BöB Art. 43 - Abbruch

Einleitung zur Rechtsnorm BöB:



Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen regelt die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber in der Schweiz, um fairen Wettbewerb zu gewährleisten. Es legt Grundsätze für die Beschaffung von Gütern, Dienstleistungen und Bauaufträgen fest und enthält Bestimmungen zur Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung. Das Gesetz zielt darauf ab, die Effizienz und Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Beschaffung zu fördern, den Missbrauch von öffentlichen Geldern zu verhindern und sicherzustellen, dass diese im Interesse der Allgemeinheit verantwortungsvoll eingesetzt werden.

Art. 43 BöB vom 2022

Art. 43 Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) drucken

Art. 43 Abbruch

1 Die Auftraggeberin kann das Vergabeverfahren abbrechen, insbesondere wenn:

  • a. sie von der Vergabe des öffentlichen Auftrags aus zureichenden Gründen absieht;
  • b. kein Angebot die technischen Spezifikationen oder die weiteren Anforderungen erfüllt;
  • c. aufgrund veränderter Rahmenbedingungen vorteilhaftere Angebote zu erwarten sind;
  • d. die eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Beschaffung erlauben oder den Kostenrahmen deutlich überschreiten;
  • e. hinreichende Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsabrede unter den Anbieterinnen bestehen;
  • f. eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistungen erforderlich wird.
  • 2 Im Fall eines gerechtfertigten Abbruchs haben die Anbieterinnen keinen Anspruch auf eine Entschädigung.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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