E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 433 StPO vom 2024

Art. 433 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 433 2. Abschnitt: Privatklägerschaft und Dritte Privatklägerschaft

1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:

  • a. sie obsiegt; oder
  • b. die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
  • 2 Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Art. 433 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSR230021Einfache Körperverletzung etc.Gesuchsteller; Revision; Urteil; Privatkläger; Privatklägerin; Verfahren; Horgen; Urteils; Gericht; Bezirksgericht; Staatsanwaltschaft; Revisionsgesuch; Bezirksgerichts; Gesuchstellers; Rechtsmittel; Revisionsverfahren; Sachen; Beschluss; Verfahren; Bundesgericht; Tatsachen; Darstellung; Stellung; Obergericht; Limmattal; Albis; Eingabe; Privatklägern; Darstellungen
    ZHSB230337Mehrfache ungetreue GeschäftsbesorgungBerufung; Berufungs; Verfahren; Beschuldigte; Verfahren; Privatkläger; Urteil; Berufungsverfahren; Privatklägerin; Verteidigung; Geschäfts; Bundesgericht; Beschuldigten; Verfahrens; Entschädigung; Verteidigerin; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Entscheid; Honorar; Staat; Bundesgerichts; Kanton; Parteien; Ziffer; Rückweisung; Berufungsbeklagten; Staatsanwalt; Honorars
    Dieser Artikel erzielt 1631 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
    Hier geht es zur Registrierung.
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSTBER.2023.73-Beschuldigte; Privatklägerin; Recht; Aussage; Beschuldigten; Aussagen; Urteil; Apos; Täter; Nötigung; Vorfall; Beruf; Berufung; Verfahren; Urteils; Verfahren; Geschädigte; Gericht; Staat; Arbeit; Einvernahme; Entschädigung; Geldstrafe; Vorinstanz; ührt
    SOSTBER.2023.19-Beschuldigte; Urteil; Firma; Beschuldigten; Landes; Schweiz; Landesverweis; Landesverweisung; Täter; Urteils; Vorinstanz; Freiheit; Recht; Waffe; Vorhalt; Syrien; Freiheitsstrafe; Apos; Beweis; Härte; Härtefall; Interesse; Delikt; Beruf; Diebstahl
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 IV 47 (6B_582/2020)
    Regeste
     a Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ; Art. 426 Abs. 2, Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO ; Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft bezüglich der Kostentragungspflicht einer beschuldigten Person, deren Verfahren eingestellt wurde. Das rechtlich geschützte Interesse der Privatklägerschaft ist gegeben, weil der Entscheid über die Kostentragung die Entschädigungsfrage präjudiziert (E. 4.1).
    Privatklägerschaft; Person; Verfahren; Verfahren; Entschädigung; Staat; Verfahrens; Antragsdelikt; Berufung; Urteil; Offizialdelikt; Staats; Rechtsmittel; Einstellung; Beschwerdeverfahren; Antragsdelikte; Verfolgung; Kostentragung; Schuldpunkt; Berufungsverfahren; Offizialdelikte; Verlegung; Verfahrenskosten; Verhalten; Verfahrensrechte; Verteidigung; üglich
    143 IV 495 (6B_47/2017)Art. 433 StPO; Rechtsnatur der Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen der Privatklägerschaft im Verfahren; Schadenszins. Die auf Art. 433 Abs. 1 StPO gestützte Entschädigung bezweckt nicht den Ersatz des von der Privatklägerschaft als Folge der strafbaren Handlung erlittenen Schadens, sondern die Rückerstattung ihrer Aufwendungen. Ebenso wie bei der Entschädigung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO fallen bei der Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO keine Zinsen an (E. 2.2.4). édure; érêt; érêts; Appel; énal; énale; Indemnité; édéral; été; épens; Tribunal; épenses; était; Intérêts; étentions; écision; être; éance; éparation; éré; écrite; évenu; Entschädigung; éduite; également; ébiteur; Arrêt; écembre; Privatklägerschaft; évrier

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    SK.2021.40Bundes; Verfahren; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Filter; Einsprache; Befehl; Entscheid; Entscheide; BStGer; Bundesstrafgerichts; Privatklägerschaft; Kammer; Bundesanwaltschaft; Parteien; Gericht; Person; Verfahren; Einzelrichter; Rückzug; Urteil; Entschädigung; Tribunal; Verfügung; Verfahrenskosten; Rechtskraft; Vertretung
    SK.2020.36Beschuldigte; Apos;; Beschuldigten; Geschäft; Anklage; Richt; Geschäfts; Präsentation; Informationen; Aktie; Insider; Projekt; Über; Warrant; Bundes; Warrants; Effekte; Effekten; Person; Anklageziffer; Sitzung; Handel; -Aktie; Geheim; Filter; Transaktion; Übernahme

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Schmid, Frank, Wehrenberg, JositschPraxis, 4. Auflage 2023
    Schmid, Frank, Wehrenberg, JositschPraxis, 4. Auflage 2023