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Obligationenrecht (OR)

Art. 420 OR vom 2024

Art. 420 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 420 Haftung des Geschäftsführers im Allgemeinen

1 Der Geschäftsführer haftet für jede Fahrlässigkeit.

2 Seine Haftpflicht ist jedoch milder zu beurteilen, wenn er gehandelt hat, um einen dem Geschäftsherrn drohenden Schaden abzuwenden.

3 Hat er die Geschäftsführung entgegen dem ausgesprochenen oder sonst erkennbaren Willen des Geschäftsherrn unternommen und war dessen Verbot nicht unsittlich oder rechtswidrig, so haftet er auch für den Zufall, sofern er nicht beweist, dass dieser auch ohne seine Einmischung eingetreten wäre.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2022.404-Geschäft; Passantin; Beschwerde; Verwaltungsgericht; Ambulanz; Rechnung; Rettungsdienst; Beschwerdeführer; Entscheid; Geschäftsführung; Beschwerdeführers; Leistung; Person; Interesse; Höhe; Oberrichter; Einsatz; Rettungsdienstes; Hilfe; Rechtsmittel; Zustellung; Verfahren; Auftrag; Geschäftsführer; Urteil; Zuschlag; Transport; önne
LUV 08 235_2§§ 62 Abs. 1 und 65 Abs. 1 aGesG; § 5 Abs. 1 aPatVo. Das Aufgebot des Rettungsdienstes des Kantonsspitals stellt eine ausreichende Grundlage für die Überwälzung der Transport- und Personalkosten zu Lasten des Patienten dar, wenngleich die herbei gerufenen Rettungsorgane die Einlieferung ins Spital gestützt auf eine eingehende Untersuchung des Patienten nicht für notwendig erachteten.Rettungsdienst; Geschäft; Polizei; Geschäftsführung; Rettungsdienstes; Recht; Schmerzen; Vorinstanz; Auftrag; Patienten; Kanton; Polizeibeamte; Verwaltungsgericht; Polizeiorgan; Hauptwache; Rechnung; Interesse; Gebotenheit; Stadtpolizei; Polizeiorgane; Kantonsspital; Behandlung; Taxverordnung; Aufgebot; Luzern; Zeitpunkt; Massnahmen; Aufenthalt; Bezug; ären
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
109 II 26Vollstreckung eines Wandelungsurteils; Zulässigkeit der Berufung. 1. Entscheide im Befehlsverfahren nach §§ 222 ff. ZPO/ZH als berufungsfähige Zivilrechtsstreitigkeiten im Sinne von Art. 46 OG (E. 1). 2. Befehlsverfahren zur Vollstreckung eines Wandelungsurteils; Frage der Rechtskraft (E. 2a und b). 3. Wandelung Zug um Zug; Voraussetzungen der Haftung des Käufers für die sorgfältige Aufbewahrung der Sache zwischen Wandelung und Rückgabe (analoge Anwendung von Art. 890 ZGB; E. 3). 4. Holschuld und Rückgabeangebot des Käufers; Gläubigerverzug des Verkäufers (E. 4). Maschine; Wandelung; Rückgabe; Recht; Urteil; Käufer; Berufung; Wandelungsurteil; Leistung; Vorinstanz; Vittori; Obergericht; Beklagten; Beschluss; Verkäufer; Beweis; Befehlsverfahren; Rechtskraft; Holschuld; Kaufpreis; Bundesgericht; Verfahren; Leistung; Einrede; Entscheid; Consorzio; Vollstreckung; Haftung; Grabenmaschine

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2013.30Mehrfache Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB), mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB)Apos;; Beschuldigte; Anklage; Beschuldigten; Geschäft; Gesellschaft; Geschäfts; Verwaltung; Verwaltungsrat; Über; Bundes; Darlehen; Aktie; Aktien; Anklageziffer; Recht; Zahlung; Verfahren; Überweisung; Darlehens; Betrag; Vermögens; Geschäftsführer; Recht; EV-Protokoll; Verfahrens

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Steinauer2001
Thomas GeiserBasler Kommentar 1996