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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 423 StPO vom 2024

Art. 423 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 423 Grundsätze

1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.

2 und 3(1)

(1) Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 423 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220652HehlereiBeschuldigte; Beschuldigten; Aussage; Staatsanwalt; Vorinstanz; Staatsanwaltschaft; Berufung; Urteil; Privatklägerin; Covid-; Verfahren; -Kredit; Aussagen; Gericht; Hehlerei; Verteidigung; Verfahrens; Gerichtskasse; Entschädigung; Würdigung; Hinweis; Limmattal; Albis; Prozessentschädigung; Entscheid; Freispruch; Darlehen; Gelder; ührt
ZHSB230018NötigungBeschuldigte; Berufung; Urteil; Beschuldigten; Verteidigung; Beweis; Verfahren; Gericht; Staat; Vorinstanz; Polizei; Bundesgericht; Genugtuung; Recht; Staatsanwalt; Bundesgerichts; Staatsanwaltschaft; Entscheid; Verfahrens; Strasse; Polizeirapport; Nötigung; Fotos; Wahrnehmungsbericht; Entschädigung; Untersuchung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2023.29-Privatklägerin; Beschuldigte; Recht; Beschuldigten; Urteil; Apos; Video; Staat; Handlung; Handlungen; Urteils; Geschlechts; Beruf; Verfahren; Berufung; Geschlechtsverkehr; Urteil; Aussage; Vergewaltigung; Opfer; Videobefragung; Wohnung; Freiheit
SOSTBER.2022.28-Brand; Bitumen; Beschuldigte; Privatberufungskläger; Feuer; Arbeit; Beschuldigten; Rauch; Vater; Monteur; Fassade; Monteure; Hitze; Privatberufungsklägers; Recht; Bitumenbahn; Firma; Flamme; Flachdach; Bitumenbahnen; Balkon; Beweis; Brandursache; Aufbordung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 47 (6B_582/2020)
Regeste
 a Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ; Art. 426 Abs. 2, Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO ; Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft bezüglich der Kostentragungspflicht einer beschuldigten Person, deren Verfahren eingestellt wurde. Das rechtlich geschützte Interesse der Privatklägerschaft ist gegeben, weil der Entscheid über die Kostentragung die Entschädigungsfrage präjudiziert (E. 4.1).
Privatklägerschaft; Person; Verfahren; Verfahren; Entschädigung; Staat; Verfahrens; Antragsdelikt; Berufung; Urteil; Offizialdelikt; Staats; Rechtsmittel; Einstellung; Beschwerdeverfahren; Antragsdelikte; Verfolgung; Kostentragung; Schuldpunkt; Berufungsverfahren; Offizialdelikte; Verlegung; Verfahrenskosten; Verhalten; Verfahrensrechte; Verteidigung; üglich
141 IV 465Art. 422, 423 Abs. 1, Art. 424 und 426 Abs. 1 und 3 lit. a StPO; Begriff der Verfahrenskosten; gesetzliche Regelung der Gebühren; interne Weisungen; Beleg von Auslagen. Begriff der Verfahrenskosten; Abgrenzung zwischen Gebühren und Auslagen (E. 9.5.1). Die Kosten der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sind keine Auslagen im Sinne von Art. 422 StPO. Sie dürfen der verurteilten Person nicht gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auferlegt werden. Kosten für die Bewachung zu Sicherungszwecken während eines Spitalaufenthalts sind den Kosten der Untersuchungshaft gleichzustellen (E. 9.5.2). Begriff der Kosten im Sinne von Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO. Für Leistungen der Polizei, welche diese aufgrund ihrer Stellung als Strafbehörde in einem konkreten Strafverfahren zu erbringen hat, dürfen der verurteilten Person - abgesehen von allfälligen Auslagen für Material u.Ä. - keine Auslagen verrechnet werden (E. 9.5.3). Umgang mit Kosten für die medizinische bzw. ärztliche Behandlung der verurteilten Person (E. 9.5.4) sowie mit Kosten für die Reinigung des Tatorts (E. 9.5.5). Art und Bemessungsgrundlagen der Gebühren müssen gesetzlich geregelt sein. Soweit für die Begründung des pflichtgemässen Ermessens bei der Festsetzung der Gebühren auf interne Weisungen verwiesen wird, müssen diese der betroffenen Person zugänglich gemacht werden (E. 9.5.6). Pflicht der Staatsanwaltschaft, Auslagen zu belegen (E. 9.7). Auslagen; Untersuchungs; Gebühr; Staat; Gebühren; Person; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Verfahren; DOMEISEN; Verfahrenskosten; Vorinstanz; Prozess; Untersuchungskosten; GRIESSER; SCHMID; Untersuchungshaft; Praxiskommentar; Handbuch; Kanton; Urteil; Sinne; Polizei; Weisung; Leistung; Schweizerische; Sicherheitshaft; ürfen

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2022.180, RR.2022.181Verfahren; Bundes; Verteidigung; Beschuldigte; Verfahren; Entschädigung; Berufung; Stunden; Urteil; Beschuldigten; Auslagen; Verfahrens; Rechtsanwalt; Aufwendungen; Jeker; Staat; Gericht; Konrad; Kammer; Apos;; Verteidiger; Stundenansatz; VStrR; Aufwand; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Honorar; Berufungsverfahren; Person; Bundesgericht
BV.2022.35Beschwer; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Verfahren; Bundes; Beschwerdekammer; Parteien; Einstellung; Verfahrens; Anträge; Beschwerden; Standslosigkeit; Verfahrens; Rechtsanwalt; Bundesstrafgerichts; Tribunal; Bundesanwaltschaft; Staatsanwalt; Beschuldigte; Abschluss; Akten; Vertreter; Einstellungsverfügung; Vereinigung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schmid, SchweizerSchweizerische Strafprozessordnung, Praxis, Zürich, St. Gallen 2009