Art. 42 Rechtsschriften
1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2 In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. (2) (3)
3 Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
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5 Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6 Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7 Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
(1) Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NP190016 | Anfechtung Stockwerkeigentümerbeschlüsse | Berufung; Streitwert; Klägerinnen; Klage; Recht; Bülach; Bezirksgericht; Verfahren; Beschluss; Einzelgericht; Entscheid; Stockwerkeigentümerversammlung; Vorinstanz; Verwaltung; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Parteien; Gericht; Bezirksgerichts; Berufungsklägerinnen; Streitwertangabe; Einzelrichter; Begehren; Verfügung; Protokoll; Einzelgerichts; Beklagten; Rechtsbegehren; Nichteintreten; Obergericht |
ZH | LB190028 | Forderung | Berufung; Vorinstanz; Klage; Recht; Parteien; Aktien; Bonus; Beklagten; Bundesgericht; Eventualbegründung; Beschluss; Verfahren; Prüfung; Entscheid; Nichteintreten; Vereinbarung; Unterhalt; Hauptverhandlung; Aktien-Bonus; Nichteintretens; Parteientschädigung; Erwägungen; Berufungsinstanz; Rechtsmittel; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichter; Nettobetrages |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB.2012.00306 | Zuständigkeit (E. 1). Die zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt, die Einreisevoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt oder wenn einem Ausländer eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird (E. 3.1). Ersucht eine Person um die benötigte Bewilligung, fällt sie unter Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG (E. 3.1.2). Der Beschwerdeführer verfügt weder über die notwendige Bewilligung noch erfüllt er die Einreisevoraussetzungen (E. 3.2). Ein sofortiger Vollzug der Wegweisung ist möglich, wenn die betroffene Person im Zeitpung der Eröffnung der Wegweisungsverfügung eine aktuell bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt (E. 3.3.1) oder wenn sich die betroffene Person einer Ausschaffung entziehen will (E. 3.3.2). Der Beschwerdegegener verfügte zu Recht die sofortige Ausschaffung des Beschwerdeführers (E. 3.4.7). Vollzugshindernisse nach Art. 83 AuG sind nicht ersichtlich (E. 4). | Beschwerde; Wegweisung; Schweiz; Aufenthalt; Massnahme; Recht; Beschwerdeführers; Mutter; Verfügung; Ausländer; Vollzug; Person; Sicherheit; Bewilligung; Recht; Aufenthalts; Klinik; Wegweisungsverfügung; Ausreise; Kanton; Migrationsamt; Entlassung; Ausreisefrist; Medikamente; Gesuch; Amtes; Rekurs; Bezirksgericht; Verbindung |
ZH | VB.2007.00098 | Abtretungsvertrag (Expropriationsvergleich) mit verjährtem Recht zum Abschluss eines Kaufrechtsvertrags | Kaufrecht; Kaufrechts; Gemeinde; Kaufrechtsvertrag; Abschluss; Kaufrechtsvertrags; Recht; Vertrag; Erben; Vertrags; Abtretung; Ausübung; Abtretungsvertrag; Grundstück; Vorvertrag; Frist; Anspruch; Parteien; Erbengemeinschaft; Kat-Nr; Bezirksrat; Klage; Gemeinderat; Beschluss; Rechtsmittel; Verwaltungsgericht; L-Strasse; Kaufsrecht |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
