Art. 419 ZGB vom 2024
Art. 419 Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde
Gegen Handlungen oder Unterlassungen des Beistands oder der Beiständin sowie einer Drittperson oder Stelle, der die Erwachsenenschutzbehörde einen Auftrag erteilt hat, kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person und jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse hat, die Erwachsenenschutzbehörde anrufen.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
85 II 464 | Verantwortlichkeitsklage gegen vormundschaftliche Organe (hier: gegen den Verwaltungsbeirat); Verjährung (Art. 454 f. ZGB). Begriff der "Zustellung der Schlussrechnung", von der an nach Art. 454 Abs. 1 ZGB die Verjährung läuft. Die Schlussrechnung ist gegebenenfalls dem neuen Beirat und dem urteilsfähigen Verbeirateten zuzustellen. Form des nach Art. 453 Abs. 2 ZGB erforderlichen Hinweises auf die Bestimmungen über die Geltendmachung der Verantwortlichkeit und der in Art. 453 Abs. 3 ZGB vorgeschriebenen Mitteilung über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Schlussrechnung. | Schlussrechnung; Beirat; Beklagten; Verantwortlichkeit; Vormundschaftsbehörde; Zustellung; Verjährung; Bestimmungen; Klägers; Genehmigung; Beirats; Rechnung; Geltendmachung; Behörde; Sinne; Vermögens; Verbeiratete; Vertreter; Verantwortlichkeitsklage; Verwaltungsbeirat; Mitteilung; Nichtgenehmigung; Akten; Verbeirateten; Beiratschaft; Beirates; Hinweis; Verjährungsfrist; Schlussbericht; Beschluss |
80 II 14 | Verwaltungsbeiratschaft, Art. 395 Abs. 2 ZGB. Verhältnis zur Mitwirkungsbeiratschaft (Abs. 1) und zur Beistandschaft. - Für Rechtsgeschäfte, die über die ordentliche Verwaltung hinausgehen, bedarf der Beirat besonderer Ermächtigung, und zwar immer durch die Vormundschaftsbehörde, nicht den Verbeirateten (Art. 419 Abs. 2); so zu Vermögensübereignung an Ehefrau und zu Prozessführung. Fehlen dieser Zustimmung hat Ungültigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge. Rückerstattungsanspruch; Ausschluss der Einwendung der Erfüllung einer sittlichen Pfiicht (Art. 63 Abs. 2 OR). | Verwaltung; Beirat; Vormundschaft; Vereinbarung; Vormundschaftsbehörde; Zustimmung; ähig; Recht; Vermögens; Ermächtigung; Verbeiratete; Verbeirateten; Klage; Verwaltungsbeirat; Verwaltungsbeiratschaft; Ehefrau; Beistandschaft; Vermögensverwaltung; Beirates; Genehmigung; Auszahlung; ültig; Betrag; Vollmacht; Stadt; Urteil; Rechtsgeschäfte; Unfähigkeit; Stadtrat; Luzern |