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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 42 StPO vom 2024

Art. 42 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 42 Gemeinsame Bestimmungen

1 Bis zur verbindlichen Bestimmung des Gerichtsstands trifft die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen. Wenn nötig bezeichnet die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde jene Behörde, die sich vorläufig mit der Sache befassen muss.

2 Verhaftete Personen werden den Behörden anderer Kantone erst zugeführt, wenn die Zuständigkeit verbindlich bestimmt worden ist.

3 Ein nach den Artikeln 38–41 festgelegter Gerichtsstand kann nur aus neuen wichtigen Gründen und nur vor der Anklageerhebung geändert werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 42 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH160133Örtliche Zuständigkeit Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Gericht; Kanton; Vorinstanz; Gerichtsstand; Zuständigkeit; Anklage; Kantons; Beschluss; Gallen; Verfahren; Verfahren; Kammer; Galerie; Bundesstrafgericht; Untersuchung; Staatsanwaltschaften; Entscheid; Bundesstrafgerichts; Anklageerhebung; Erwägungen; Bezirksgericht; Gerichtsstandes; Schweiz
ZHSB150348Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf Beschuldigte; Freiheitsstrafe; Beschuldigten; Urteil; Verteidigung; Widerruf; Berufung; Vollzug; Obergericht; Vorinstanz; Probezeit; Betäubungsmittelgesetz; Staatsanwalt; Obergerichts; Recht; Staatsanwaltschaft; Kantons; BetmG; Urteils; Busse; Entscheid; Zürich-Sihl; Verbrechen; Sinne; Über; Vollzuges; Gesamtwürdigung; Verfahren; ährend
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 IV 207Art. 429 Abs. 1 StPO; Entschädigung. Die Strafbehörde hat im Endentscheid über die Entschädigung der beschuldigten Person zu befinden. Unterlässt sie dies, so hat sich die beschuldigte Person dagegen auf dem Rechtsmittelweg zu wehren (E. 1.7). Entschädigung; Recht; Kantons; Person; Jugendanwaltschaft; Verfahren; Urteil; Solothurn; Behörde; Rechtsmittel; Rechtsmittelweg; Entscheid; Basel; Rechtsanwalt; Verfügung; Bundesgericht; Endentscheid; Basel-Stadt; Verfahrens; Anspruch; Amtes; Schweizerische; Prozessordnung; Personen; Befragung
144 I 70 (1B_517/2017)Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Bildung des Spruchkörpers in gerichtlichen Verfahren. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verlangen, dass für die Spruchkörperbildung abstrakte Kriterien im Voraus und in transparenter Weise definiert werden. Das kann auch in Form einer gefestigten Praxis erfolgen. Ein gewisses Ermessen ist nicht ausgeschlossen; es muss jedoch nach sachlichen Kriterien gehandhabt werden. Unabdingbar ist, dass die Spruchkörperbildung im konkreten Fall als Akt der Selbstverwaltung der Justiz erscheint und insbesondere nicht dem Einfluss der Exekutive unterliegt (E. 4-6). Spruchkörper; Richter; Kriterien; Abteilung; Verfahren; Gericht; Obergericht; Recht; Kammer; Kanton; Abteilungspräsident; Kantons; Besetzung; Beschwerdekammer; Ermessen; Bundesgericht; Ausstand; Fälle; Urteil; Spruchkörperbildung; Oberrichter; Spruchkörpers; Entscheid; Mitglied; Mitglieder; Regel; BGerR; Sachen; Praxis; Justiz

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3150/2016Staatshaftung (Bund)Bundes; Recht; Verfahren; Vorinstanz; Urteil; Schaden; Entschädigung; Beobachter; Schutz; Begehren; Bundesanwaltschaft; Verfügung; Quot;; Verfahren; Beschwerdeführer; Verantwortlichkeit; Bundesstrafgericht; FINMA; Entschädigungs; Entscheid; Schadenersatz; Bestimmungen; Beschwerdeführers; Über
A-6529/2015BundespersonalParteien; Vorinstanz; Verfahren; Kosten; Verfahrens; Parteikosten; Parteientschädigung; Entschädigung; Kostengutsprache; Anwalt; Verfügung; Recht; Arbeit; Verfahren; Anwalts; Angestellte; Bundesverwaltung; Bundesanwaltschaft; Bundesverwaltungsgericht; Departement; Verteidigung; Generalsekretärin; Stundenansatz; Angestellten; Person; Gericht; Urteil; Anwaltskosten; Entschädigungen

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2022.180, RR.2022.181Verfahren; Bundes; Verteidigung; Beschuldigte; Verfahren; Entschädigung; Berufung; Stunden; Urteil; Beschuldigten; Auslagen; Verfahrens; Rechtsanwalt; Aufwendungen; Jeker; Staat; Gericht; Konrad; Kammer; Apos;; Verteidiger; Stundenansatz; VStrR; Aufwand; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Honorar; Berufungsverfahren; Person; Bundesgericht
CA.2023.10BGesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Bundes; Urteil; Verfahren; Verfahrens; Verfahrenskosten; Berufung; Erlass; Apos;; Gericht; Kammer; Berufungskammer; Entscheid; Urteils; Bundesstrafgericht; Gesuchstellers; Bundesgericht; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgerichts; Geschäftsnummer; Urteilsdispositiv; Verhältnisse; Situation; Tribunal; Beschluss; Berufungsverfahren