Art. 43 StGB vom 2024
Art. 43
1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. (1)
2 Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3 Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen. (1) Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
(1) (2) (2) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS 2016 1249]; [BBl 2012 4721]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 IV 277 | aArt. 42 Abs. 2, aArt. 43 Abs. 1 StGB; teilbedingte Strafe bei Vorstrafenbelastung; besonders günstige Voraussetzungen. Innerhalb des gesetzlichen Stufensystems stellt die teilbedingte Strafe eine Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub (bedingt) und dem Vollzug (unbedingt) der Strafe dar. Sie kommt im überschneidenden Anwendungsbereich von einem bis zwei Jahren Freiheitsstrafe zur Anwendung, wenn eine vollbedingte Strafe aus spezialpräventiver Sicht nicht ausreichend ist und der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe erfordert, dass der andere Teil vollzogen wird. Die subjektiven Voraussetzungen von aArt. 42 StGB gelten auch im Rahmen von aArt. 43 StGB, d.h. eine teilbedingte Strafe ist nur möglich, wenn die Legalprognose nicht negativ ausfällt (E. 3.1.1). Eine teilbedingte Strafe ist auch unter den Voraussetzungen von aArt. 42 Abs. 2 StGB möglich. Erneute Straffälligkeit ("Rückfall") stellt keinen objektiven Ausschlussgrund für eine bedingte Strafe dar, weshalb auch die härtere Sanktionsform der teilbedingten Strafe bei begründeter Aussicht auf Bewährung möglich sein muss (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.1.2). Bei der Frage, ob besonders günstige Gründe im Sinne von aArt. 42 Abs. 2 StGB vorliegen, ist die voraussichtliche Wirkung der teilbedingten Strafe zu berücksichtigen, die eine bessere Legalprognose ermöglichen kann (Änderung der Rechtsprechung; E. 3.2). | Freiheit; Vollzug; Freiheitsstrafe; Voraussetzungen; Legalprognose; Prognose; Vollzug; Urteil; Täter; Anwendungsbereich; Bewährung; Vorstrafe; Vollzugs; Recht; Bundesgericht; Vorstrafen; Aufschub; Betracht; Stufensystem; Täters; Recht; Rechtsprechung; Vorstrafenbelastung; überschneidenden |
143 IV 441 (6B_257/2017) | Art. 44 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 5 StGB; Probezeit bei teilbedingten Freiheitsstrafen. Bei teilbedingten Freiheitsstrafen verlängert sich die Probezeit um die Dauer des Vollzugs des unbedingt zu vollziehenden Teils der Strafe (E. 2.3). Entsprechend beginnt die Frist zur Anordnung eines Widerrufs nach Art. 46 Abs. 5 StGB später zu laufen (E. 2.4). | Urteil; Freiheit; Probezeit; Freiheitsstrafe; Vollzug; Widerruf; Kreisgerichts; Bern-Laupen; Täter; Urteils; Vollzugs; Widerrufs; Obergericht; Vollzug; Entlassung; Recht; Kantons; Freiheitsstrafen; Verletzung; Berufung; Vorinstanz; Widerrufsfrist; Gericht; Sachen; Frist; Sachverhalt |