149 III 44 (5A_130/2022) | Regeste Art. 75 BGG ; Eintretensvoraussetzungen, Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs. Keine Anfechtung eines obergerichtlichen Rückweisungsentscheids durch direkte Beschwerde an das Bundesgericht gegen den nachfolgenden erstinstanzlichen Endentscheid, wenn vor Bundesgericht auch Aspekte des nachfolgenden erstinstanzlichen Endentscheids beanstandet werden, die das Bezirksgericht entweder in eigener Verantwortung zum ersten Mal beurteilt hat oder für welche es gestützt auf den Rückweisungsentscheid über einen Entscheidungsspielraum verfügte (E. 1.1-1.3). | Entscheid; Rückweisung; Bezirksgericht; Bundes; Bundesgericht; Instanz; Rückweisungsentscheid; Unterhalt; Abänderung; Obergericht; Einkommen; Gericht; Endentscheid; Erwägungen; Entscheidungsspielraum; Instanzen; Zeitpunkt; Eheschutzentscheid; Unterhaltsbeiträge; Gesuchseinreichung; Überschuss; Instanzenzug; Beschwerde; Zivilsachen; Aspekte; Verantwortung; Sachverhalt; Ehegatten |
147 V 450 (9C_625/2020) | Regeste Art. 25a Abs. 5, Art. 32 Abs. 1 KVG ; Restfinanzierung von Pflegekosten; Wirtschaftlichkeit. Art. 25a Abs. 5 Satz 2 KVG verschafft einem Leistungserbringer keinen unbeschränkten Anspruch auf Entschädigung seiner Vollkosten. Er schreibt den Kantonen nur die Deckung der Kosten einer wirtschaftlichen Leistungserbringung im Sinne einer Restfinanzierung vor. In deren Ausgestaltung (inkl. der konkreten Modalitäten der Wirtschaftlichkeitsprüfung) sind sie grundsätzlich frei (E. 4). | Pflege; Wirtschaftlichkeit; Pflegeminute; Leistung; Luzern; Betreuung; Pflegeminuten; Kanton; Vorinstanz; Stadt; Tarif; Betreuungs; Schlüssel; Vollkosten; Pflegeheim; KLV-Schlüssel; Restfinanzierung; Wirtschaftlichkeitsprüfung; Person; Pflegeminutentarif; Bundes; Pflegeleistungen; Recht; Personal; Auslastung; Einsatz |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-5694/2017 | Amtshilfe | Akten; Dokumente; Akteneinsicht; Gesellschaft; Geheimhaltung; Amtshilfe; Bundes; Verfahren; Recht; Vorinstanz; Interesse; Einsicht; Schlussverfügung; Geheimhaltungsinteresse; Beschwerdeführers; Bundesverwaltungsgericht; Akteneinsichtsgesuch; Antwort; Gesellschaften; Über; Unterlagen; Stellung; Beilage; Geschäftsgeheimnis; Stellungnahme; Amtshilfeersuchen; Person; Verfahrens; USB-Stick |
A-363/2016 | Enteignung | Parteien; Parteientschädigung; Quot;; Urteil; Vorinstanz; Beschwerde; Recht; Bundes; Entschädigung; Verfahren; Entscheid; Antrag; Dispositiv; Verfahrens; Vertreter; Vertretung; Begehren; Gericht; Bundesgericht; Verhandlung; Beschwerdeführers; Präsidentin; ESchK; Zusammenhang; Urteils; äglich |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2014.154 | Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft (Art. 138 i.V.m. Art. 135 StPO). | Obergericht; Urteil; Rechtsmittel; Entschädigung; Gericht; Einzelrichter; Rechtsbeistand; Bundesgericht; Bundesstrafgericht; Tribunal; Kantons; Thurgau; Privatklägerschaft; Frist; Entschädigungsentscheid; Rechtsmittelbelehrung; Beschwerdekammer; Gerichtsschreiberin; Gerichtsgebühr; énal; édéral; Tribunale; Geschäftsnummer:; Verfügung; Besetzung; Bundesstrafrichter; Stephan |
BP.2014.39 | Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). | Bundes; Verfahren; Verfahrens; Sprache; Bundesanwaltschaft; Verfahrenssprache; Amtssprache; Eingabe; Parteien; Sprachengesetz; Eingaben; Bundesstrafgericht; Behörden; Recht; StBOG; Bundesstrafgerichts; Amtssprachen; Apos;; Sprachengesetzes; Bundesbehörde; Beschuldigte; Bestimmungen; Bundesrechtspflege; Beschluss; Übersetzung; Bundesverwaltung; Bundesgericht; Beschwerdekammer; Beschuldigten; Akten |