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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 413 ZGB vom 2024

Art. 413 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 413 G. Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht

1 Der Beistand oder die Beiständin hat bei der Erfüllung der Aufgaben die gleiche Sorgfaltspflicht wie eine beauftragte Person nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (1) .

2 Der Beistand oder die Beiständin ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen.

3 Dritte sind über die Beistandschaft zu orientieren, soweit dies zur gehörigen Erfüllung der Aufgaben des Beistands oder der Beiständin erforderlich ist.

(1) SR 220

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 413 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ190082Kindesschutzmassnahmen / vorsorgliche MassnahmenRecht; KESB-act; Kinder; Bezirksrat; Winterthur; Massnahme; Entscheid; Kindes; Eltern; Verfahren; Familie; Über; Eheschutz; Verfahren; Parteien; Beistand; Rechtspflege; Gericht; Beschwerdegegner; Akten; Urteil; Bezirksrates; Erziehung; Beistands; Massnahmen; Einvernahme; Sinne; Familien; Beschwerdeverfahren; Begründung
ZHRU160077Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 21. Oktober 2016 (ED160003)Recht; Rechtspflege; Rechtsvertreterin; Dielsdorf; Vorinstanz; Beistand; Erben; Erblasser; Ehefrau; Testament; Beschwerdeführer; Gericht; Vertretung; Person; Erblassers; Zahlung; Entscheid; Beschwerdeführern; Mittellosigkeit; Abtretung; Erbteil; Bezirk; Vertretungsbeistand; Vereinbarung; Personen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2019.223MandatsentschädigungBeistand; Entschädigung; Olten; Olten-Gösgen; Rechnung; Entscheid; Mandatsentschädigung; Verwaltungsgericht; Bericht; Vorinstanz; Beiständin; Rechnungen; Spesen; Berichte; Beschwerde; Spesenersatz; Recht; Erwägung; Erwachsenenschutzbehörde; Frist; Stellungnahme; Ziffer; Neubeurteilung; Schaden; Anspruch; Richtlinien; Urteil; Kindes
GLVG.2013.00093Vormundschaftsrecht: Anforderungen an die Prüfung und Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung eines BeistandsVormunds; Schlussrechnung; Vormundschaftsbehörde; Genehmigung; Apos; Erben; Beistand; Prüfung; Schlussbericht; Beistands; Rechnung; Beiständin; Genehmigungsentscheid; Entscheid; Erwachsenenschutz; Verwaltung; Bestimmungen; Recht; Verbeiständeten; Bericht; Schlussberichts; Beschluss; Interesse; Geiser; Inkrafttreten; Zustellung; Erwägungen; Person
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 III 113 (5A_342/2009)Art. 367 und 426 ZGB; Haftung des Beirates. Wer im Rahmen einer kombinierten Beiratschaft die verbeiratete Person innert weniger Jahre das ganze Vermögen verbrauchen lässt, ohne zu intervenieren, verletzt seine Pflicht zur sorgfältigen Vermögensverwaltung und handelt damit widerrechtlich. Keine Möglichkeit einer Vorteilsanrechnung bei fehlendem Konnex mit dem widerrechtlich entstandenen Schaden (E. 3). Vermögens; Beirat; Vormundschaft; Vormundschaftsbehörde; Kanton; Grundstück; Kapital; Grundstücke; Zusammenhang; Kantonsgericht; Schaden; Recht; Verwaltung; Urteil; Lebens; Wertschriften; Beiratschaft; Vermögensverwaltung; Geschäft; Kapitalverzehr; Amtspflicht; Ehemann; Verwaltungsbeiratschaft; Wertschriftenvermögen; Person; Pflicht; Konnex
113 II 232Art. 413 und 420 ZGB. 1. Gegen Anweisungen der Vormundschaftsbehörde, die sich auf die Rechnungsführung und -ablage beziehen (Art. 413 Abs. 2 ZGB), kann der davon betroffene Vormund gestützt auf Art. 420 Abs. 2 ZGB Beschwerde an die Aufsichtsbehörde führen (E. 2). 2. Die bundesrechtliche Vorschrift von Art. 420 ZGB lässt Raum für ergänzende Regelungen des kantonalen Verfahrensrechts (E. 3). Vormundschaftsbehörde; Rechnung; Mündel; Recht; Anordnung; Anweisungen; Rechnungsführung; -ablage; Vormundes; Zusammenhang; Mündelinteresse; Regierungsrat; Pflicht; Interesse; Anordnungen; Kommentar; Mündels; Verfahren; Urteil; Kantons; Thurgau; Aufsichtsbehörde; Vorschrift; Buchführung; Ersatzvornahme; Bezirksrat; Diessenhofen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-5110/2019Familienzusammenführung (Asyl)Beziehung; Vater; Kinder; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Verfügung; Recht; Vater-Kind-Beziehung; Flüchtling; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Aufbau; Akten; Person; Rechtsvertreter; Verfahren; Kindern; Beistandsperson; Schweiz; Vernehmlassung; Parteien; Ehemann; Eltern; Richter

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Büchler, Häfeli ZGB2018
Breitschmid, Jungo, Schweizer Hand zum Schweizer Privatrecht2016