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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 427 ZGB vom 2024

Art. 427 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 427 II. Zurückbehaltung freiwillig Eingetretener

1 Will eine Person, die an einer psychischen Störung leidet und freiwillig in eine Einrichtung eingetreten ist, diese wieder verlassen, so kann sie von der ärztlichen Leitung der Einrichtung für höchstens drei Tage zurückbehalten werden, wenn sie:

  • 1. sich selbst an Leib und Leben gefährdet; oder
  • 2. das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet.
  • 2 Nach Ablauf der Frist kann die betroffene Person die Einrichtung verlassen, wenn nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid vorliegt.

    3 Die betroffene Person wird schriftlich darauf aufmerksam gemacht, dass sie das Gericht anrufen kann.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 427 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPA230029Fürsorgerische Unterbringung und ZwangsmedikationVorinstanz; Entscheid; Unterbringung; Oberrichterin; Kammer; Klinik; Eingabe; Beschwerdeverfahren; Entscheides; Verfahren; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiberin; Bohli; Psychiatrische; Universitätsklinik; Zwangsmedikation; Urteil; Einzelgericht; Vater; Sinne; Startverfügung; Urkundenfälschung; Verfassung; Beschwerdeführer; Zustellung
    ZHPA230026Fürsorgerische Unterbringung / ZwangsmedikationBehandlung; Beschwerdeführers; Unterbringung; Gutachter; Person; Zwang; Klinik; Behandlungs; Massnahme; Zwangsmedikation; Vorinstanz; Zustand; Medikation; Akten; Behandlungsplan; Nebenwirkungen; EISER/ETZENSBERGER; Massnahmen; Schutz; Sinne; Entlassung; Störung; Betreuung; Recht; Gutachters
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSTBER.2023.72-Beschuldigte; Privat; Privatkläger; Messer; Beschuldigten; Massnahme; Recht; Täter; Urteil; Staat; Beruf; Berufung; Körper; Apos; Körperverletzung; Solothurn; Geschädigte; Verletzung; Auskunftsperson; Stich; Marke:; Schuld
    SOVWKLA.2018.3SchadenersatzRecht; Verwaltung; Verwaltungs; Klage; Verwaltungsgericht; Staat; Verfahren; Kanton; Amtsgericht; Bucheggberg-Wasseramt; Erwachsenenschutz; Staats; Urteil; Solothurn; Schaden; Kindes; Patrick; Walker; Zuständigkeit; Staatshaftung; Bundes; Rechtsanwalt; Organe; Beurteilung; Mitglieder; Verwaltungsgerichts; Behörde; Einwohnergemeinde; Parteien
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