CCS Art. 431 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 431 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Ar C. Examinaziun periodica t. 431

1 Il pli tard 6 mais suenter il cumenzament dal plazzament examinescha l’autoritad per la protecziun da creschids, sche las premissas èn anc ademplidas e sche l’institut è anc adina adatt .

2 Entaifer ulteriurs 6 mais fa ella ina segunda examinaziun. Alura fa ella questa examinaziun uschè savens sco necessari, almain però ina giada per onn.


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Art. 431 Cudesch civil svizzer (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPA230008ZwangsmedikationZwang; Vorinstanz; Zwangsmedikation; Klinik; Entscheid; Verfügung; Beschwerdeführers; Bezirk; Anordnung; Uster; Zwangsbehandlung; Verfahren; Dübendorf; Datum; Bezirksgericht; Xeplion; Akten; Zuständig; Einzelgericht; Spritze; Recht; Obergericht; Kantons; Oberrichterin; Zuständigkeit; Verlängerung; Eingabe; Poststempel; önne
ZHPA220049ZwangsmedikationBehandlung; Unterbringung; Zwangsmedikation; Person; Klinik; Massnahme; Anordnung; Voraussetzung; Zustand; EISER/ETZENSBERGER; Verfügung; Störung; Vorinstanz; Behandlungsplan; Zustimmung; Gutachter; Betreuung; Recht; Anhörung; Voraussetzungen; Bundesgericht; Urteil
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2022.396-Entscheid; Recht; Thal-Gäu; Kindes; Unterbringung; Kindsmutter; Kindsvater; Eltern; Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein; Betreuung; Aufenthalt; Aufenthalts; Kindseltern; Verwaltungsgericht; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Massnahme; Besuch; Urteil; Beiständin; Pflegefamilie; Besuchsrecht; Beschwerde; Gehör; Anhörung; Familie; Entzug; Massnahmen; Schweizerische
SOVWBES.2021.148-Gewicht; Kindsmutter; Platz; Platzierung; Massnahme; Gewichts; Familie; Entscheid; Kinder; Kindsvater; Kindes; Mutter; Eltern; Termin; Unterbringung; Beiständin; Wohnheim; Setting; Bereich; Massnahmen; Schule; Woche
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
84 II 677Ende der Bevormmundung (Art. 431 ff. ZGB). Die Vormundschaft über eine zu Freiheitsstrafe verurteilte Person (Art. 371 ZGB) bleibt bei bedingter Entlassung bis auf weiteres bestehen (Art. 432 Abs. 2 ZGB). Sie kann jedoch, wenn der Entlassene der vormundschaftlichen Fürsorge nicht mehr bedarf, von der zuständigen Behörde noch während des Laufes der Probezeit, jedenfalls nach dem normalen Endtermin der Strafe, aufgehoben werden (in sinngemässer Anwendung von Art. 433 Abs. 2 ZGB). Gerichts- und Parteikosten (Art. 156 und 159 OG). Vormundschaft; Entlassung; Probezeit; Gesuch; ährend; Aufhebung; Entscheid; Basel-Stadt; Behörde; Bevormundung; Dauer; Schutz; ändige; Vormundschaftsbehörde; Regierungsrat; Gesuchsteller; Berufung; Bundesgericht; Beendigung; Kantons; Regel; Recht; Entlassene; Fürsorge; üsse; ässig; Zeitschrift; Fälle; ültig; Architekt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Thomas GeiserBasler Kommentar ZGB2018