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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 423 ZGB vom 2024

Art. 423 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 423 II. Übrige Fälle

1 Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt den Beistand oder die Beiständin, wenn:

  • 1. die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht;
  • 2. ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.
  • 2 Die Entlassung kann von der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person beantragt werden.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 423 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPQ230055Antrag auf Mandatsträgerwechsel, Beschwerde gegen BeiständinBeiständin; Besuch; Beschwerde; Besuchsrecht; Recht; Kontakt; Kindes; Beschwerdeführer; Eltern; Vater; Beschwerdeführers; Vertrauen; Urteil; Besuche; Gespräch; Vorinstanz; Entscheid; Besuchsrechts; Kontakte; E-Mail; Besuchsplan; Bezirk; Bezirks; Verfahren; Akten; Gesprächs; Verhalten
    ZHPQ230004Beschwerde gegen den Beistand gemäss Art. 419 ZGB, Wechsel BeistandspersonEntscheid; Bezirk; Bezirksrat; Recht; BR-act; KESB-act; Rechtsmittel; Beistand; Frist; Pfäffikon; Datum; Rechtsmittelfrist; Verfahren; Beschluss; Eingabe; Bereiche; Akten; Verfahrens; Fehler; Obergericht; Bereichen; Dispositiv; Stellung; Zustellung; Entscheide; Oberrichter; Bezirksrates; Kindes; Erwachsenenschutzbehörde; Beiständin
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2024.137-Beistand; Kindsmutter; Recht; Beistands; Eltern; Tochter; Entscheid; Kindsvater; Termin; Beistandsperson; Verfahren; Mandat; Pflicht; Kindswohl; Mandats; Person; Rechtspflege; Antrag; Gesuch; Mandatsträger; Verwaltungsgericht; Mandatsträgerwechsel; Solothurn; Eingabe; Besuchsrecht; Interessen
    SOVWBES.2023.74-Beistand; Person; Beiständin; Mandat; Beistands; Mandats; Verwaltungsgericht; Sozialregion; Entlassung; Beistandschaft; Entscheid; Einsetzung; Mandatsperson; Interesse; Vertrauen; Recht; Thal-Gäu; Kindsmutter; Thierstein; Aufgabe; Zusammenarbeit; Wohnsitz; Aufgaben; Vertrauensperson; Behörde; Zweckverband; Rechtspflege; önne
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    143 III 297 (5A_256/2016)Art. 28 und 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Persönlichkeitsverletzung durch Mitwirkung an einer Medienkampagne. Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 423 OR sowie Art. 85 ZPO; Substanziierung des Gewinnherausgabeanspruchs. Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 49 OR sowie Art. 152, 157 und 168 Abs. 1 lit. f ZPO; Nachweis erlittener seelischer Unbill. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Beteiligung an einer Medienkampagne einer übermässigen Einmischung in die Individualität des Betroffenen gleichkommt und eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstellt, die sich auch durch ein öffentliches Informationsinteresse nicht rechtfertigen lässt (E. 6). Zum (Neben-)Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung, der dem Verletzten mit Blick auf die Substanziierung seines (nach Massgabe von Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzenden) Gewinnherausgabeanspruchs zusteht (E. 8). Zur Tauglichkeit von Parteiverhör und Beweisaussage als Beweismittel im Streit um die infolge der Persönlichkeitsverletzung erlittene seelische Unbill (E. 9). Medien; Gewinn; Beweis; Handelsgericht; Persönlichkeit; Bericht; Berichte; Recht; Beschwerdegegnerinnen; Anspruch; Urteil; Persönlichkeitsverletzung; Gewinnherausgabe; Interesse; Medienkampagne; Vorinstanz; Berichterstattung; Beschwerdeführers; Gewinns; Rechnung; Rechnungslegung; Klage; Auskunft; Verletzung; Substanziierung; Bundesgericht; Informationen; Entscheid
    143 III 65 (5A_299/2016)Art. 300 Abs. 2 und Art. 422 f. ZGB; Anhörung der Pflegeeltern; Entlassung der Beiständin. Die Pflicht zur Anhörung der Pflegeeltern beschränkt sich von Gesetzes wegen auf die für das Pflegekind wichtigen Entscheidungen. Keine wichtige Entscheidung für das Pflegekind bedeutet in der Regel der Wechsel der Beistandsperson im Falle von Berufsbeistandschaft (E. 3 und 4). Die Entlassung einer Beistandsperson aus wichtigem Grund beruht auf Ermessen. Sie kann begründet sein, wenn die objektive Beurteilung der Frage, ob und wann ein Pflegekind zu seinen leiblichen Eltern zurückgeführt wird, nicht mehr gewährleistet ist (E. 5 und 6). Entscheid; Pflegeeltern; Beistand; Beiständin; Kindes; Entscheidung; Anspruch; Verwaltungsgericht; Anhörung; Beistandsperson; Mutter; Urteil; Entlassung; Pflegekind; Recht; Entscheidungen; Eltern; Gehör; Beschwer; Sinne; Beistandswechsel; Person; Behörde; Gesetzes; Verfahren

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Thomas Geiser, Urs Vogel, Andrea Büchler, RohnerBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2018
    Thomas Geiser, Urs Vogel, Andrea Büchler, RohnerBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2018