Art. 430 StPO vom 2024
Art. 430 Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung oder Genugtuung
1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:a. die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat;b. die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oderc. die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind.
2 Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Absatz 2 erfüllt sind.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 IV 231 (6B_491/2020) | Regeste Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ; Anspruch auf Genugtuung bei ungerechtfertigtem Freiheitsentzug. Eine Anhaltung gefolgt von einer Festnahme, die sich auf eine Gesamtdauer von mehr als drei Stunden erstreckt, stellt einen Eingriff in die persönliche Freiheit dar, der Entschädigungsansprüche zur Folge haben kann (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.3.2). Ein Freiheitsentzug von über 18 ½ Stunden begründet einen Entschädigungsanspruch (E. 2.4). | Genugtu; Genugtuung; Freiheit; Freiheitsentzug; Medien; Gericht; Stunden; Verletzung; Vorinstanz; Entschädigung; Anspruch; Hinweis; Urteil; Bundesgericht; Beschleunigungsgebots; Basel; Recht; Sinne; Untersuchung; Hinweisen; Persönlichkeit; Medienberichte; Basel-Stadt; Festnahme; Entschädigungsanspruch; Gehilfenschaft; Medienberichterstattung |
138 IV 197 (1B_704/2011) | Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Parteientschädigung nach Einstellung des Strafverfahrens. Der Entschädigungsanspruch nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO setzt voraus, dass sowohl der Beizug eines Anwalts als auch der von diesem betriebene Aufwand angemessen sind (E. 2.3.4). Der vom Verteidiger betriebene Aufwand hat sich in aus juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum zu beschränken; allenfalls muss es bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben. Nur in Ausnahmefällen jedoch wird bei Verbrechen und Vergehen schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden können (E. 2.3.5). | Verfahren; Person; Anwalt; Recht; Verfahrens; Beizug; Entschädigung; Anwalts; Staat; Verteidiger; Einvernahme; Anspruch; Prozessordnung; Staatsanwaltschaft; Vergehen; Ausübung; Verfahrensrechte; Verfahren; Kantons; Botschaft; Verteidigung; Recht; Aufwand; Verbrechen; Kantonsgericht; Basel-Landschaft; Beschwerde; Bundesgericht |