Art. 43 Tarife und Preise Grundsatz
1 Die Leistungserbringer erstellen ihre Rechnungen nach Tarifen oder Preisen.
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3 Der Pauschaltarif kann sich auf die Behandlung je Patient oder Patientin (Patientenpauschale) oder auf die Versorgung je Versichertengruppe (Versichertenpauschale) beziehen. Versichertenpauschalen können prospektiv aufgrund der in der Vergangenheit erbrachten Leistungen und der zu erwartenden Bedürfnisse festgesetzt werden (prospektives Globalbudget).
4 Tarife und Preise werden in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt. Dabei ist auf eine betriebswirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur der Tarife zu achten. Bei Tarifverträgen zwischen Verbänden sind vor dem Abschluss die Organisationen anzuhören, welche die Interessen der Versicherten auf kantonaler oder auf Bundesebene vertreten.
5 Einzelleistungstarife sowie auf ambulante Behandlungen bezogene Patientenpauschaltarife müssen je auf einer einzigen gesamtschweizerisch vereinbarten einheitlichen Tarifstruktur beruhen. (2) Können sich die Tarifpartner nicht einigen, so legt der Bundesrat diese Tarifstruktur fest.
6 Die Vertragspartner und die zuständigen Behörden achten darauf, dass eine qualitativ hoch stehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird.
7 Der Bundesrat kann Grundsätze für eine wirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur sowie für die Anpassung der Tarife aufstellen. Er sorgt für die Koordination mit den Tarifordnungen der anderen Sozialversicherungen.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019 (Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit), in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 151; BBl 2016 257).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SZ | ZK2 2016 60 | Forderung (EGV-SZ 2017 A 3.1) | Entscheid; Recht; Kanton; Rettung; Kantons; Begründung; Vorinstanz; Patient; Privatrecht; KG-act; Schlichtungsbehörde; Forderung; Galgenen; Beklagten; Patienten; Leistungserbringer; Rettungsdienst; Kantonsgericht; Antrag; Vergütung; Betreibung; Boschung; Kranken; Gericht; Vi-act; Vermittler; Transport; Natur; Schwyz; Zuordnung |
SO | VSBES.2017.273 | Krankenversicherung KVG | Untersuch; Untersuchung; Analyse; Diagnose; KA-Nr; Behandlung; Krankheit; Symptom; Erkrankung; Wahrscheinlichkeit; Analysen; Leistung; Patienten; Konsequenz; Symptome; Microarray; Schlafstörung; Untersuchungen; Kostenübernahme; Konsequenzen; Therapie |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2020.379 | - | Verwaltung; Spitäler; Solothurn; Solothurner; Recht; Leistung; Verwaltungsgericht; Spital; Verfügung; Ambulanz; Kanton; Verfügungen; Kantons; Entscheid; Tarif; Urteil; Behörde; Einsatz; Polizei; Rechnung; Leistungen; Aufgabe; Rechtsmittel; Gericht; Verwaltungsgerichts; Müller; Fahrrad; Rettungsdienst |
