CCS Art. 424 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 424 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 424 C. Cuntinuaziun dals affars

Il procuratur è oblig da manar vinavant affars betg suspensibels fin ch’il successur surpiglia l’uffizi, nun che l’autoritad per la protecziun da creschids decreteschia insatge auter. Questa disposiziun na vala betg per il procuratur professiunal.


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Art. 424 Cudesch civil svizzer (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2023/205écis; ’elle; était; écision; érêt; ’au; ’il; Autorité; érêts; ’autorité; ’est; Adulte; -après; écessaire; Chambre; étant; érer; édure; ésignation; éré; érence; Intérêt
VD2021/49’il; écision; Autorité; était; éfaut; Adulte; Chambre; Lausanne; écembre; ération; érêt; éancier; éter; érêts; ’est; Kommentar; Guide; COPMA; élai; âches; édure; Basler; étence; éance
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 04 86§ 54 Abs. 1 StG; Art. 210 Abs. 1 DBG. Zeitliche Bemessung des Einkommens. Frage der steuerrechtlichen Realisierung eines Pflegelohnes. Fall einer Mutter, die von ihrem entmündigten Sohn ein Grundstück erwirbt und einen Teil des Kaufpreises mittels Anrechnung eines Pflegelohnes für erbrachte Pflegedienste bezahlt. Kaufvertrag; Einkommen; Zustimmung; Vertrag; Genehmigung; Zeitpunkt; Grundstück; Gemeinde; Rechtsgeschäft; Anspruch; Gemeinderat; Vormundschaftsbehörde; Kaufvertrages; Einkünfte; Pflege; Regierungsstatthalter; Urteil; Obergericht; Bemessung; Einkommens; Forderung; Schwebe; Geschäft; Bedingung; Interesse; Grundbuch; Leistung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
80 II 14Verwaltungsbeiratschaft, Art. 395 Abs. 2 ZGB. Verhältnis zur Mitwirkungsbeiratschaft (Abs. 1) und zur Beistandschaft. - Für Rechtsgeschäfte, die über die ordentliche Verwaltung hinausgehen, bedarf der Beirat besonderer Ermächtigung, und zwar immer durch die Vormundschaftsbehörde, nicht den Verbeirateten (Art. 419 Abs. 2); so zu Vermögensübereignung an Ehefrau und zu Prozessführung. Fehlen dieser Zustimmung hat Ungültigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge. Rückerstattungsanspruch; Ausschluss der Einwendung der Erfüllung einer sittlichen Pfiicht (Art. 63 Abs. 2 OR). Verwaltung; Beirat; Vormundschaft; Vereinbarung; Vormundschaftsbehörde; Zustimmung; ähig; Recht; Vermögens; Ermächtigung; Verbeiratete; Verbeirateten; Klage; Verwaltungsbeirat; Verwaltungsbeiratschaft; Ehefrau; Beistandschaft; Vermögensverwaltung; Beirates; Genehmigung; Auszahlung; ültig; Betrag; Vollmacht; Stadt; Urteil; Rechtsgeschäfte; Unfähigkeit; Stadtrat; Luzern

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Urs Vogel, GeiserBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2018
Urs Vogel, GeiserBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2018