsbehandlung; Zwangsmassnahme; Person; Medikamenten; Zwangsmassnahmen; Urteil; Störung; Gesetzes; Zwangsmedikation; Bezirksgericht; Realakt; Abteilung; Unterbringung; Solian; Eingabe; Willen |
117 II 379 | Aufhebung der Vormundschaft, Anhörung (Art. 434 ff., Art. 374 ZGB). Im Verfahren der Aufhebung der Vormundschaft ist der Entmündigte von Bundesrechts wegen anzuhören.
| Aufhebung; Vormundschaft; Anhörung; Person; Urteil; Berufung; Verfahren; Entmündigte; Bundesrecht; Bundesrechts; Entmündigung; Gehörsanspruch; Bundesgericht; Aufhebungsverfahren; Regierung; Erwägungen; Gesichtspunkt; Verletzung; Anhörungspflicht; Geisteskrankheit; Geistesschwäche; EGGER; Entmündigten; Gehörsanspruchs; Handlungsfähigkeit; Amtes; Urteilskopf; Auszug |