SG | KV 2017/5 | Entscheid Art. 25 Abs. 1 KVG. Art. 32 Abs. 1 KVG. Art. 43 KVG. Der behandelnde Arzt ist mangels qualitativer Dignität nicht zur Verrechnung der geltend gemachten Tarifpositionen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung berechtigt. Selbst wenn eine Berechtigung bestünde, wäre die Beschwerdegegnerin aufgrund nicht nachgewiesener Wirksamkeit der Dynasom-Therapie nicht leistungspflichtig. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Dezember 2018, KV 2017/5). | Therapie; KV-act; Leistung; Dynasom-Therapie; Sanitas; Tarif; Behandlung; Wirksamkeit; Dignität; Krankenpflege; Krankenpflegeversicherung; Leistungen; Rechnung; Position; Tarifposition; TARMED; Pflicht; Glavas; Schmerztherapie; Pflichtleistung; Tarifpositionen; EUGSTER; Rechtsanwalt; Untersuchung; Entscheid; Kostenübernahme; Facharzt |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 V 450 (9C_625/2020) | Regeste Art. 25a Abs. 5, Art. 32 Abs. 1 KVG ; Restfinanzierung von Pflegekosten; Wirtschaftlichkeit. Art. 25a Abs. 5 Satz 2 KVG verschafft einem Leistungserbringer keinen unbeschränkten Anspruch auf Entschädigung seiner Vollkosten. Er schreibt den Kantonen nur die Deckung der Kosten einer wirtschaftlichen Leistungserbringung im Sinne einer Restfinanzierung vor. In deren Ausgestaltung (inkl. der konkreten Modalitäten der Wirtschaftlichkeitsprüfung) sind sie grundsätzlich frei (E. 4). | Pflege; Wirtschaftlichkeit; Pflegeminute; Leistung; Luzern; Betreuung; Pflegeminuten; Kanton; Vorinstanz; Stadt; Tarif; Betreuungs; Schlüssel; Vollkosten; Pflegeheim; KLV-Schlüssel; Restfinanzierung; Wirtschaftlichkeitsprüfung; Person; Pflegeminutentarif; Bundes; Pflegeleistungen; Recht; Personal; Auslastung; Einsatz |
147 V 464 (9C_710/2020) | Regeste Art. 32 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 6 KVG ; Art. 65b Abs. 2 lit. b und Abs. 4 bis sowie Art. 65d Abs. 1 KVV ; Art. 34f KLV ; dreijährliche Überprüfung der Bedingungen für die Aufnahme eines Medikaments in die Spezialitätenliste; Gammeneinteilung. Rechtsprechungsgemäss besteht keine Pflicht, die Vergleichsgruppe im Rahmen des für die Wirtschaftlichkeitsbeurteilung vorzunehmenden therapeutischen Quervergleichs (TQV) auf der Basis sämtlicher der sich grundsätzlich eignenden (d.h. vergleichbaren) (Konkurrenz-)Präparate zu bilden. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern das Bundesamt für Gesundheit seinen in diesem Bereich zustehenden weiten Ermessensspielraum überschritten haben sollte, indem es Referenzmedikamente berücksichtigte, die derselben galenischen Form wie das zu vergleichende Arzneimittel angehören und damit in der Gammeneinteilung der gleichen Gamme zuzuordnen sind (E. 5.3). | Gamme; Arzneimittel; Vergleich; Gammen; Retard; Medikament; Präparat; Präparate; Überprüfung; OralRetard; Wirtschaftlichkeit; Urteil; Gammeneinteilung; Vergleichsgruppe; Aufnahmebedingungen; Arzneimitteln; Medikamente; Beschwerdegegner; Ermessen; Formen; Arzneimittels; Rundschreiben; Handelsform; Sinne; Zulassung |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-4529/2020 | Spezialitätenliste | Arzneimittel; Vorinstanz; BVGer; Fachinformation; Vergleich; Urteil; Bundes; Hauptindikation; Überprüfung; Preis; Recht; Präparat; Vergleichs; Methode; Indikation; Applikation; Verfahren; Zulassung; BVGer-act; Präparate; Menge; Verfügung; Zulassungsinhaberin; Beschwerden; Indikationen; Fachinformationen; Stranglänge |
C-1774/2024 | Tarife der Spitäler | Beschwerde; Tarif; Beschwerdeführerinnen; Vorinstanz; Urteil; Arbeitstarif; BVGer; Massnahme; Verfügung; Verfahren; Tarife; Bundesverwaltungsgericht; Hauptverfahren; Endentscheid; Verfahrens; Entscheid; BVGer-act; Arbeitstarife; Parteien; Festsetzung; Kantons; SwissDRG; Urteile; Genehmigung; Aufwand |