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Obligationenrecht (OR)

Art. 412 OR vom 2024

Art. 412 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 412 Der Mäklervertrag A. Begriff
und Form

1 Durch den Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung, Gelegenheit zum Abschlusse eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln.

2 Der Mäklervertrag steht im Allgemeinen unter den Vorschriften über den einfachen Auftrag.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 412 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210156ForderungSchad; Schaden; Versicherung; Versicherungs; Recht; Leistung; Beweis; Vergleich; Beklagten; Zusatzversicherung; Klage; Schadens; Vergleichsangebot; Tatsachen; Urteil; Entschädigung; Behauptung; Gutachten; Rechtsbegehren; Parteien; Substantiierung; Auftrag; Kausalverlauf; Deckung; Vertrag; Informationspflicht; Pflicht; Informationspflichtverletzung
ZHHG200096ForderungZahlung; Beklagten; Recht; Parteien; Vertrag; Zahlung; Vertrags; Widerklage; Provision; Forderung; Beweis; Leistung; Agent; Vorauszahlung; Akontozahlung; Vorauszahlungen; Auftrag; Rechtsbegehren; Akontozahlungen; Klage; Streit; Kündigung; Rückforderung; Betreibung; Vertragsverhältnis; Hauptklage; Anspruch; Forderung; ätig
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2024.17-Berufung; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagte; Berufungsbeklagten; Provision; Klage; Interessenten; Mäkler; Auftrag; Apos; Reservation; Klagebeilage; Beweismittel; Vereinbarung; Abschluss; Mäklervertrag; Parteien; Reservationsvereinbarung; Beilage; Liegenschaft; Vertrag; Urteil; Auftragnehmerin; Betreibung; Verhandlung; Vertrages; Auftraggeber; Rechtsgeschäft; E-Mail; Tatsache
SOSGSTA.2021.43-Steuer; Apos; Mäkler; Grundstück; Rekurrent; Rekurrenten; Grundstückgewinn; Provision; Vertrag; Mäklerprovision; Steuerpflichtigen; Vermittlung; Grundstückgewinnsteuer; Steuererklärung; Zahlung; Steuergericht; Rekurs; Aufwendung; Aufwendungen; Eigenprovision; Liegenschaft; Provisionen; Person; Vermittlerprovision; Einsprache; Abzug; Höhe; Rechnung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 II 270 (2C_943/2017)Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. a-e MWSTG; Steuerausnahme für die "Vermittlung" im Finanzbereich; Bestätigung der Praxisänderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Die Praxis zum Begriff der "Vermittlung" in Art. 18 Ziff. 19 MWSTG 1999 bzw. Art. 14 Ziff. 15 MWSTV 1994 verlangte abweichend vom alltäglichen Sprachgebrauch und der zivilrechtlichen Betrachtungsweise ein Handeln in direkter Stellvertretung (E. 4.2 und 4.3). Auslegung des Begriffs der "Vermittlung" im neuen Recht (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG). Nach gesetzessystematischer und historischer Auslegung ist die steuerausgenommene "Vermittlung" im Finanzbereich nicht vom Vorliegen einer mehrwertsteuerlichen direkten Stellvertretung abhängig; "Vermittlung" im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. a-e MWSTG liegt vielmehr schon dann vor, wenn eine Person kausal auf den Abschluss eines Vertrages im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs zwischen zwei Parteien hinwirkt, ohne selber Partei des vermittelten Vertrages zu sein und ohne ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages zu haben. Abgrenzung der so verstandenen "Vermittlung" vom blossen Zuführen von Kunden (E. 4.5.2-4.5.4). Zulässigkeit der Praxisänderung (E. 4.5.5).
MWSTG; Vermittlung; Leistung; Vertrag; Auslegung; Stellvertretung; Vermittlungsbegriff; Recht; Vermittler; Steuer; Person; Vertrags; Mehrwertsteuer; Praxis; Vermittlungsbegriffs; Vermittlung; MWSTV; Wortlaut; Rechnung; Leistungen; Sinne; Vertrages; Urteil; Steuerausnahme; Abschluss; Stellvertreter; Zweck; Zuordnung; Umsatz; Vertragspartei
142 III 657 (4A_152/2016)Versicherungsmaklervertrag; Anspruch des Maklers auf Bezahlung durch den Versicherungsnehmer. Kein Honoraranspruch des Versicherungsmaklers gegenüber seinem Auftraggeber, dem Versicherungsnehmer, bei der Vermittlung von Bruttopolicen (E. 4). Zeitliche Abgrenzung des Courtageanspruchs des Versicherungsmaklers gegenüber dem Versicherer bei einem Maklerwechsel (E. 5). Versicherung; Versicherungsmakler; Courtage; Versicherer; Versicherungsnehmer; Versicherungsmaklervertrag; Versicherern; Courtagen; Versicherungsmaklers; Entschädigung; Vermittlung; Über; Versicherungsvertrag; Vertrag; Recht; Bundesgericht; Urteil; Versicherungsverträge; Makler; Vereinbarung; Vergütung; FUHRER; Schuld; Mäkler; Bezahlung; Honorar; Parteien; Versicherungsnehmers

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-5181/2018CollocamentoRsquo;; Rsquo;art; OEm-LC; Rsquo;impiego; Direttive; Tribunale; ;ambito; ;autorità; Rsquo;autorità; Svizzera; Rsquo;ambito; ;ordine; Rsquo;estero; -mail; Nella; Rsquo;ordine; ;attività; Rsquo;attività; Secondo; ;obbligo; Rsquo;autorizzazione; Lrsquo;art; ;economia; Rsquo;ordinanza; ;interpretazione; ;agenzia; Rsquo;agenzia; Rsquo;interpretazione; Rsquo;obbligo; WEIBEL
A-1480/2019StempelabgabenVermittler; Über; Recht; Geschäft; Übernahme; Gesellschaft; Umsatz; Effektenhändler; Umsatzabgabe; Gruppe; Vermittlerin; Vermittlerbegriff; Geschäfts; Offer; Aktien; Person; Vertrag; Vorinstanz; Tochter; Stempel; Transaktion; Stempelabgabe; Urteil; Tochtergesellschaft; Kommentar; Tender; Personen; Akquisition

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
David Oser, Corinne Widmer LüchingerBasler Obligationenrecht I2020
Oser, Widmer LüchingerBasler Obligationenrecht I2020