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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 42 KVG vom 2024

Art. 42 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 42 Schuldner der Vergütung; Rechnungstellung Grundsatz (1)

1 Haben Versicherer und Leistungserbringer nichts anderes vereinbart, so schulden die Versicherten den Leistungserbringern die Vergütung der Leistung. Die Versicherten haben in diesem Fall gegenüber dem Versicherer einen Anspruch auf Rückerstattung (System des Tiers garant). In Abweichung von Artikel 22 Absatz 1 ATSG (2) kann dieser Anspruch dem Leistungserbringer abgetreten werden. (3)

2 Versicherer und Leistungserbringer können vereinbaren, dass der Versicherer die Vergütung schuldet (System des Tiers payant). Im Falle der stationären Behandlung schuldet der Versicherer, in Abweichung von Absatz 1, den auf ihn entfallenden Anteil an der Vergütung. (4)

3 Der Leistungserbringer muss dem Schuldner eine detaillierte und verständliche Rechnung zustellen. Er muss ihm auch alle Angaben machen, die er benötigt, um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können. Im System des Tiers payant muss der Leistungserbringer der versicherten Person unaufgefordert eine Kopie der Rechnung übermitteln, die an den Versicherer geht. Versicherer und Leistungserbringer können vereinbaren, dass der Versicherer die Rechnungskopie zustellt. Die Übermittlung der Rechnung an den Versicherten kann auch elektronisch erfolgen. (5) Bei stationärer Behandlung weist das Spital die auf Kanton und Versicherer entfallenden Anteile je gesondert aus. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. (6) (4)

3bis Die Leistungserbringer haben auf der Rechnung nach Absatz 3 die Diagnosen und Prozeduren nach den Klassifikationen in den jeweiligen vom zuständigen Departement herausgegebenen schweizerischen Fassungen codiert aufzuführen. Der Bundesrat erlässt ausführende Bestimmungen zur Erhebung, Bearbeitung und Weitergabe der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips. (8)

4 Der Versicherer kann zusätzliche Auskünfte medizinischer Natur verlangen. (9)

5 Der Leistungserbringer ist in begründeten Fällen berechtigt und auf Verlangen der versicherten Person in jedem Fall verpflichtet, medizinische Angaben nur dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin des Versicherers nach Artikel 57 bekannt zu geben.

6 In Abweichung von Artikel 29 Absatz 2 ATSG ist für die Anmeldung von Leistungsansprüchen kein Formular nötig. (10)

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Gesamtstrategie und Risikoausgleich), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2005 1071; BBl 2004 4259).
(2) SR 830.1
(3) Dritter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
(4) (7)
(5) Fassung des dritten bis fünften Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2021 (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1a), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 837; BBl 2019 6071).
(6) Sechster und siebter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2021 (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1a), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 837; BBl 2019 6071).
(7) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551).
(8) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 4085; BBl 2011 7385 7393).
(9) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 4085; BBl 2011 7385 7393).
(10) Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 42 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE180276EinstellungBeschwerdegegner; Anzeige; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Vereinbarung; Beschwerdeführers; Besprechung; Nötigung; Recht; Untersuchung; Vereinbarungsentwurf; Dignitäten; Einstellung; Tarmed; Zweck; Besprechungsagenda; Grundsatz; Vergleichs; Rechnungen; Verfügung; Stellung; Anklage; Hinweis; Leistung; -Sihl; Boykott
SZZK2 2017 70ForderungKanton; Vermittler; Kantons; Entscheid; Vermittleramt; Betreibung; Spital; Galgenen; KG-act; Forderung; Verfahrens; Kantonsgericht; Leistungen; Vi-act; Rechtsvorschlag; Beklagten; Spitalbehandlungskosten; Beschluss; Kantonsgerichtspräsident; Gerichtsschreiberin; Zivilkammer; Zahlungsbefehl; Betrag; Betreibungskosten; Verzugszins; Kostenvorschuss; Ambulanztransport; Einheit; Leistungserbringerin
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2005.00359Entzug der Bewilligung zur selbständigen ärztlichen BerufsausübungPatient; Praxis; Gesundheit; Kranke; Patienten; Rechnung; Ärzte; Krankenkasse; G-Krankenkasse; Firma; Patientin; Gesundheitsdirektion; Beschwerdeführers; Rechnungen; Notfall; Behandlung; Kanton; GesundheitsG; Leistung; Praxisbewilligung; Versicherung; Person; Kantons; Verfügung; Leistungen; Tiers
SOVSBES.2022.36-Spital; Behandlung; Leistung; Apos; Aufenthalt; Person; Atupri; Rechnung; Kanton; Beschwerdeführers; Entscheid; Klinik; Pflege; Verwaltungsgericht; Krankheit; Akutspital; Versicherungsgericht; Kantons; Solothurn; Unterbringung; Selbstbehalt; Leistungen; Recht; Akten; Verfahren; Betrag; Spitalbeitrag; ärztlich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 V 546Art. 41 Abs. 4, Art. 42 Abs. 2 KVG; Beschränkung der Wahl des Leistungserbringers. Die Beschränkungen der Wahl des Leistungserbringers, welche auf einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Krankenversicherer und der versicherten Person gründen, können den Leistungserbringern, die vom System des Tiers payant profitieren, nicht entgegengehalten werden (E. 6-8). Assurance; Assureur; Assuré; LAMal; édecin; ègle; èglement; élé-médecine; être; Tribunal; TARMED; -maladie; Convention; édical; édé; Intimé; èglements; Règlement; édéral; éalable; été; -à-vis; émunération; ébiteur; énérale; érer; économique; ôpital; Assurance-maladie; èles
141 V 455Art. 49 BV; Art. 42a KVG; Art. 1 VVK. Die Abgabe der Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ist durch das Bundesrecht abschliessend geregelt. Das Prinzip des Vorrangs des Bundesrechts ist verletzt, wenn der Krankenversicherer sich auf das kantonale Recht beruft, um sich seiner Verpflichtung zu entziehen, die Karte auszustellen (E. 6). Assurance; Assuré; édéral; -maladie; LAMal; Assurance-maladie; Asile; été; écision; érants; édérale; éré; Affiliation; écembre; être; Intimée; ément; étence; Assureur; élivre; élivrer; établissement; ègle; énéfice; OAMal; éger; éjour; évue; édical; Avenir

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-4010/2015Zulassung als KV, Änderungen, EntzugKrankenkasse; Daten; Recht; Krankenversicherung; Vorinstanz; Versicherer; Turbenthal; Verfügung; Verein; Bewilligung; Revision; Leistung; Verfahren; Versichertenkarte; Anforderungen; Anträge; Massnahme; Verhältnis; Entscheid; Krankenversicherer; Prämie; Begründung
BVGE 2015/52Tarife der LeistungserbringerPflege; Tarif; Leistung; Pflegeheim; Leistungen; Pflegeheime; Bundes; Leistungserbringer; Kanton; Tarife; Bundesrat; Behandlung; Kranken; Kantons; Vergütung; Tariffe; Pflegeleistungen; Tariffestsetzung; Pflegeheimen; Vertrag; Pflegefinanzierung; Spital; Nebenleistungen; Kantonsregierung; Tarifs; Bezug; ändig