Art. 425 D. Schlussbericht und Schlussrechnung
1 Endet das Amt, so erstattet der Beistand oder die Beiständin der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung ein. Die Erwachsenenschutzbehörde kann den Berufsbeistand oder die Berufsbeiständin von dieser Pflicht entbinden, wenn das Arbeitsverhältnis endet.
2 Die Erwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt den Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen.
3 Sie stellt den Schlussbericht und die Schlussrechnung der betroffenen Person oder deren Erben und gegebenenfalls der neuen Beiständin oder dem neuen Beistand zu und weist diese Personen gleichzeitig auf die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit hin.
4 Sie teilt ihnen zudem mit, ob sie den Beistand oder die Beiständin entlastet oder die Genehmigung des Schlussberichts oder der Schlussrechnung verweigert hat.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ220026 | Genehmigung Schlussbericht mit Abrechnung in der aufgehobenen Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i. V. m. Art. 395 ZGB | Bezirksrat; Akten; Verfügung; Recht; Akteneinsicht; Rechtsmittel; BR-act; Frist; KESB-act; Verfahren; Schlussbericht; Bezirksrates; Rechtsmittelfrist; Gericht; Anspruch; Entscheid; Zustellung; Bundesgericht; Bezirksratspräsident; Kammer; Interesse; Person; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichter; Urteil; Vertretungsbeistandschaft; Vermögensverwaltung |
ZH | PQ220014 | Schlussbericht und Schlussrechnung | Schlussbericht; Beiständin; Beschluss; Vorinstanz; Bezirk; Verfahren; Beistandschaft; Entscheid; Bezirksrat; Recht; Urteil; Kammer; Aufhebung; Beschwerdeführer; Beschwerdeinstanz; Beschwerdeverfahren; Verhandlung; Kindes; Erwachsenenschutzbehörde; Beschwerdeführers; Genehmigung; Obergericht; Sachverhalt; Gericht; Entschädigung; Bezirksrates |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2022.181 | - | Schlussrechnung; Schlussbericht; Apos; Vorinstanz; Entscheid; Beschwerdegegner; Genehmigung; Verwaltungsgericht; Dispositiv; Rechnung; Beistand; Urteil; Entlastung; Schlussberichts; Dispositivziffer; Mandat; Beistands; September; Entscheids; Rechnungen; Berichts; Vermögensstand; Schuld; Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein; Zeitraum; Eingangsinventar; Passiven; Beschwerdegegners |
SO | VWBES.2022.373 | - | Beistand; Entscheid; Verwaltungsgericht; Beistandschaft; Schlussbericht; Schlussrechnung; Begründung; Rechenschaftsbericht; Erwachsenenschutzmassnahme; Urteil; Oberrichter; Erwachsenenschutzbehörde; Genehmigung; Entscheids; Frist; Beiständin; Verfahren; Bundesgericht; Thomann; Mitglied; Gerichtsschreiberin; Blut-Kaufmann; Olten-Gösgen; Beistandsperson; Auflösung; Prüfung; Kostenvorschuss |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 V 139 (9C_669/2019) | Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 8 und 9 Abs. 1, Art. 13 AHVG ; AHV-rechtliches Beitragsstatut. Die Versicherte übt in ihrer Funktion als von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ernannte Fachbeiständin (Privatperson mit spezifischen beruflichen Qualifikationen) eine AHV-beitragsrechtlich selbstständige Erwerbstätigkeit aus (E. 6.2 und 6.3). | ändig; Beistand; Beistands; Arbeit; Erwachsenenschutz; Erwerb; Erwerbstätigkeit; Person; Erwachsenenschutzbehörde; Beistandschaft; MAUCHLE; Aufgabe; Hinweisen; Aufgaben; Behörde; Vormunds; Bundesgericht; Qualifikation; Beistände; Fachbeistand; Entschädigung; Fachbeiständin; Bezirk; Beiständin; Abhängigkeit |
Autor | Kommentar | Jahr |
Thomas Geiser, Urs Vogel | Basler Zivilgesetzbuch I | 2018 |
Thomas Geiser, Urs Vogel, Reusser | Basler Kommentar [BSK] | 2014 |