Art. 43 (1) Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung
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2 Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend.
3 Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d keine Anwendung.
4 Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.
5 Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.
6 Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB.2023.00491 | Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung/Familiennachzug Der aus einem Drittstaat stammende Beschwerdeführer heiratete in seinem Heimatland eine in der Schweiz niedergelassene und seit Jahren sozialhilfeabhängige Landsfrau (bisheriger Bezug über 1,3 Mio. Fr). Die Eheleute ersuchen um Ehegattennachzug und reichten zum Nachweis hinreichend finanzieller Mittel einen Arbeitsvertrag ein. Kognition des Verwaltungsgerichts (E.1). Die Familie konnte vor Verwaltungsgericht neu einen Arbeitsvertrag für den Beschwerdeführer bei einem Coiffeursalon vorlegen, welche eine Anstellung des Ehemanns in einem 100%-Pensum in Aussicht stellt. Dennoch vermögen die von ihm geltend gemachten Einnahmen den Unterhalt der Familie nicht zu decken (E.2). Abweisung der Beschwerde. Stichworte: ARBEITSVERTRAG | Beschwerdeführenden; Recht; Familie; Sozialhilfe; Person; Verwaltungsgericht; Kinder; Beschwerdeverfahren; Vorinstanz; Richtlinien; Prozessführung; Wohnung; SKOS-Richtlinien; Verfahren; Migration; Migrationsamt; Arbeitszusicherung; Rekurs; Entscheid; Parteien; Verhältnisse; Personen; Einkommen |
SO | VWBES.2023.289 | - | Recht; Vater; Verwaltungsgericht; Gesuch; Beschwerde; Aufenthaltsbewilligung; Schweiz; Beschwerdeführers; Erteilung; Sorge; Wegweisung; Entscheid; Kindsvater; Verfahren; Anspruch; Beziehung; Vollzug; Urteil; Vorinstanz; Bundesgericht; Niederlassungsbewilligung; Bundesgerichts; Verfahren; Person; Rechtspflege |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 I 83 (1C_337/2019) | Art. 37, 38 Abs. 2, Art. 50 Abs. 1 BV , § § 39, 59 und 64 KV/BS , Art. 11-13 BüG ; abstrakte Normenkontrolle: verletzt eine kantonale Vermutungsregel bei der Prüfung eines Kriteriums der ordentlichen Einbürgerung die Autonomie der basel-städtischen Bürgergemeinden? Eintreten (E. 1). Autonomie der basel-städtischen Bürgergemeinden im Bereich der ordentlichen Einbürgerung (E. 2). Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 3). | Bürger; Kanton; Gemeinde; Einbürgerung; Bundes; Bürgergemeinde; Bürgergemeinden; Recht; Autonomie; Stadt; Basel; Verfassung; Bürgerrecht; Bundesgericht; Verfassungs; BüRG/BS; Schweiz; Kantons; Basel-Stadt; Gemeinden; Beschwerdeführerinnen; Kompetenz; Vermutung; Integration; Einbürgerungsvoraussetzung; Bundesrecht; Bewerber; Kantone; Ausländer |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
E-2649/2020 | Familienzusammenführung (Asyl) | Familie; Schweiz; Einreise; Flucht; Ehefrau; Familiengemeinschaft; Recht; Syrien; Beschwerdeführers; Bruder; Vorinstanz; Verfügung; Gesuch; Bundesverwaltungsgericht; Kostenvorschuss; Flüchtlings; Anspruch; Person; Flüchtlinge; Personen; Einreisebewilligung; Zeitpunkt; Bruders; Verfahren; Flüchtlingseigenschaft; Familiennachzug; Familienasyl; Umstände |
Autor | Kommentar | Jahr |
Spescha | Kommentar Migrationsrecht | 2019 |