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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 432 StPO vom 2024

Art. 432 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 432 Ansprüche gegenüber der Privatklägerschaft und der antragstellenden Person

1 Die obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen.

2 Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 432 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB230308Fahrlässige KörperverletzungPrivatkläger; Beschuldigte; Beschuldigten; Privatklägers; Aussage; Aussagen; Kollision; Unfall; Fahrbahn; Berufung; Urteil; Fahrzeug; Vorinstanz; Gericht; Expertise; Verfahren; Entschädigung; Fahrrad; Verfahren; Sachverhalt; Einvernahme; Fahrzeuge; Zivilklage; Berufungsverfahren; Verfahrens; Erwägungen; Person; öglich
ZHUE220253NichtanhandnahmeRecht; Beschwerdegegner; Staatsanwalt; E-Mail; Richt; Staatsanwaltschaft; Äusserung; Rechtsanwalt; Bundesgericht; Antrag; Äusserungen; Bundesgerichts; Verfahren; Verfahren; Urteil; Eingabe; Beschwerdegegners; Urheber; Aussage; Klient; Rechtsmittel; Nichtanhandnahme; Anzeige
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOBKBES.2024.83-Beschuldigte; Verfahren; Recht; Äusserung; Staat; Staatsanwaltschaft; Stellung; Stellungnahme; Einstellung; Äusserungen; Verfahrens; Verfahren; Frist; Beschuldigten; Entschädigung; Bundesgericht; Beschwerdekammer; Eingabe; Sachverhalt; Urteil; Einstellungsverfügung; Rechtsanwalt; Solothurn; Verleumdung; Entscheid; Bundesgerichts; Schlichtungsverfahren; Beschwerdeverfahren
SOBKBES.2024.58-Recht; Staat; Staatsanwaltschaft; Eingabe; Beschuldigte; Rechtsmittel; Bundesgericht; Beschwerdekammer; Rechtsanwalt; Entscheid; Nichtanhandnahmeverfügung; Bundesgerichts; Parteien; Frist; Beschwerdeschrift; Verfahren; Obergericht; Solothurn; Beschuldigten; Urteil; Instanz; Severin; Bellwald; Kantons; Rechtsprechung; Begründung; Verfahrens; Frist
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 47 (6B_582/2020)
Regeste
 a Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ; Art. 426 Abs. 2, Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO ; Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft bezüglich der Kostentragungspflicht einer beschuldigten Person, deren Verfahren eingestellt wurde. Das rechtlich geschützte Interesse der Privatklägerschaft ist gegeben, weil der Entscheid über die Kostentragung die Entschädigungsfrage präjudiziert (E. 4.1).
Privatklägerschaft; Person; Verfahren; Verfahren; Entschädigung; Staat; Verfahrens; Antragsdelikt; Berufung; Urteil; Offizialdelikt; Staats; Rechtsmittel; Einstellung; Beschwerdeverfahren; Antragsdelikte; Verfolgung; Kostentragung; Schuldpunkt; Berufungsverfahren; Offizialdelikte; Verlegung; Verfahrenskosten; Verhalten; Verfahrensrechte; Verteidigung; üglich
141 IV 476Art. 429 Abs. 1 lit. a, Art. 432 Abs. 1 und 2 sowie Art. 436 Abs. 1 StPO; Einstellung des Verfahrens; Beschwerde der Privatklägerschaft; Entschädigung der beschuldigten Person im Beschwerdeverfahren. In BGE 139 IV 45 hat das Bundesgericht entschieden, dass es dem gesetzgeberischen Willen entspricht (vgl. Art. 432 Abs. 1 und 2 StPO), der Privatklägerschaft die Verteidigungskosten der beschuldigten Person aufzuerlegen, wenn nur die Privatklägerschaft die Berufung gegen einen erstinstanzlichen Freispruch erhebt. Diese Rechtsprechung ist restriktiv anzuwenden. Sie ist nur massgebend, wenn ein vollständiges gerichtliches Verfahren stattfand und der erstinstanzliche Entscheid einzig von der Privatklägerschaft weitergezogen wird. Hingegen ist sie nicht auf den Fall auszuweiten, bei welchem die Privatklägerschaft eine Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung erhebt (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 1). édure; évenu; énal; énale; écision; éfense; Arrêt; Privatklägerschaft; été; Autorité; Tribunal; épenses; Ministère; édéral; écédente; Action; P-CPP; Appel; Extrait; Einstellung; Person; Rechtsprechung; Verfahren; évenus; érants; Exercice; être; Incombe; égislateur; était

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2018.169AEinstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO). Rückzug (Art. 386 Abs. 2 StPO).Beschluss; Beschwerdekammer; Parteien; Verfahren; Entschädigung; Rechtsmittel; Gericht; Bundesstrafgericht; Beschwerdegegner; Bundesstrafgerichts; Parteientschädigung; Verfahren; Bundesanwaltschaft; Eingabe; Beschwerdeverfahren; Apos;; Tribunal; Verfahrens; Rückzug; Gerichtskosten; Privatklägerschaft; Vorsitz; Gerichtsschreiberin; Rechtsanwältin; Christa; Rempfler; Rechtsanwalt; Philip; Bärtschi; Einstellung
BB.2017.43Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO).Bundes; Beschwerdeführerinnen; Verfahren; Apos;; Verfahren; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Verfügung; Bundesstrafgerichts; Verfahrens; Entschädigung; Parteien; Vermögenswerte; Gericht; Bundesgericht; Bundesanwaltschaft; Beschlagnahme; Untersuchung; Konto; Entscheid; Rechtsanwälte; Geldwäscherei; Verdacht; Aufhebung; Gesuch; Rechte; Entscheide; ändige

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schmid, JositschPraxis, 3. Auflage 2018
Frank, WehrenbergBasler Kommentar StPO2014