Art. 429 II. Ärztinnen und Ärzte
1 Die Kantone können Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen. Die Dauer darf höchstens sechs Wochen betragen.
2 Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach Ablauf der festgelegten Dauer dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt.
3 Über die Entlassung entscheidet die Einrichtung.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PA240004 | Zwangsmedikation | Zwang; Vorinstanz; Zwangsmedikation; Bezirk; Klinik; Medikament; Uster; Xeplion; Bezirksgericht; Verfahren; Medikaments; Einzelgericht; Akten; Entscheid; Oberrichter; Unterbringung; Eingabe; Beschwerdeführers; Person; Gericht; Kanton; Pflegeheim; Zuständigkeit; Zwangsbehandlung; Recht; Bundesgericht; Obergericht; Kantons |
ZH | PA230026 | Fürsorgerische Unterbringung / Zwangsmedikation | Behandlung; Beschwerdeführers; Unterbringung; Gutachter; Person; Zwang; Klinik; Behandlungs; Massnahme; Zwangsmedikation; Vorinstanz; Zustand; Medikation; Akten; Behandlungsplan; Nebenwirkungen; EISER/ETZENSBERGER; Massnahmen; Schutz; Sinne; Entlassung; Störung; Betreuung; Recht; Gutachters |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | V-2018/284, V 2019/1 | Entscheid Art. 310 Abs. 1, Art. 314b, Art. 327c, Art. 426 Abs. 1 ZGB (SR 210), Art. 34 Abs. | Unterbringung; Klinik; Aufenthalt; Aufenthalts; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Kindes; Sonnenhof; Aufenthaltsbestimmungsrechts; Mutter; Kinder; Behandlung; Gefährdung; Recht; Verfügung; Entzug; Ganterschwil; Beiständin; Aufhebung; Massnahme; Gallen; Entwicklung; Abklärung; ändige |
SG | IV-2016/13 | Entscheid Art. 16d Abs. 1 lit. a und b SVG (SR 741.01). Verneinung der Fahreignung wegen einer noch nicht hinreichenden stabilisierten psychischen Störung mit zwei psychischen Dekompensationen und eines Alkoholmissbrauchs gemäss IDC-10 mit nicht auszuschliessender Alkoholabhängigkeit. Bestätigung des Entzugs des Führerausweises auf unbestimmte Zeit (Sicherungsentzug; Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 5. Januar 2017, IV-2016/13). | Rekurrent; Alkohol; Rekurrenten; Fahreignung; Verfügung; Vorinstanz; Recht; Strassenverkehr; Führerausweis; Gutachten; Alkoholkonsum; Verkehr; Sicherung; Sicherungsentzug; Verkehrs; Störung; Entscheid; Strassenverkehrs; Alkoholabhängigkeit; Gehör; Rekurs; Untersuch; Zeugnis; Person |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
148 III 1 (5A_640/2021) | Regeste Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ; Anrufung des Gerichts nach ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung; bundesrechtliche Anforderungen an das Verfahren. Ordnet eine Ärztin oder ein Arzt die fürsorgerische Unterbringung wegen psychischer Störungen an, hat das Gericht gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person zu entscheiden, die vom Gericht unabhängig sein muss und insbesondere nicht fachkundiges Mitglied des Spruchkörpers sein darf (E. 2.3-2.5). | Unterbringung; Person; Gutachten; Verfahren; Obergericht; Beschwerdeinstanz; Urteil; Recht; Praxis; Störung; Mitglied; Entscheid; Gericht; Beurteilung; Sachverständige; Störungen; Gesetzes; Erwachsenenschutz; Begutachtung; Regel; Fachwissen; Verfahrens |
146 III 377 (5A_175/2020) | Regeste Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ; Anrufung des Gerichts bei ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung; interkantonale Zuständigkeit. Für die Beurteilung der Beschwerde gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung ist interkantonal das Gericht am Ort, wo die Unterbringung angeordnet wurde, zuständig (E. 3-6). | ändig; Unterbringung; Erwachsenenschutz; Zuständig; Zuständigkeit; Kanton; Person; Erwachsenenschutzbehörde; Kindes; Recht; Wohnsitz; Schwyz; Entscheid; Verwaltungsgericht; Anordnung; Kantons; Beurteilung; Verfahren; Behörde; GEISER; Gericht; Kommentar; GEISER/; Entlassung; Zivilgesetzbuch; SCHMID; STECK |