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Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Art. 42 BGG vom 2024

Art. 42 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 42 Rechtsschriften

1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.

1bis Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. (1)

2 In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. (2) (3)

3 Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.

4 Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 (4) über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:

  • a. das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
  • b. die Art und Weise der Übermittlung;
  • c. die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. (5)
  • 5 Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.

    6 Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.

    7 Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.

    (1) Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
    (2) Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
    (3) Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
    (4) SR 943.03
    (5) Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 42 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHNP190016Anfechtung StockwerkeigentümerbeschlüsseBerufung; Streitwert; Klägerinnen; Klage; Recht; Bülach; Bezirksgericht; Verfahren; Beschluss; Einzelgericht; Entscheid; Stockwerkeigentümerversammlung; Vorinstanz; Verwaltung; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Parteien; Gericht; Bezirksgerichts; Berufungsklägerinnen; Streitwertangabe; Einzelrichter; Begehren; Verfügung; Protokoll; Einzelgerichts; Beklagten; Rechtsbegehren; Nichteintreten; Obergericht
    ZHLB190028ForderungBerufung; Vorinstanz; Klage; Recht; Parteien; Aktien; Bonus; Beklagten; Bundesgericht; Eventualbegründung; Beschluss; Verfahren; Prüfung; Entscheid; Nichteintreten; Vereinbarung; Unterhalt; Hauptverhandlung; Aktien-Bonus; Nichteintretens; Parteientschädigung; Erwägungen; Berufungsinstanz; Rechtsmittel; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichter; Nettobetrages
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB.2012.00306Zuständigkeit (E. 1). Die zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt, die Einreisevoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt oder wenn einem Ausländer eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird (E. 3.1). Ersucht eine Person um die benötigte Bewilligung, fällt sie unter Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG (E. 3.1.2). Der Beschwerdeführer verfügt weder über die notwendige Bewilligung noch erfüllt er die Einreisevoraussetzungen (E. 3.2). Ein sofortiger Vollzug der Wegweisung ist möglich, wenn die betroffene Person im Zeitpung der Eröffnung der Wegweisungsverfügung eine aktuell bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt (E. 3.3.1) oder wenn sich die betroffene Person einer Ausschaffung entziehen will (E. 3.3.2). Der Beschwerdegegener verfügte zu Recht die sofortige Ausschaffung des Beschwerdeführers (E. 3.4.7). Vollzugshindernisse nach Art. 83 AuG sind nicht ersichtlich (E. 4). Beschwerde; Wegweisung; Schweiz; Aufenthalt; Massnahme; Recht; Beschwerdeführers; Mutter; Verfügung; Ausländer; Vollzug; Person; Sicherheit; Bewilligung; Recht; Aufenthalts; Klinik; Wegweisungsverfügung; Ausreise; Kanton; Migrationsamt; Entlassung; Ausreisefrist; Medikamente; Gesuch; Amtes; Rekurs; Bezirksgericht; Verbindung
    ZHVB.2007.00098Abtretungsvertrag (Expropriationsvergleich) mit verjährtem Recht zum Abschluss eines KaufrechtsvertragsKaufrecht; Kaufrechts; Gemeinde; Kaufrechtsvertrag; Abschluss; Kaufrechtsvertrags; Recht; Vertrag; Erben; Vertrags; Abtretung; Ausübung; Abtretungsvertrag; Grundstück; Vorvertrag; Frist; Anspruch; Parteien; Erbengemeinschaft; Kat-Nr; Bezirksrat; Klage; Gemeinderat; Beschluss; Rechtsmittel; Verwaltungsgericht; L-Strasse; Kaufsrecht
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    149 III 44 (5A_130/2022)
    Regeste
    Art. 75 BGG ; Eintretensvoraussetzungen, Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs. Keine Anfechtung eines obergerichtlichen Rückweisungsentscheids durch direkte Beschwerde an das Bundesgericht gegen den nachfolgenden erstinstanzlichen Endentscheid, wenn vor Bundesgericht auch Aspekte des nachfolgenden erstinstanzlichen Endentscheids beanstandet werden, die das Bezirksgericht entweder in eigener Verantwortung zum ersten Mal beurteilt hat oder für welche es gestützt auf den Rückweisungsentscheid über einen Entscheidungsspielraum verfügte (E. 1.1-1.3).
    Entscheid; Rückweisung; Bezirksgericht; Bundes; Bundesgericht; Instanz; Rückweisungsentscheid; Unterhalt; Abänderung; Obergericht; Einkommen; Gericht; Endentscheid; Erwägungen; Entscheidungsspielraum; Instanzen; Zeitpunkt; Eheschutzentscheid; Unterhaltsbeiträge; Gesuchseinreichung; Überschuss; Instanzenzug; Beschwerde; Zivilsachen; Aspekte; Verantwortung; Sachverhalt; Ehegatten
    147 V 450 (9C_625/2020)
    Regeste
    Art. 25a Abs. 5, Art. 32 Abs. 1 KVG ; Restfinanzierung von Pflegekosten; Wirtschaftlichkeit. Art. 25a Abs. 5 Satz 2 KVG verschafft einem Leistungserbringer keinen unbeschränkten Anspruch auf Entschädigung seiner Vollkosten. Er schreibt den Kantonen nur die Deckung der Kosten einer wirtschaftlichen Leistungserbringung im Sinne einer Restfinanzierung vor. In deren Ausgestaltung (inkl. der konkreten Modalitäten der Wirtschaftlichkeitsprüfung) sind sie grundsätzlich frei (E. 4).
    Pflege; Wirtschaftlichkeit; Pflegeminute; Leistung; Luzern; Betreuung; Pflegeminuten; Kanton; Vorinstanz; Stadt; Tarif; Betreuungs; Schlüssel; Vollkosten; Pflegeheim; KLV-Schlüssel; Restfinanzierung; Wirtschaftlichkeitsprüfung; Person; Pflegeminutentarif; Bundes; Pflegeleistungen; Recht; Personal; Auslastung; Einsatz

