Art. 422 Stellung des Geschäftsherrn
Geschäftsherrn
1 Wenn die Übernahme einer Geschäftsbesorgung durch das Interesse des Geschäftsherrn geboten war, so ist dieser verpflichtet, dem Geschäftsführer alle Verwendungen, die notwendig oder nützlich und den Verhältnissen angemessen waren, samt Zinsen zu ersetzen und ihn in demselben Masse von den übernommenen Verbindlichkeiten zu befreien sowie für andern Schaden ihm nach Ermessen des Richters Ersatz zu leisten.
2 Diesen Anspruch hat der Geschäftsführer, wenn er mit der gehörigen Sorgfalt handelte, auch in dem Falle, wo der beabsichtigte Erfolg nicht eintritt.
3 Sind die Verwendungen dem Geschäftsführer nicht zu ersetzen, so hat er das Recht der Wegnahme nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RU230011 | Forderung | Beklagten; Beschwerdeverfahren; Vorinstanz; Entscheid; Verfahren; Streitwert; Urteil; Partei; Notfall; Obergericht; Forderung; Verfahrens; Polizei; Parteien; Bundesgericht; Kantons; Oberrichter; Uitikon; Friedensrichteramt; Betreibung; Akten; Abwesenheit; Notfalltransport; Erwägung; Transport; Interesse |
ZH | LZ210025 | Unterhalt und weitere Kinderbelange | Verfahren; Verfahrens; Verfahrensbeteiligte; Unterhalt; Berufung; Beklagten; Kinder; Eltern; Recht; Verfahrensbeteiligten; Vorinstanz; Klägers; Berufungs; Unterhaltsbeiträge; Betreuung; Anschlussberufung; Mutter; Ferien; Parteien; Ausgabe; Phase; Fremdbetreuung; Vereinbarung; Entscheid; Überschuss; Urteil; Woche; Kinderkosten; ähren |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2022.404 | - | Geschäft; Passantin; Beschwerde; Verwaltungsgericht; Ambulanz; Rechnung; Rettungsdienst; Beschwerdeführer; Entscheid; Geschäftsführung; Beschwerdeführers; Leistung; Person; Interesse; Höhe; Oberrichter; Einsatz; Rettungsdienstes; Hilfe; Rechtsmittel; Zustellung; Verfahren; Auftrag; Geschäftsführer; Urteil; Zuschlag; Transport; önne |
LU | V 08 235_2 | §§ 62 Abs. 1 und 65 Abs. 1 aGesG; § 5 Abs. 1 aPatVo. Das Aufgebot des Rettungsdienstes des Kantonsspitals stellt eine ausreichende Grundlage für die Überwälzung der Transport- und Personalkosten zu Lasten des Patienten dar, wenngleich die herbei gerufenen Rettungsorgane die Einlieferung ins Spital gestützt auf eine eingehende Untersuchung des Patienten nicht für notwendig erachteten. | Rettungsdienst; Geschäft; Polizei; Geschäftsführung; Rettungsdienstes; Recht; Schmerzen; Vorinstanz; Auftrag; Patienten; Kanton; Polizeibeamte; Verwaltungsgericht; Polizeiorgan; Hauptwache; Rechnung; Interesse; Gebotenheit; Stadtpolizei; Polizeiorgane; Kantonsspital; Behandlung; Taxverordnung; Aufgebot; Luzern; Zeitpunkt; Massnahmen; Aufenthalt; Bezug; ären |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
129 III 181 | Gefälligkeitshandlungen ohne Rechtsbindungswillen. Analoge Anwendung von Art. 422 Abs. 1 OR betreffend Schadenersatzpflicht des Geschäftsherrn auf Gefälligkeitshandlungen ohne Geschäftsbindungswille (E. 3 und 4). | Interesse; Schaden; Recht; Gefälligkeit; Bundesgericht; Geschäftsherr; Urteil; Rechtsbindungswillen; Parteien; Auftrag; Geschäftsherrn; Hilfe; Klägers; Geschäftsführung; Risiko; Schadenersatz; Gefälligkeitshandlungen; Bezirksgericht; Beklagten; Haftung; Vertrag; Vorinstanz; Erwägungen; Umstände; Geschäftsführer; Berufung; Entscheid; Kantons; Sachverhalt |
126 III 382 | Verjährung des Gewinnherausgabeanspruchs gemäss Art. 423 Abs. 1 OR. Bei bösgläubiger Geschäftsanmassung sind auf den Gewinnherausgabeanspruch die deliktsrechtlichen Verjährungsregeln (Art. 60 OR) anwendbar (E. 4). | Verjährung; Recht; Geschäftsführung; Verjährungsfrist; Gewinnherausgabe; Auftrag; Kommentar; Gewinnherausgabeanspruch; Handlung; SCHMID; Recht; Geschäftsanmassung; Klage; Zürcher; Beklagten; Bereich; Vorinstanz; Bereicherung; Zivil; Hinweise; Obligationen; Bundesgericht; Anspruch; Rechts; Hinweisen; Geschäftsherrn |
Autor | Kommentar | Jahr |
Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber | Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich | 2010 |
Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber | Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich | 2010 |