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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 425 ZGB vom 2024

Art. 425 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 425 D. Schlussbericht und Schlussrechnung

1 Endet das Amt, so erstattet der Beistand oder die Beiständin der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung ein. Die Erwachsenenschutzbehörde kann den Berufsbeistand oder die Berufsbeiständin von dieser Pflicht entbinden, wenn das Arbeitsverhältnis endet.

2 Die Erwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt den Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen.

3 Sie stellt den Schlussbericht und die Schlussrechnung der betroffenen Person oder deren Erben und gegebenenfalls der neuen Beiständin oder dem neuen Beistand zu und weist diese Personen gleichzeitig auf die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit hin.

4 Sie teilt ihnen zudem mit, ob sie den Beistand oder die Beiständin entlastet oder die Genehmigung des Schlussberichts oder der Schlussrechnung verweigert hat.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 425 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ220026Genehmigung Schlussbericht mit Abrechnung in der aufgehobenen Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i. V. m. Art. 395 ZGB Bezirksrat; Akten; Verfügung; Recht; Akteneinsicht; Rechtsmittel; BR-act; Frist; KESB-act; Verfahren; Schlussbericht; Bezirksrates; Rechtsmittelfrist; Gericht; Anspruch; Entscheid; Zustellung; Bundesgericht; Bezirksratspräsident; Kammer; Interesse; Person; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichter; Urteil; Vertretungsbeistandschaft; Vermögensverwaltung
ZHPQ220014Schlussbericht und SchlussrechnungSchlussbericht; Beiständin; Beschluss; Vorinstanz; Bezirk; Verfahren; Beistandschaft; Entscheid; Bezirksrat; Recht; Urteil; Kammer; Aufhebung; Beschwerdeführer; Beschwerdeinstanz; Beschwerdeverfahren; Verhandlung; Kindes; Erwachsenenschutzbehörde; Beschwerdeführers; Genehmigung; Obergericht; Sachverhalt; Gericht; Entschädigung; Bezirksrates
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2022.181-Schlussrechnung; Schlussbericht; Apos; Vorinstanz; Entscheid; Beschwerdegegner; Genehmigung; Verwaltungsgericht; Dispositiv; Rechnung; Beistand; Urteil; Entlastung; Schlussberichts; Dispositivziffer; Mandat; Beistands; September; Entscheids; Rechnungen; Berichts; Vermögensstand; Schuld; Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein; Zeitraum; Eingangsinventar; Passiven; Beschwerdegegners
SOVWBES.2022.373-Beistand; Entscheid; Verwaltungsgericht; Beistandschaft; Schlussbericht; Schlussrechnung; Begründung; Rechenschaftsbericht; Erwachsenenschutzmassnahme; Urteil; Oberrichter; Erwachsenenschutzbehörde; Genehmigung; Entscheids; Frist; Beiständin; Verfahren; Bundesgericht; Thomann; Mitglied; Gerichtsschreiberin; Blut-Kaufmann; Olten-Gösgen; Beistandsperson; Auflösung; Prüfung; Kostenvorschuss
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 139 (9C_669/2019) Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 8 und 9 Abs. 1, Art. 13 AHVG ; AHV-rechtliches Beitragsstatut. Die Versicherte übt in ihrer Funktion als von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ernannte Fachbeiständin (Privatperson mit spezifischen beruflichen Qualifikationen) eine AHV-beitragsrechtlich selbstständige Erwerbstätigkeit aus (E. 6.2 und 6.3). ändig; Beistand; Beistands; Arbeit; Erwachsenenschutz; Erwerb; Erwerbstätigkeit; Person; Erwachsenenschutzbehörde; Beistandschaft; MAUCHLE; Aufgabe; Hinweisen; Aufgaben; Behörde; Vormunds; Bundesgericht; Qualifikation; Beistände; Fachbeistand; Entschädigung; Fachbeiständin; Bezirk; Beiständin; Abhängigkeit

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Thomas Geiser, Urs VogelBasler Zivilgesetzbuch I2018
Thomas Geiser, Urs Vogel, ReusserBasler Kommentar [BSK]2014