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-5694/2017AmtshilfeAkten; Dokumente; Akteneinsicht; Gesellschaft; Geheimhaltung; Amtshilfe; Bundes; Verfahren; Recht; Vorinstanz; Interesse; Einsicht; Schlussverfügung; Geheimhaltungsinteresse; Beschwerdeführers; Bundesverwaltungsgericht; Akteneinsichtsgesuch; Antwort; Gesellschaften; Über; Unterlagen; Stellung; Beilage; Geschäftsgeheimnis; Stellungnahme; Amtshilfeersuchen; Person; Verfahrens; USB-Stick
    A-363/2016EnteignungParteien; Parteientschädigung; Quot;; Urteil; Vorinstanz; Beschwerde; Recht; Bundes; Entschädigung; Verfahren; Entscheid; Antrag; Dispositiv; Verfahrens; Vertreter; Vertretung; Begehren; Gericht; Bundesgericht; Verhandlung; Beschwerdeführers; Präsidentin; ESchK; Zusammenhang; Urteils; äglich

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BB.2014.154Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft (Art. 138 i.V.m. Art. 135 StPO).Obergericht; Urteil; Rechtsmittel; Entschädigung; Gericht; Einzelrichter; Rechtsbeistand; Bundesgericht; Bundesstrafgericht; Tribunal; Kantons; Thurgau; Privatklägerschaft; Frist; Entschädigungsentscheid; Rechtsmittelbelehrung; Beschwerdekammer; Gerichtsschreiberin; Gerichtsgebühr; énal; édéral; Tribunale; Geschäftsnummer:; Verfügung; Besetzung; Bundesstrafrichter; Stephan
    BP.2014.39Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).Bundes; Verfahren; Verfahrens; Sprache; Bundesanwaltschaft; Verfahrenssprache; Amtssprache; Eingabe; Parteien; Sprachengesetz; Eingaben; Bundesstrafgericht; Behörden; Recht; StBOG; Bundesstrafgerichts; Amtssprachen; Apos;; Sprachengesetzes; Bundesbehörde; Beschuldigte; Bestimmungen; Bundesrechtspflege; Beschluss; Übersetzung; Bundesverwaltung; Bundesgericht; Beschwerdekammer; Beschuldigten; Akten