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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 410 StPO vom 2024

Art. 410 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 410 4. Kapitel: Revision Zulässigkeit und Revisionsgründe

1 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn:

  • a. neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen;
  • b. der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht;
  • c. sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist; eine Verurteilung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
  • 2 Die Revision wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 (1) zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) kann verlangt werden, wenn:

  • a. (2) der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
  • b. eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
  • c. die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
  • 3 Die Revision zugunsten der verurteilten Person kann auch nach Eintritt der Verjährung verlangt werden.

    4 Beschränkt sich die Revision auf Zivilansprüche, so ist sie nur zulässig, wenn das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht eine Revision gestatten würde.

    (1) SR 0.101
    (2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 289; BBl 2021 300, 889).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 410 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSR230021Einfache Körperverletzung etc.Gesuchsteller; Revision; Urteil; Privatkläger; Privatklägerin; Verfahren; Horgen; Urteils; Gericht; Bezirksgericht; Staatsanwaltschaft; Revisionsgesuch; Bezirksgerichts; Gesuchstellers; Rechtsmittel; Revisionsverfahren; Sachen; Beschluss; Verfahren; Bundesgericht; Tatsachen; Darstellung; Stellung; Obergericht; Limmattal; Albis; Eingabe; Privatklägern; Darstellungen
    ZHSR230025Verstoss gegen Ausführungsbestimmungen zur TVOGesuch; Revision; Gesuchsteller; Verfahren; Befehl; Rechtsmittel; Revisionsgr; Stadt; Gericht; Stadtrichteramt; Revisionsgesuch; Beweismittel; Sachen; Obergericht; Kantons; Tarifordnung; Revisionsgründe; Entscheid; Tatsachen; Widerspruch; Gesuchstellers; Sinne; Rechtsmittelverfahren; Revisionsverfahren; Bundesgerichts; Kammer; Oberrichter
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOBKBES.2024.98-Verfahren; Verfahrens; Wiederaufnahme; Infusion; Beweis; Beweismittel; Medikament; Beschwerdeführers; Antikörper; Tatsache; Sachen; Staatsanwaltschaft; Behandlung; Patient; Tatsachen; Einstellung; Gutachten; Zusammenhang; Beschwerden; Einstellungsverfügung; Aufklärung; Verfügung; Patienten; Recht; Beschwerdekammer; Ärzte; Hausarzt; Covid-; üglich
    SOSTREV.2023.10-Gesuch; Gesuchsteller; Revision; Staatsanwalt; Recht; Staatsanwaltschaft; Revisionsgesuch; Verfahren; Entscheid; Rechtsbeistand; Verteidigung; Verfahren; Befehl; Rechtsmittel; Gericht; Sache; Obergericht; Sachen; Kammer; Gesuchstellers; Eingabe; Einsprache; Person; Tatsachen; Revisionsverfahren; Geldstrafe
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 I 173 (2C_455/2020)
    Regeste
    Art. 30 Abs. 1 BV ; Beurteilung eines nach Fällung des letztinstanzlichen kantonalen Urteils, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesgericht entdeckten Ausstandsgrunds in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Wird ein Ausstandsgrund erst nach der Fällung des letztinstanzlichen kantonalen Urteils, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesgericht entdeckt, kann dieser erstmals in der Beschwerde vor Bundesgericht geltend gemacht werden ( BGE 139 III 466 E. 3.4). Das gilt auch im kantonalen öffentlichen Recht, falls eine Beurteilung unter dem Gesichtspunkt von Art. 30 Abs. 1 BV möglich ist (E. 3 und 4).
    Gemeinde; Ausstand; Urteil; Kanton; Bundesgericht; Kantons; Recht; Ausstandsgr; Gericht; Richter; Mitglied; Verfahren; Unvereinbarkeit; Recht; Kantonsgericht; Revision; Verletzung; Entscheid; Stadt; Liestal; Basel-Landschaft; Urteils; Gemeinderat; Verfahrens; Rechtsprechung; Regierungsrat; Kantonsgerichts; Vorinstanz; Mitglieder
    146 IV 185 (1B_442/2019)
    Regeste
     a Art. 79, Art. 80 Abs. 1 sowie Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 3 BGG. Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen gegen Nichteintretensentscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichtes. Die Ausstandsentscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes gegen den Bundesanwalt und weitere Angehörige der "Taskforce FIFA" (im Vorverfahren von diversen FIFA-Untersuchungen) wurden vom Bundesanwalt und der Bundesanwaltschaft mit Revisions- und nachträglichem Ausstandsbegehren bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichtes angefochten. Die Berufungskammer trat darauf nicht ein. In der vorliegenden prozessualen Konstellation ist die Beschwerde ans Bundesgericht gegen die Nichteintretensentscheide grundsätzlich zulässig (E. 2).
    Ausstand; Ausstands; Revision; Bundes; Verfahren; Revisions; Entscheid; Entscheid; Beschwerdekammer; Bundesanwalt; BStGer; Berufungskammer; Ausstandsgr; Recht; Entscheide; StBOG; Ausstandsgesuch; Verfahren; Vorinstanz; Ausstandsentscheid; Nichteintretens; Beschluss; Nichteintretensentscheid; Urteil; Bundesstrafgericht; Sachen

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    D-3795/2024Asyl und WegweisungLandesverweisung; Eritrea; Verfügung; Wegweisung; Schweiz; Beschwerdeführers; Noven; Gericht; Beschwerdeschrift; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Asylgesuch; Verfolgung; Vollzug; Staat; Erkrankung; Person; Flüchtling; Aufenthalt; Vorinstanz; Aufenthalts; Behörde
    E-3913/2009Asyl und WegweisungRevision; Bundes; Beweis; Beweismittel; Quot;; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Verfahren; Tatsache; Sachen; Entscheid; Tatsachen; Revisionsverfahren; Urteil; Gesuch; Gesuchsteller; Revisionsgr; Bundesverwaltungsgerichts; Verfahrens; Wiedererwägung; Bundesgericht; Sinne; Praxis; Auslegung; Revisionsgesuch

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BG.2023.6Bundes; Revision; Gesuchsteller; Berufungskammer; Beschluss; Beschwerdekammer; Bundesstrafgerichts; Urteil; Nichtanhandnahme; Rechtspflege; Revisionsgesuch; Bundesanwalt; Verfahren; Rechtsmittel; Parteien; Nichtanhandnahmeverfügung; Gesuchstellers; Bundesgericht; Tribunal; Bundesanwaltschaft; Staatsanwalt; Revisionsbegehren; Entscheid; Verfahrens; Revisionsverfahren; Olivier; Thormann; Gerichtsschreiber; David
    RR.2022.225Gesuch; Gesuchsteller; Kammer; Revision; Bundes; Beschwerdekammer; Verfahren; Verfahren; Beschluss; Ausstand; Eingabe; Gesuchstellers; Berufungskammer; Antrag; Verfahrens; Revisionsgesuch; Revisionsverfahren; Staatsanwalt; StBOG; Stellung; Ziffer; Stellungnahme; Gericht; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Ausstandsgesuch; Rechtsmittel; Bundesanwalt; ändig

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Thomas Fingerhuth, Donatsch, Schweizer, Lieber, Wohlers Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO2020
    -Praxis StPO2018