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Obligationenrecht (OR)

Art. 418r OR vom 2024

Art. 418r Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 418r Aus wichtigen Gründen

1 Aus wichtigen Gründen kann sowohl der Auftraggeber als auch der Agent jederzeit den Vertrag sofort auflösen.

2 Die Bestimmungen über den Dienstvertrag sind entsprechend anwendbar.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 418r Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG200096ForderungZahlung; Beklagten; Recht; Parteien; Vertrag; Zahlung; Vertrags; Widerklage; Provision; Forderung; Beweis; Leistung; Agent; Vorauszahlung; Akontozahlung; Vorauszahlungen; Auftrag; Rechtsbegehren; Akontozahlungen; Klage; Streit; Kündigung; Rückforderung; Betreibung; Vertragsverhältnis; Hauptklage; Anspruch; Forderung; ätig
ZHNP180028ForderungVertrag; Schulvertrag; Recht; Konsument; Beklagten; Unzeit; Schulvertrages; Konsumenten; Schaden; Berufung; Ausbildung; Gründen; Kündigung; Urteil; Bezirksgericht; Auflösung; Klägers; Schulgeld; Widerruf; Vorinstanz; Parteien; Auftrag; Bundesgericht; Lehrgang; Rechtsprechung; Dispositionen; Hinweis; Entscheid
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